Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu) vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.16)

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ist sein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss. Der Krankheit eines Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu betreuenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. Die Prüfungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. (4) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch an einer Prüfung teilgenommen, ist ein nachträglicher Rücktritt von der Prüfung wegen dieses Grundes nicht zulässig. (5) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Termin zur Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte praktische Prüfung ist in vollem Umfange nachzuholen. § 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt erheblich gegen diese Verordnung, kann die Prüfungskommission die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende. (2) Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. § 26 Prüfungserleichterungen (1) Einem Prüfling mit gesundheitlicher Beeinträchtigung kann auf Antrag unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel gewährt werden. In Fällen einer besonders weitgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann dem Prüfling die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte verlängert werden. Neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden. (2) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Auswirkung auf die Prüfung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. (3) Für die praktische und mündliche Prüfung können auf Antrag der beeinträchtigten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. § 27 Bewertungsgrundsätze (1) Die Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen nach Anlage 2 zu bewerten. (2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses von Prüfungsteilen wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Einzelleistungen errechnet. Das Ergebnis wird auf eine ganze Punktzahl gerundet. Dabei wird bei einem Dezimalwert von 5 an der ersten Stelle nach dem Komma aufgerundet, im Übrigen abgerundet. § 28 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden. (2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde, Menschenführung, Fahrzeug- und Gerätekunde, Einsatz- und Führungslehre, vorbeugender Brandschutz und fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten. (3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission. (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind. § 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen (1) Die Aufsichtsarbeiten sind mit Punktzahlen nach § 27 Absatz 1 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Die Bewertung ist zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Gesamtpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Bei größeren Abweichungen setzt die Prüfungskommission im Rahmen der vorgeschlagenen Punktzahlen die Gesamtpunktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine Gesamtpunktzahl einigen oder sich bis auf drei Punkte annähern. Im Fall der Annäherung der Punktzahlen gelten für die Bestimmung der Gesamtpunktzahl die Sätze 1 und 2. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist zu begründen. (3) Gibt ein Prüfling die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. (4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet und wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 30 Praktische Prüfung (1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen. (2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und beträgt regelmäßig 30 Minuten für jeden Prüfling. (3) Die Prüfung beinhaltet die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form einer Planübung. Jeder Prüfling wird in der Abarbeitung einer Einsatzlage in Zugstärke geprüft. Die Aufgabe der praktischen Prüfung wird durch die Prüfungskommission gestellt. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 27 Absatz 1. (5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Trifft ein Prüfling im Verlauf der Planübung Annahmen oder Entscheidungen, die eine unverhältnismäßige oder lebensbedrohliche Gefährdung von Personen zur Folge hätten, oder muss die Prüfungskommission die praktische Prüfung aufgrund einer konkreten Gefahr, die der Prüfling zu verantworten hat, abbrechen, ist die praktische Prüfung mit höchstens zwei Punkten zu bewerten und insgesamt nicht bestanden. (6) Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 31 Mündliche Prüfung (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. (2) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt drei Prüfungsfächer aus den in § 28 Absatz 2 genannten Prüfungsfächern und leitet die mündliche Prüfung. (3) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die praktische Prüfung durchgeführt werden. Sie soll für jeden Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern und kann in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Prüflingen durchgeführt werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Prüflinge in den Prüfungsfächern jeweils nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest. (5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsaufgabe mit weniger als fünf Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit. § 32 Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest. (2) Bei der Ermittlung der Abschlusspunktzahl werden die Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert, die Gesamtbewertung des Führungslehrgangs II mit 10 vom Hundert, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert, die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert gewertet und hieraus entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet. (3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von 15 bis 14 Punkten „sehr gut“, 13 bis 11 Punkten „gut“, 10 bis 8 Punkten „befriedigend“, 7 bis 5 Punkten „ausreichend“, 4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und 1 bis 0 Punkten „ungenügend“. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat. (5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit. § 33 Prüfungszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. (2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen. § 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung, endgültiges Nichtbestehen (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungsdurchgangs beginnen. Die Termine für die Wiederholung der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt das Ergebnis der vorangegangenen Laufbahnprüfung. (3) Wird von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung kein Gebrauch gemacht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. (4) Die Prüfungsbehörde erlässt einen Prüfungsbescheid über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung und übermittelt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandenen Ausbildungsabschnitte und die Prüfungsleistungen. Der Prüfungsbescheid wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen. § 35 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. (2) Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten werden frühestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung gelöscht. Abschnitt 4 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst § 36 Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften (1) Zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 17 bis 19 der  Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt. (2) Die §§ 9 bis 35 dieser Verordnung gelten für die Aufstiegsausbildung entsprechend, soweit sich aus dem Ausbildungsplan nach § 37 nichts Abweichendes ergibt. § 37 Gliederung der Aufstiegsausbildung Umfang und Inhalt der Aufstiegsausbildung ergeben sich aus Anlage 3. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 38 Experimentierklausel (1) Anwärterinnen und Anwärter können ausbildungsbegleitend einen Bachelorstudiengang absolvieren, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Wegen der Durchführung des Vorbereitungsdienstes setzt sich die Einstellungsbehörde mit der Prüfungsbehörde vor der Entscheidung über die Einstellung ins Benehmen. (2) Die Durchführung des Bachelorstudienganges richtet sich nach der Studienordnung und den Studienplänen der Hochschuleinrichtung für diesen Studiengang. Die Studienordnung muss gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin vom 14. Dezember 2017 (GVBl. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin nach § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 6) bestätigt worden sein. (3) Die Einstellungsbehörde kann im Benehmen mit der Prüfungsbehörde und im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium von den §§ 4 bis 10, § 12 in Verbindung mit Anlage 1 und § 14 abweichen, soweit es die Besonderheiten des ausbildungsbegleitenden Studiums erfordern. (4) Bei der Aufstellung des Ausbildungsplans sind insbesondere Zeiträume für Praktika, Fachpraktika, andere praktische Studienzeiten oder vorlesungsfreie Zeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, zu berücksichtigen. (5) Die Hochschuleinrichtung führt in eigener Zuständigkeit die Prüfungen durch, bewertet die Studienleistungen und bildet die Gesamtnote. (6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt der Ausbildungsbehörde nach Abschluss des Studiums unverzüglich einen Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bachelorstudiums vor. (7) Die Laufbahnbefähigung kann nicht erwerben, wer das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden hat. § 6 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anerkennung durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgestellt wird. (8) Die Anwendung und Durchführung dieser Vorschrift soll in angemessenen zeitlichen Abständen, spätestens aber nach zwei abgeschlossenen Ausbildungsgängen evaluiert werden. § 39 Übergangsvorschrift Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vom 30. Mai 2008 (GVBl. II S. 206) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung. Anlagen 1 Anlage 1 269.2 KB 2 Anlage 2 92.0 KB 3 Anlage 3 210.7 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.