Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen

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Quellenkennung: 489980e6-3d3e-4e63-90c3-05f14f523feb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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sich nach Anlage 3. Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt: 1. Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6, 2. zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt, 3. insgesamt zuzüglich 30 Prozent der Beträge zu 1. bis 2. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag). (2) Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4. Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 (zu § 108 SchulG) Sachkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. (1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten. (2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung in Vollzeitform zählt als drei Berufsschulklassen. Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert. (3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden. (4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge  entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den Grundpauschalbetrag. Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen. (5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 Prozent und für die Verkehrsfläche bis zu 25 Prozent der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2. (6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 Prozent der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig. (7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 Prozent des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden. (8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 (zu § 109 SchulG) Aufwendungen für Miete oder Pacht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. (1) Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist. (2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. (3) Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 bis 4 und § 12 entsprechend. (4) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 (zu § 110 SchulG) Förderfähige Schulbaumaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. (1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Die dort festgelegten Flächenmaße orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes NRW). (2) Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Als Grundlage der Berechnung des Raumbedarfs wird die tatsächliche, auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz der Schule im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen ermittelt. Umfasst eine Schule mehrere Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge, wird die tatsächliche Klassenfrequenz für jede Schulstufe, Schulform und jeden Bildungsgang getrennt ermittelt. Die Berechnungen nach den Sätzen 5 bis 9 werden für jede Schulstufe, Schulform und jeden Bildungsgang separat vorgenommen und die Teilergebnisse für die Schule addiert. Bei Bündelschulen ist die durchschnittliche Klassenfrequenz für jede Schule einzeln nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu ermitteln. Unterschreitet die so ermittelte durchschnittliche Klassenfrequenz den für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes oder oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze unterschritten, ist der nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder der oberen Bandbreiten errechnet. Für die Schulform Grundschule wird im Rahmen der Berechnungen nach den Sätzen 6 und 7 die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet; für die gymnasiale Oberstufe ist mit dem Richtwert von 19,5 zu rechnen. Bei der Berechnung der Anzahl der Klassen wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet. (3) Erreicht die nach Maßgabe des Absatzes 2 errechnete Anzahl fiktiver Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen, Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet. Errechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Sätze 1 und 2 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug dort nicht ausgewiesen, werden die für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 reduziert um den Betrag, der für die jeweilige Raumgruppe bei drei Zügen zusätzlich vorgesehen ist, anerkannt. Über die anzuerkennende Raumzahl der Hauptgruppe 1 bei einzügigen Schulen in der Sekundarstufe I, für die Angaben zu einem Zug in der Anlage 6 nicht ausgewiesen sind, ist eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (zu erteilende Pflichtstunden in den diese Räume betreffenden Fächern) zu treffen. (4) Der auf der Grundlage der Toleranz nach Absatz 2 Satz 6 ermittelten schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Absatz 2 Satz 7 alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277 Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen. Die geringere Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als angemessen anerkannt. (5) Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen), Klinikschulen und Berufskollegs ist orientierend an den Rahmenvorgaben der Anlage 6 nach den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall zu ermitteln. Für Berufskollegs ist dabei der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit-/Teilzeitschülerinnen/-schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen. (6) Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2 und 3. (7) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen. Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind: 300 Bauwerk-Baukonstruktionen 400 Bauwerk-Technische Anlagen 500 Außenanlagen 622 Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks 730 Architekten- und Ingenieurleistungen 740 Gutachten und Beratung 750 Kunst. (8) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche –Allgemeiner Unterrichtsbereich, – Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich), – Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II, – Bibliothek und Mediothek, – Forum, mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen: für allgemein bildende Schulen a) für normal ausgestattete Räume                3 930 Euro/Quadratmeter b) für installationsintensive Räume                 5 050  Euro/Quadratmeter für Förderschulen und Berufskollegs a) für normal ausgestattete Räume                4 240 Euro/Quadratmeter b) für installationsintensive Räume                5 420 Euro/Quadratmeter für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle) 15 x 27 Meter             1 893 780 Euro 21 x 45 Meter             3 852 110 Euro 27 x 45 Meter             5 164 850 Euro. Für Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, gelten die Kostenrichtsätze für Förderschulen und Berufskollegs. Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand. (9) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden. (10) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers. (11) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam. (12) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 Prozent. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7a Förderung der schulischen Inklusion Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7a: eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. § 7b eingefügt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148)). (1) Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von 4,14 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl Diese Sachkostenpauschale Inklusion dient insbesondere der Bezuschussung eines inklusionsbedingten Mehraufwandes bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW. (2) Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 29,69 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl. Die Personalkostenpauschale Inklusion dient der systemischen Unterstützung der Schulen Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal. (3) Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag des 15. Oktober des jeweils vorletzten Haushaltsjahres mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Die Beträge je Schülerin und Schüler werden spätestens nach drei Jahren auf der Grundlage des Quotienten aus den für öffentliche Schulen bereitgestellten Mitteln geteilt durch die Schülerzahl der vergleichbaren öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst. (4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 gelten mit der schriftlichen Bestätigung des Schulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW finden keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 (zu § 111 SchulG) Folgelasten aufgelöster Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. (1) Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 zu § 112 SchulG) Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. (1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach den Mustern der Anlagen 2a und 2b zu erstellen. Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW beschäftigt, sind diese – vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis – zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen. Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes NRW ist auch elektronisch zu übermitteln. (2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist. (3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 (zu § 113 SchulG) Jahresrechnung und Verwendungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW); die Jahresrechnung ist auch elektronisch zu übermitteln. Diese Jahresrechnung ist anhand der vom für Schule zuständigen Ministerium elektronisch bereitgestellten Formulare, die die Vorgaben des Musterhaushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) widerspiegeln, zu erstellen, der eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 100 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Absatz 1) beizufügen ist. Für die Sachkostenpauschale Inklusion und die Personalkostenpauschale Inklusion des § 7a hat der Ersatzschulträger schriftlich zu bestätigen, dass die Zweckbindung dieser Pauschalen beachtet wurde, dass die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Bündelschulen i. S. des § 105 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW legen eine Übersicht vor. (2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Absatz 7 oder 11 des Schulgesetzes NRW ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 (zu § 114 SchulG) Prüfungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.