Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.16)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.16) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren § 1 Geltungsbereich § 2 Laufbahnbefähigung § 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden § 4 Bewerbungen § 5 Auswahlverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Anrechnung von Qualifikationen § 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub Abschnitt 2 Laufbahnausbildung § 11 Ziel der Laufbahnausbildung § 12 Ablauf der Laufbahnausbildung § 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende § 14 Ausbildungsstellen § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Praktische Ausbildung § 17 Beurteilung während der Ausbildung Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 18 Zweck der Laufbahnprüfung § 19 Prüfungsbehörde § 20 Prüfungskommission § 21 Protokollführung § 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung § 23 Durchführung der Laufbahnprüfung § 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung § 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung § 26 Prüfungserleichterungen § 27 Bewertungsgrundsätze § 28 Schriftliche Prüfung § 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen § 30 Praktische Prüfung § 31 Mündliche Prüfung § 32 Feststellung des Gesamtergebnisses § 33 Prüfungszeugnis § 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen § 35 Prüfungsakten Abschnitt 4 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst § 36 Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften § 37 Gliederung der Aufstiegsausbildung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 38 Experimentierklausel § 39 Übergangsvorschrift Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen und Einstellungsverfahren § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg. § 2 Laufbahnbefähigung (1) Die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ableistung der Laufbahnausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. § 7 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung bleiben unberührt. (2) Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet. § 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden (1) Einstellungsbehörden sind das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, die Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Ausbildungsbehörden sind die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz und die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften. (3) Die Einstellungsbehörde, die auch Ausbildungsbehörde ist, kann die Anwärterin oder den Anwärter an eine andere Ausbildungsbehörde abordnen. Eine Einstellungsbehörde im Sinne des Absatzes 1, die nicht zugleich Ausbildungsbehörde im Sinne des Absatzes 2 ist, weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu oder ordnet sie oder ihn an eine Ausbildungsbehörde ab. (4) Im Falle einer Abordnung an eine Behörde eines anderen Dienstherrn darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn sich die aufnehmende Behörde zuvor bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen. § 4 Bewerbungen (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: ein Lebenslauf, ein Nachweis über den Schulabschluss, Zeugnisse und Nachweise über die in § 6 geforderten Abschlüsse; liegen diese noch nicht vor, vorläufig ein Nachweis über das letzte Zeugnis, weitere Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium und bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. (3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zusätzlich vorliegen: die Geburtsurkunde, ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll, ein Nachweis über das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen, eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwaige gegen sie oder ihn anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren oder laufende Disziplinarverfahren oder verhängte Disziplinarmaßnahmen, eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen, und ein Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung erforderliche Unterlagen anfordern. (4) Die Einstellungsbehörde kann die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. § 5 Auswahlverfahren (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstests. Dem Eignungstest kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat. (3) Der Eignungstest umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten. (4) Durch den Eignungstest ist insbesondere festzustellen, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet sind. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder im Auswahlverfahren erfolglos bleiben, sind unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum zu benachrichtigen. § 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. (2) In den Fällen des § 38 kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer eine Zusage einer Hochschule über die Zulassung zu dem ausbildungsbegleitenden Studiengang vorlegt. § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate und besteht aus einer praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. § 8 Anrechnung von Qualifikationen (1) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. (2) Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung, die bereits im Rahmen einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung absolviert wurden und inhaltlich sowie dem Umfange nach den Anforderungen an die Laufbahnausbildung entsprechen, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. (3) Für eine Anrechnung nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nicht, wenn dienstliche oder organisatorische Belange entgegenstehen. Soweit der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wird, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume, für die die Anrechnung erfolgt, praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden. (4) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. § 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, welche die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (2) Der Vorbereitungsdienst ist zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit, wegen eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde, dadurch wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 bis zu 24 Monate verlängert werden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder in Teilabschnitten nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate ver-längert werden. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde. (6) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports auf bis zu 36 Monate verlängern. § 10 Urlaub Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt. Abschnitt 2 Laufbahnausbildung § 11 Ziel der Laufbahnausbildung (1) Ziel der Laufbahnausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Fähigkeit vermitteln, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden. § 12 Ablauf der Laufbahnausbildung (1) Die Laufbahnausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende praktische und fachtheoretische Ausbildung und besteht aus den Ausbildungsabschnitten Feuerwehr-Grundausbildung, Einsatzdienst (Praktikum zur Grundausbildung), Führungslehrgang I, Einsatzdienst (Führungslehrgang I-Praktikum), Naturwissenschaftlich-technischer Lehrgang (NWT-Lehrgang), Behörden-/Verwaltungspraktikum, Wahlpraktikum, Führungslehrgang II und Einsatzdienst (Führungslehrgang II-Praktikum). (2) Umfang und Inhalt der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme der Feuerwehr-Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden. (3) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung festgelegt wird. Ist die Einstellungsbehörde nicht selbst Ausbildungsbehörde, so wird der Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde festgelegt. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. (4) Wird ein Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet, bestimmt die Ausbildungsbehörde, welche Inhalte des Ausbildungsabschnittes zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildungszeit in dem erforderlichen Umfang. § 13 Ausbildungsleitung, Ausbildende (1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt. (2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an. (3) Die ausbildende Person unterweist die Anwärterin oder den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet sie oder ihn an. Sie informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit. § 14 Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere: die Ausbildungsbehörden, andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können, Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung. (2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt. § 15 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung beinhaltet die Ausbildungsabschnitte 3 und 8 (Führungslehrgänge I und II) sowie den Ausbildungsabschnitt 5 (NWT-Lehrgang). (2) Die fachtheoretische Ausbildung führt die Landesschule und Technische Einrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz oder eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durch. Der NWT-Lehrgang kann mit Zustimmung der Prüfungsbehörde auch bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert werden. (3) In den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise ist eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln. (4) Zum Abschluss des Führungslehrgangs II sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise und der Aufsichtsarbeiten ist je eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln. Die Gesamtbewertung für den Führungslehrgang II wird gemäß § 27 Absatz 2 aus dem arithmetischen Mittel aus der Gesamtpunktzahl der Leistungsnachweise und der Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten ermittelt. (5) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden. (6) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist. § 16 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet. (2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden. (3) Das Wahlpraktikum kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr durch-geführt werden, wenn die Ausbildung durch eine Person betreut wird, die zumindest über eine dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügt. (4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln nach § 27 Absatz 1 bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden. § 17 Beurteilung während der Ausbildung (1) Die ausbildenden Personen fertigen Beurteilungsbeiträge über Leistungen und Befähigungen der Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Beträgt die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht mehr als vier Wochen, bestätigt die ausbildende Person nur die Art und Dauer der Beschäftigung. (3) Die Ausbildungsleitung fertigt auf Grundlage der Beurteilungsbeiträge am Ende der Ausbildung über die gesamte Dauer der Laufbahnausbildung eine abschließende Beurteilung. Die Bewertungsmaßstäbe des § 27 Absatz 1 finden Anwendung. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist. (4) Die Beurteilungsbeiträge und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungsbeiträgen oder der abschließenden Beurteilung zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 18 Zweck der Laufbahnprüfung Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. § 19 Prüfungsbehörde Prüfungsbehörde ist die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz. § 20 Prüfungskommission (1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission. Deren Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Der Prüfungskommission gehören an: als Vorsitzende oder Vorsitzender die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften und als weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer zwei Personen mindestens mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. (3) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt. (4) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (5) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus der Prüfungskommission aus, so ist für die verbleibende Amtszeit der Prüfungskommission eine nachfolgende Person zu bestellen. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (7) Ist ein Mitglied unmittelbar vor der Prüfung kurzfristig verhindert oder tritt die Verhinderung eines Mitglieds während der Prüfung ein und ist die Prüfungskommission deshalb nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde über die weitere Durchführung der Prüfung. Zur Aufrechterhaltung des Prüfbetriebs sind die Bestellung einer oder eines Bediensteten der Prüfungsbehörde als Ersatzmitglied sowie Abweichungen von den vorgenannten Absätzen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn die verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen. § 21 Protokollführung (1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine protokollführende Person. Diese unterstützt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Der Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling und die Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 22 Zulassung zur Laufbahnprüfung Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen und Anwärter spätestens sieben Tage vor der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit zur Laufbahnprüfung zu, wenn sie die Eingangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllen und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte bestanden haben. Liegt die Bewertung eines Ausbildungsabschnitts noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung vorbehaltlich des Bestehens des Ausbildungsabschnitts. § 23 Durchführung der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und bestimmt die mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Personen. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuer-wehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 24 Fernbleiben und Rücktritt von der Laufbahnprüfung (1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Genehmigung fern oder tritt ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Teil derselben zurück, ist die Prüfung nicht bestanden oder ein so versäumter Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsbehörde kann das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Teil derselben genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Prüflings vor, aufgrund derer der Prüfling nicht fähig ist, an der Prüfung teilzunehmen (Prüfungsunfähigkeit). Über die Genehmigung des Rücktritts von einer laufenden praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. (3) Der Prüfling hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.