Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

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Quellenkennung: c1dda801-76c9-4688-9e17-330f304abed8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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istungen des dritten und vierten Semesters. (2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote). (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 26b Abs. 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26b Weiteres Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. (1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote. (2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die oder der Studierende es wünscht. (3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsnote voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26c Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 26b Abs. 2 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz), 2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, 3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. (1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung. (2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe. Sie muss aus dem Unterricht der Semester 3 und 4 des Bildungsgangs erwachsen sein. (3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gemäß § 26a Abs. 3 die Abschlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnote nicht ändern. (4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthält die Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungsergebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung sowie die die Abschlussnote tragenden Gründe erkennen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest. (2) Die Abschlusskonferenz stellt aufgrund der schulischen Leistung in den Semestern 3 und 4 des Bildungsgangs Abendrealschule sowie der Prüfungsergebnisse fest, welchen Abschluss und welche Berechtigungen gemäß Absatz 3 die oder der Studierende erworben hat. (3) Studierenden, die in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben, wird der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Er wird auch zuerkannt, wenn a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer oder in der Sprachfeststellungsprüfung ausgeglichen wird, oder b) eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Ihnen wird darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch oder in der Feststellungsprüfung müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. (4) Eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ist nicht möglich. (5) Studierende, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. (1) Studierende können Prüfungen nachholen, die sie wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt haben. In allen anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. (2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 20) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Weitere Abschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Der Erste Schulabschluss wird in der Regel nach dem zweiten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in der Sprachfeststellungsprüfung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (2) Der Erweiterte Erste Schulabschluss wird in der Regel nach dem dritten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in der Sprachfeststellungsprüfung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (3) Die Schule kann den Ersten Schulabschluss ein Semester früher zuerkennen, wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens zwei Semester lang Unterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der in der Rahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Sie kann den Erweiterten Ersten Schulabschluss gemäß Absatz 2 ein Semester früher zuerkennen, wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens drei Semester lang Unterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der in der Rahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Die entsprechenden Standards in den Richtlinien und Lehrplänen für den einführenden und fortführenden Unterricht sind einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Zeugnisse, Bescheinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018. (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule wird für die einzelnen Studierenden ein Ausbildungsnachweis geführt, in dem der Ausbildungsgang einschließlich der angerechneten Vorleistungen und der vorgesehene Zeitpunkt des Erwerbs des Schulabschlusses dokumentiert wird. (2) Wer einen Schulabschluss nach §§ 28, 30 erworben hat, erhält hierüber ein Abschlusszeugnis. (3) Wer den Bildungsgang der Abendrealschule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. (4) Die Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis. (5) Wer einen Schulabschluss nach § 30 erworben hat und den Bildungsgang der Abendrealschule fortsetzt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis. (6) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg 1. Unterabschnitt Unterricht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376),in Kraft getreten am 1. August 2025. Unterrichtsfächer in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg sind 1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Hebräisch, Spanisch, Portugiesisch, Italienisch, Türkisch, Niederländisch, Literatur, Kunst und Musik, 2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) die Fächer Geschichte/Sozialwissenschaft, Geographie, Philosophie, Rechtskunde, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Erziehungswissenschaft und Psychologie, 3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Biologie und Chemie, 4. die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Sport und Religionslehre. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Vorkurs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase vorzubereiten. (2) Im Vorkurs werden für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet. Die weitere Gestaltung des Vorkurses regelt die Schule. (3) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in den Bildungsgang des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten, müssen vom Vorkurs durchgehend bis zur Abiturprüfung eine erste Fremdsprache belegen. Für Studierende, die eine andere Erstsprache als Deutsch gelernt haben, gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 7. (4) Daneben sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu erwerben (§ 34 Abs. 3). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Einführungsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) In den beiden Semestern der Einführungsphase werden die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mit je vier Wochenstunden, das Fach Geschichte/ Sozialwissenschaften und ein naturwissenschaftliches Fach mit mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet. Im Bildungsgang des Kollegs werden darüber hinaus Religionslehre und im Rahmen der übrigen Wochenstunden (§ 15) weitere Fächer nach Wahl der Studierenden  mindestens zweistündig unterrichtet, darunter mindestens je ein Fach aus den Aufgabenfeldern II und III. (2) Das verbleibende Studienvolumen kann zur Wahl weiterer Fächer genutzt werden. In diesem Rahmen stehen auch bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Verfügung. (3) Studierende, die bei ihrem Eintritt in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht abschließend mit mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen haben, müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen erwerben. Der Unterricht beginnt spätestens mit Beginn des dritten Semesters. Er wird fortlaufend in mindestens drei Semestern im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden erteilt. Wird der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10. (4) Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an einem durchgängigen mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen oder durch eine mindestens ausreichend beurteilte Fremdsprache im Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder eines mindestens ausreichend beurteilten vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen, sofern diese Fremdsprache mit mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden oder durch entsprechenden Unterricht an Einrichtungen der Weiterbildung unterrichtet worden ist. Im Übrigen können anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Hierzu kann in Zweifelsfällen ein Feststellungsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Qualifikationsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Kurssystem der Qualifikationsphase besteht aus Grund- und Leistungskursen. Ein Anspruch der Studierenden auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. (2) Leistungskurse umfassen fünf Unterrichtsstunden in der Woche. Grundkurse umfassen zwei oder drei Unterrichtsstunden in der Woche. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache umfassen die Grundkurse drei Unterrichtsstunden in der Woche. Darüber hinaus ist es möglich, in Deutsch, Mathematik und Fremdsprache pro Semester bis zu zwei Vertiefungsfächer zu belegen. (3) Ein Fach kann nicht gleichzeitig mit Grund- und Leistungskursen belegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Pflichtbindung in der Qualifikationsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache je vier Kurse in den vier aufeinanderfolgenden Semestern zu belegen. (2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums sind die Studierenden darüber hinaus verpflichtet, in einem Fach des Aufgabenfeldes II (§ 32) vier Kurse in vier aufeinander folgenden Semestern oder in einem Fach des Aufgabenfeldes II und in Religionslehre je zwei Kurse in zwei aufeinander folgenden Semestern und in einer Naturwissenschaft einen Kurs in zwei aufeinander folgenden Semestern zu belegen. (3) Im Bildungsgang des Kollegs sind die Studierenden über Absatz 1 hinaus verpflichtet, in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Aufgabenfeldes II, in einem naturwissenschaftlichen Fach des Aufgabenfeldes III und in Religionslehre mindestens je zwei Kurse in aufeinander folgenden Semestern zu belegen. Insgesamt müssen sie im Aufgabenfeld I mindestens 24 Wochenstunden, im Aufgabenfeld II mindestens 16 Wochenstunden, im Aufgabenfeld III mindestens 22 Wochenstunden belegen. (4) Die Studierenden beider Bildungsgänge müssen in zwei Fächern je vier Leistungskurse in vier aufeinanderfolgenden Semestern wählen (Leistungskursfächer). Das erste Leistungskursfach ist entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft. (5) Die zu wählende Fremdsprache darf innerhalb der Qualifikationsphase nicht gewechselt werden. Sie muss entweder die erste Fremdsprache oder die Fremdsprache nach § 34 Absatz 3 sein. (6) Anstelle der ersten Fremdsprache kann die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als Grundkurs belegt werden, wenn die Studierenden in dieser Fremdsprache vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in insgesamt zwölf Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens zwei Semester, unterrichtet worden sind. (7) Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die diese Sprache als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase belegen, können zur Erfüllung der Pflichtbindungen des Absatzes 6 am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen. Das Ergebnis tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache. Die Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache bleibt davon unberührt. (8) Pflichtbindungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch Vertiefungsfächer abgedeckt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Wahl der Abiturfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Die Studierenden legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die beiden Leistungskursfächer. Das dritte und vierte Abiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden die in § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geforderte Anzahl von Klausuren geschrieben haben. Ein Fach kann nur dann Abiturfach sein, wenn es in der Einführungsphase mindestens ein Semester lang belegt worden ist. (2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen unter den Prüfungsfächern sein. Mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder muss unter den Prüfungsfächern sein. Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 36 Absatz 2) bleiben hiervon unberührt. Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Besondere Lernleistung und Projektkurse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 15, 18, 38 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 57) kann den Studierenden eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag zu einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projekts gelten. (2) Als besondere Lernleistung gilt auch eine umfangreichere Facharbeit, die Studierende in der Regel im Anschluss an ihre berufliche Erfahrung anfertigen und die aufzeigt, dass sie Methoden der wissenschaftsorientierten Arbeits- und Darstellungsweise anwenden können. § 18 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende des vierten Semesters bei der Schulleitung angezeigt werden. Diese entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die für die Korrektur vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 48) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt. (4) Bei Arbeiten, an denen mehrere Studierende beteiligt werden, muss die individuelle Leistung erkennbar und bewertbar sein. (5) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 43 Abs. 4 Satz 3). (6) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Semestern der Qualifikationsphase als zweistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an ein oder zwei in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer (Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten. (7) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Semesterleistungen im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Semester entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Studierende beteiligt sind, muss die Einzelleistung erkennbar sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses, am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters zum jeweils nächsthöheren Semester zugelassen, wenn sie die Leistungen des entsprechenden Studienabschnittes erbracht haben. Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, findet auf das Zulassungsverfahren § 24 Abs. 1 entsprechende Anwendung. (2) Mitglieder der Zulassungskonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Lehrenden, die die Studierenden in dem der Zulassung vorausgehenden Semester unterrichtet haben. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist die Anwesenheit in der Konferenz gestattet, sofern die oder der betroffene Studierende nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.