Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: c1dda801-76c9-4688-9e17-330f304abed8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

k kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Fächer der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fächer der mündlichen Prüfung sind verpflichtend das von den Studierenden gewählte vierte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben, und gegebenenfalls die drei Fächer der schriftlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376),in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Der Zentrale Abiturausschuss legt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung die Studierenden mündlich geprüft werden, und teilt dies den Studierenden mit. Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 57 Absatz 2 nicht erfüllt sind. (2) Wer nicht nach Absatz 1 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden. Die Studierenden müssen ihre Wahl spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen. Aus besonderen Gründen ist ein Rücktritt bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich. (3) Werden Studierende in mehreren Fächern geprüft, bestimmen sie die Reihenfolge der Prüfungen. Sie müssen ihren Wunsch spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen. (4) Die Studierenden können von der mündlichen Prüfung im vierten Abiturprüfungsfach nicht befreit werden. (5) Fächer und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung werden spätestens fünf Schultage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. (6) Eine mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Gestaltung der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an die Studierenden richten oder ergänzende Fragen veranlassen. (2) Für jede Prüfung ist den Studierenden eine für sie neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Den Studierenden wird die Aufgabe der mündlichen Prüfung am Prüfungstag schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihnen gleichzeitig mehrere Aufgaben zu stellen oder sie zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Eine Aufgabe kann mehreren Studierenden gestellt werden, wenn sie in ihrem Ausbildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Sie kann angemessen verlängert werden, falls die Prüfungsaufgabe einen experimentellen oder praktischen Anteil, eine Hör- oder eine Gestaltungsaufgabe enthält. (4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 42. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben. (5) Im ersten Prüfungsteil sollen die Studierenden versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen. (6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Zentrale Abiturausschuss führt über seine Sitzung ein Protokoll. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer. (2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie der Name der Studierenden, der Prüfenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sind. (3) Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschusses anzufertigen. (4) Die Niederschriften gemäß Absatz 2 und 3 sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Feststellung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 19, 57 geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich. (2) Hierfür gilt folgende Grundlage: 1. Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen. 2. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich. 3. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet: E I = (P:S) x 40 Dabei sind: E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife (schulischer Teil) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 58 und 61 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Haben die Studierenden die Bedingungen der §§ 43, 57 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt ihnen die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Studierenden bekannt gegeben. (3) Studierende, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Studierende, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil). (4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis, in dem der erreichte Abschluss vermerkt ist. (5) Die Zeugnisse nach Absatz 3 und 4 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls seiner Zustellung, endet das Schulverhältnis. (6) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Studierenden ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des § 61 Absatz 1 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Wiederholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmal wiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werden unwirksam. Studierende können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag zwei Semester wiederholen. In diesem Fall ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs werden unwirksam. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. (2) Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung. 3. Unterabschnitt Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, MittlererSchulabschluss (Fachoberschulreife) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. § 60: neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009; neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Fachhochschulreife (schulischer Teil) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 58 und 61 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Studierenden kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffenden Bedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Wird der Antrag erst im fünften oder sechsten Semester gestellt, müssen die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 durch Kurse in zwei aufeinanderfolgenden Semestern erfüllt sein. (2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt werden. In drei der belegten Kurse müssen mindestens 15 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden. 2. Es müssen insgesamt acht Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5 und in Mathematik sein, sofern diese Fächer nicht Leistungskurse sind. Hinzu kommen zwei Semesterergebnisse in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Haben Studierende eine Naturwissenschaft oder ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfach ausgewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden. 3. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. 4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden drei Leistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet. Es werden drei Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern dreifach, die übrigen Semesterergebnisse zweifach gewertet. (3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. 2. Es müssen 15 Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5, in Mathematik, in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und in einer Naturwissenschaft enthalten sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden. 3. In zwei der vier anzurechnenden Semesterergebnisse im Leistungskurs und in sieben der elf anzurechnenden Semesterergebnisse im Grundkurs müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. 4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vier Leistungskurse und der anzurechnenden elf Grundkurse errechnet. Dabei werden die vier Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Semesterergebnisse einfach gewichtet. (4) Für beide Bildungsgänge gilt, dass mit null Punkten bewertete Kurse nicht angerechnet werden. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet. (5) Die Gesamtpunktzahl, die mindestens 95 und höchstens 285 Punkte beträgt, wird aus der Bewertung der jeweils anzurechnenden Leistungs- und Grundkurse nach der Formel N = 5 2/3 – P/57 in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Latinum, Graecum, Hebraicum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Latinum, Graecum, Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Belegung einzelner Fächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift des 5. Abschnitts gestrichen und §§ 64 und 65 aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2018 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 1. August 2018. 5. Abschnitt mit den §§ 64 bis 69 angefügt durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift 5. Abschnitt neu gefasst, §§ 65, 67, 68 und 69 geändert sowie § 66 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; 5. Abschnitt mit den §§ 64 bis 69 aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Die Belegung eines einzelnen Faches ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss erworben werden kann. Werden Latinum, Graecum oder Hebraicum angestrebt, muss das entsprechende Fach spätestens mit Beginn der Qualifikationsphase belegt werden. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung Hinweis (Artikel 6 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792)) In-Kraft-Treten 1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden: a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern. b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde. c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern. Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter. 2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft. Hinweis (Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333)) Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. (Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.