Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Fußnoten Anlage 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.   Anlage 1 geändert sowie Anlagen 2b und 8.4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Anlage 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026.   Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Anlage 2a neu gefasst, Anlage 7 aufgehoben sowie Anlagen 8.7 und 8.12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. Vom 18. März 2005 Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 sowie des § 133 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:   Inhaltsverzeichnis § 1 (zu § 105 SchulG) Grundsätze § 2 (zu § 106 SchulG) Landeszuschuss und Eigenleistung § 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG) Personalkosten für Lehrpersonal § 3a Stellenbedarf im Gemeinsamen Lernen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I § 4 (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG) Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal § 5 (zu § 108 SchulG) Sachkosten § 6 (zu § 109 SchulG) Aufwendungen für Miete oder Pacht § 7 (zu § 110 SchulG) Förderfähige Schulbaumaßnahmen § 7a Förderung der schulischen Inklusion § 8 (zu § 111 SchulG) Folgelasten aufgelöster Schulen § 9 (zu § 112 SchulG) Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse § 10 (zu § 113 SchulG) Jahresrechnung und Verwendungsnachweis § 11 (zu § 114 SchulG) Prüfungsrecht § 12 Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche § 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) Übergangsvorschriften § 14 Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale § 15 (zu § 133 SchulG) Inkrafttreten Anlagen   Anlage 1 Musterhaushaltsplan / Jahresrechnung Anlage 2a Stellenplanübersicht Anlage 2b Besoldungsübersicht Anlage 3 Verwaltungskräftepauschale Anlage 4 Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern Anlage 5 Grundpauschale (Sachkosten) Anlage 6 Refinanzierungshöchstsätze für Raumprogramme allgemein bildender und berufsbildender Ersatzschulen, Ersatzförderschulen sowie Freier Waldorfschulen Anlage 7 Verwendungsnachweis Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen Anlagen 8.1 bis 8.12 Beförderungsstellenberechnungen Fußnoten Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 (zu § 105 SchulG) Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026. (1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse ist die Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. (3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes NRW. (5) Der Anspruch auf Zuschüsse des Landes zu den refinanzierungsfähigen Ausgaben im Sinne des § 105 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW bestimmt sich nach den Rechten und Pflichten der einzelnen Ersatzschule (Schulprinzip). Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen 1. für die Bewirtschaftung des Grundstellenbedarfs (§ 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW) von Schulen im Aufbau und der im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers, 2. für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen und 3. für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW). Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- beziehungsweise Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewiesen wird. Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Grund- und Beförderungsstellen wird nicht zugelassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 (zu § 106 SchulG) Landeszuschuss und Eigenleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025. (1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken. (2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will. (3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen. (4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 Prozent ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 Prozent herabgesetzt werden. (5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig. Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG) Personalkosten für Lehrpersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 302 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW für das laufende Haushaltsjahr folgende Schülerzahlen zugrunde gelegt: 1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben, 2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen. Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr. Bei der Berechnung des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die Vorschriften des § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung zur Rundung der berechneten Stellenzahl. (2) Die Berechnung der Beförderungsstellen je Schule richtet sich nach den Mustern der Anlagen 8.1 bis 8.12. Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen gilt, dass Stellenzugänge erst ab dem vierten Jahr bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt werden (Phasenverschiebung). Zur Ermittlung der Anzahl schlüsselfähiger Stellen je Schule wird daher der Stellenzahl auf der Basis der Stellen zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahrs die Stellenzahl zum 15. Oktober des dritten dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangen Haushaltsjahres gegenübergestellt. Die geringere Stellenzahl wird der Beförderungsstellenberechnung für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird abweichend hiervon der Beförderungsstellenberechnung im Startjahr die Schülerzahl nur zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres, in den folgenden Haushaltsjahren die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. Die Phasenverschiebung setzt im vierten Jahr nach dem Endausbau der Schule (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) ein. Bis dahin wird der Schülerzahl zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahres abweichend von Satz 2 die Schülerzahl zu dem auf das Schuljahr des Endausbaus entfallenden 15. Oktober gegenübergestellt. Bei der Schulform Gesamtschule dürfen höchstens 48 Prozent der insgesamt in den Sekundarstufen I und II zu besetzenden Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt ausgewiesen sein. Bei der Schulform Sekundarschule dürfen höchstens 16,5 Prozent der Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt vorgesehen sein. (3) Die für die Schule nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 10 des Schulgesetzes NRW zu veranschlagenden  Stellen können bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Absatz 3, 107 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 des Schulgesetzes NRW Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen. Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 33 Prozent. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 Prozent. Zu dem nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bezuschussenden Stellenbedarf an Waldorfschulen rechnet auch der Stellenzuschlag von 10 Prozent auf den Grundstellenbedarf in der Primarstufe und in der bis zum Erlangen des Mittleren Schulabschlusses reichenden Sekundarstufe I sowie von 5 Prozent auf den Grundstellenbedarf der Jahrgangsstufe 12. Bei Gewährung des Ganztagsstellenzuschlags entfällt dieser Stellenzuschlag mit Ausnahme der anerkannten Altfälle. (5) Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt für eine Stelle nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 Prozent dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung) und   2. zuzüglich 30 Prozent (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag). (6) Die nach § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen beziehungsweise Stellenanteile bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt. (7) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW) vorzulegen. (8) Vor der Übernahme von Lehrkräften mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus anderen Ländern ist der Ersatzschulträger verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW) eine Vereinbarung über eine Abfindung zur Abgeltung der anteiligen Versorgungslasten vorzulegen. Entspricht die vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Grunde nach die Refinanzierung der Versorgungsbezüge nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften unter der Bedingung zu, dass der Ersatzschulträger die erhaltende Abfindung abzüglich des seiner Eigenleistung entsprechenden Betrages als Einnahme in der Jahresrechnung seiner Ersatzschule veranschlagt. Legt der Ersatzschulträger keine Abfindungsvereinbarung vor oder bleibt diese hinter dem in Satz 2 genannten Maßstab zurück, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu, dass lediglich die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr für das Ruhegehalt berücksichtigt wird, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Beim Wechsel von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern aus dem Ersatzschuldienst im Land Nordrhein-Westfalen in eine ebenfalls sozialversicherungsfreie Beschäftigung in anderen Bundesländern gilt Satz 1 entsprechend. Entspricht die vom abgebenden Ersatzschulträger vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslasten-Staatsvertrages vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung dieser Abfindung zu. (9) Für die Übernahme von Bewerberinnen oder Bewerbern, die die nach § 14 Absatz 3 bis 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“, geltende Altersgrenze überschritten haben, in das Planstelleninhaberverhältnis kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme mit der Maßgabe erteilen, dass die Versorgungsbezüge lediglich für die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr refinanziert werden, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Im Rahmen ihres Ermessens hat die obere Schulaufsichtsbehörde die absehbare Finanzkraft des Schulträgers hinsichtlich der Kostenübernahme der weitergehenden Versorgungsansprüche mit abzuwägen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Stellenbedarf im Gemeinsamen Lernenin der Primarstufe und der Sekundarstufe I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3a eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; § 3a neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023. (1) Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe an Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, werden folgende Stellenbedarfe gewährt: 1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für öffentliche Grundschulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und 2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung. Der Unterrichtsmehrbedarf nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich wie folgt zusammen: a) Für Schulen, deren Genehmigung sich auf die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache erstreckt: aa) Als Sockelausstattung zur systemischen Unterstützung des Gemeinsamen Lernens im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Schuleingangsphase wird eine Stelle je Schule gewährt. An Schulen, an denen gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz mindestens drei Eingangsklassen zu bilden wären, erhöht sich diese Sockelausstattung um weitere 0,5 Stelle. Diese Sockelausstattung ist mindestens im Umfang von 0,5 Stelle mit einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung und darüber hinaus mit sozialpädagogischen Fachkräften zu besetzen. bb) Für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassen 3 und 4 mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird zusätzlich 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens gewährt. Diese Stellenanteile können mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung oder Fachkräften aus den pädagogischen Berufsgruppen besetzt werden. b) Für Schulen, deren Genehmigung sich auf die Förderschwerpunkte außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen erstreckt: Für jede Schülerin und jeden Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung außerhalb des Bereichs der Lern- und Entwicklungsstörungen wird zusätzlich 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens gewährt. Diese Stellenanteile sollen mindestens hälftig mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung und darüber hinaus mit Fachkräften aus den pädagogischen Berufsgruppen besetzt werden. Ein Drittel der Stellen für den Unterrichtsmehrbedarf für das Gemeinsame Lernen nach Satz 1 Nummer 2 soll in Summe mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung besetzt sein. (2) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, werden folgende Stellenbedarfe gewährt: 1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und 2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung. Als Unterrichtsmehrbedarf nach Satz 1 Nummer 2 erhalten diese Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus erhalten Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien einen weiteren Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 0,125 Stelle je angefangene drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Möglichst ein Drittel der Stellen nach Satz 1 Nummer 2 soll mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung besetzt sein. (3) Die Gewährung des Unterrichtsmehrbedarfs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Ersatzschulträger vor Schuljahresbeginn nachweist, dass an der Schule entsprechendes Lehrpersonal beschäftigt sein wird, dessen Tätigkeit im Bereich der sonderpädagogischen Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist. Für die Klassen 1 bis 8 einer Freien Waldorfschule kann der Nachweis für das für den Mehrbedarf im Gemeinsamen Lernen erforderliche sonderpädagogische Lehrpersonal auch durch den Einsatz von Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern geführt werden, die gemäß § 6 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht an einer Freien Waldorfförderschule verfügen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art folgt die Zuordnung zu den Schulformen und Schulstufen aus § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3b: neu eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020; aufgehoben durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 (zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG) Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015. (1) Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile – unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte – mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst. Der für die Berechnung der Schülerzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Stellenzahl richtet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.