Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen

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Quellenkennung: 489980e6-3d3e-4e63-90c3-05f14f523feb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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2021. (1) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans und prüfbar bereit zu halten, jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist. (2) Bei Nutzung eines elektronischen Dokumenten-Management-Systems (Beleg-Archivierungssystem) durch den Ersatzschulträger kann die Bereithaltungspflicht aus Absatz 1 auch durch die Einrichtung einer Leseberechtigung für die obere Schulaufsichtsbehörde erfüllt werden. Das eingesetzte System muss die Einhaltung der einschlägigen steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung, des Handelsgesetzbuches sowie der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff sicherstellen. (3) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der Rechnungsprüfung übertragen 1. in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung, 2. in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. (4) Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden gegen Entgelt zu übertragen: 1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO), 2. ganz oder teilweise die Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3a, § 12 eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; § 3a neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023; § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. (1) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird für die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche die Anzahl der Klassen in dem bei Betriebsbeginn laufenden und den zwei folgenden Haushaltsjahren abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 6 auf der Grundlage der tatsächlichen Schülerzahl je Klasse ermittelt, wenn die tatsächlich erreichte auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz im Durchschnitt aller eingerichteten Klassen und Jahrgangsstufen den für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwert oder unteren Bandbreitenwert nicht unterschreitet (Toleranz). Bei einer Unterschreitung dieser Toleranzgrenze wird die Anzahl der Klassen abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 7 auf der Grundlage des in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwerts oder unteren Bandbreitenwerts ermittelt; für die Schulform Grundschule ist im Rahmen der Berechnungen nach Satz 2 ein Klassenfrequenzmindestwert von 15 zugrunde zu legen. § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der Schulstufe, der Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie dort für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen, gilt § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. In den beiden auf das Jahr des Betriebsbeginns folgenden Haushaltsjahren sind abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 für die Feststellung der Flächenmaße die Verhältnisse zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen maßgeblich. Wird der Endausbau (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) vor Ablauf des zweiten, auf das Jahr des Betriebsbeginns folgende Haushaltsjahr erreicht, verkürzt sich der in Satz 1 genannte Zeitraum entsprechend. (2) Hat sich die Schülerzahl einer nicht unter Absatz 1 fallenden Schule nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl führt, ist der erforderliche Raumbedarf anhand der Berechnungsvorgaben des § 7 Absatz 1 bis 6 zu überprüfen. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet; für die gymnasiale Oberstufe ist mit dem Richtwert von 19,5 zu rechnen. Bei einem solch erheblichen Schülerzahlrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote reicht nicht aus. Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden. Ebenso ist zu verfahren, wenn vormals Flächen insbesondere für den Ganztag, das Gemeinsame Lernen oder Bildungsgänge und Förderschwerpunkte, die spezifische Raumbedarfe erfordern, anerkannt worden sind und die Schule diese Raumbedarfe begründenden Maßnahmen nicht mehr fortführt. (3) Absatz 2 gilt für zusätzlichen Raumbedarf, der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerungen entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre maßgeblich. (4) Für den Raumbedarf an Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 folgende Klassenfrequenzrichtwerte: Klasse 1 bis 10:          38 Schülerinnen und Schüler je Klasse, Klasse 11 bis 12:        35 Schülerinnen und Schüler je Klasse, Klasse 13:                   20 Schülerinnen und Schüler je Klasse. Bei Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass in den Klassen 1 bis 10: 19 Schülerinnen und Schüler je Klasse, in den Klassen 11 bis 12: 18 Schülerinnen und Schüler je Klasse, in der Klasse 13:                 10 Schülerinnen und Schüler je Klasse als Klassenfrequenzmindestwert gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 neu gefasst durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 12 und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 13 und neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 13 (neu) durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; umbenannt in § 14 durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes NRW) wird auf 50 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 (alt) zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 15 und geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.