Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

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Quellenkennung: c1dda801-76c9-4688-9e17-330f304abed8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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widerspricht. (3) Die Studierenden sind zuzulassen, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen nachweisen. Die Zulassung wird auch ausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder die Leistungen in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind und mindestens eine dieser mangelhaften Leistungen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (4) Die Zulassung auf Probe ist unzulässig. Die Zulassungskonferenz kann im Einzelfall bei der Zulassungsentscheidung von der in Absatz 3 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen bei Studierenden auf besondere Umstände (z. B. längere Krankheit) zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. (5) Die Zulassungskonferenz kann Studierenden, die ihre Leistungen verbessern wollen, im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) auf Antrag gestatten, ein Semester zu wiederholen. Im Anschluss an die Wiederholung ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Unabhängig von der Zulassungsentscheidung bleiben bereits erworbene Abschlüsse erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Bescheinigung über erbrachte Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Am Ende des Vorkurses und am Ende der Einführungsphase erhalten die Studierenden entsprechend § 49 SchulG eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse und sich hieraus ergebende Berechtigungen. Im Übrigen werden die Studierenden nach jedem Semester über ihre Leistungen unterrichtet. (2) Studierende, die einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie wegen Überschreitens der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) die Einrichtung verlassen. Studierende, die keinen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis schließt den Übergang in ein anderes Weiterbildungskolleg aus. 2. Unterabschnitt Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Abiturprüfung findet am Ende des sechsten Semesters statt. Sie besteht im ersten bis dritten Abiturfach aus einer schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen, im vierten Abiturfach aus einer mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Prüfungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erteilung der allgemeinen Hochschulreife (§ 58) beruht auf der Feststellung einer Gesamtqualifikation (§ 43), die sich aus den Bewertungen der anzurechnenden Kurse im Grundkursbereich, im Leistungskursbereich und im Abiturbereich ergibt. Hinzutreten kann die Bewertung einer besonderen Lernleistung (§ 38). In der Abiturprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Die Gesamtqualifikation wird mit Hilfe eines Punktsystems ermittelt. Hierzu werden die in der Qualifikationsphase erzielten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten nach folgendem Schlüssel in Punkte umgerechnet: Note Punkte nach Notentendenz Notendefinition sehr gut  15 - 13 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. gut  12 - 10 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. befriedigend  9 - 7 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. ausreichend  6 - 5 Punkte Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend  4 Punkte Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) mangelhaft  3 - 1 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend  0 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so  lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß Absatz 2 bis 4 und §§ 44, 57 nicht erreicht werden.   (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt: 1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein. 2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens zehn Grundkursen und maximal 16 Grundkursen, darunter die Kurse gemäß § 36 Absatz 1 und 2 sowie die Kurse im dritten und vierten Abiturfach, in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet. 3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein. 4. Werden 18 bis 22 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens vier Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 23 oder 24 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens fünf Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein. (3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt: 1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein. 2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens 20 und maximal 26 Grundkursen in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vier Semester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36 Absatz 1 und 3. 3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein. 4. Werden 28 bis 32 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sechs Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 33 oder 34 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein. (4) Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 38 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 25 Punkte erreicht werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein. (5) Der Projektkurs kann in beiden Bildungsgängen im Umfang von zwei Semesterkursen auf die Grundkurse in der Gesamtqualifikation angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (6) Mit null Punkten abgeschlossene Kurse können für die Gesamtqualifikation nicht berücksichtigt werden und gelten als nicht belegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 44, 65 zuletzt geändert durch Artikel 6 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011. (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (§ 46). (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums sind folgende Bestimmungen zu beachten: 1. Die Belegung von zehn für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen gemäß § 43 Absatz 2 und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und mit jeweils mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind. 2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind. (3) Für den Bildungsgang des Kollegs sind folgende Bestimmungen zu beachten: 1. Die Belegung von 20 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und die mit mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind. 2. Anrechenbare Grundkurse sind die Grundkurse gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Studierende, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, können im Rahmen ihrer Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) bis zu zwei Semester wiederholen. § 59 gilt entsprechend. (2) Die Studierenden können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. (3) Treten Studierende nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Nehmen Studierende an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist. (5) Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Zentraler Abiturausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere, 1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung erfüllt sind, 2. ob die Studierenden in den schriftlichen Abiturfächern mündlich geprüft werden, 3. über die Folgen einer während der Abiturprüfung begangenen Täuschungshandlung und 4. über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (2) Der Zentrale Abiturausschuss stellt die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Er stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest, rechnet es in Punkte um und ermittelt die Gesamtqualifikation (§ 43). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht. (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter, 3. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer der zu prüfenden Studierenden oder in begründeten Fällen ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter, 4. eine weitere Lehrkraft, nach Möglichkeit die Koordinatorin oder der Koordinator des Kurssystems in der Qualifikationsphase. (3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für das Weiterbildungskolleg zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. (4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen. (5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr. (6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung. (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer. (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Studierenden in dem letzten Semester unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. (6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 47 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der gemäß §§ 47 und 48 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt. (2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind. (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. (6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein: 1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, 3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde. (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Studierende bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen. (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Fächer der schriftlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23 und 50 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) Die Studierenden haben in drei Fächern je eine schriftliche Klausur mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung anzufertigen. (2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 d. VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. 288), in Kraft getreten am 1. Februar 2008. (1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. (2) Den Studierenden werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet. (3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 52 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Studierende aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 d. VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. 288), in Kraft getreten am 1. Februar 2008. (1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die im letzten Semester unterrichtet hat, in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 51 Abs. 3) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. (2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt: 1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 43 Abs. 1) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 2), 2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses  beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen. (3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen  gemäß § 17 Abs. 5 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Lehrkraft. Lin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.