Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

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Quellenkennung: c1dda801-76c9-4688-9e17-330f304abed8. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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der Abendrealschule oder in schulabschlussbezogenen Lehrgängen an Einrichtungen der Weiterbildung den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen für die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg nicht erfüllen, können den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Sie treten in den Bildungsgang des Kollegs ein, wenn sie nicht berufstätig sind. Sind sie berufstätig, können sie in den Bildungsgang des Abendgymnasiums eintreten. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Studierende, die im Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg den Vorkurs besucht haben und zum ersten Semester zugelassen worden sind, können auch in den Bildungsgang der jeweils anderen Einrichtung eintreten, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beratung und Information Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schule berät die Bewerberin oder den Bewerber bei der Einstufung (§§ 5, 6, 11) über die Anforderungen in den einzelnen Phasen und informiert über die Grundlagen für die Einstufungsentscheidung. (2) Mit dem Eintritt in die Bildungsgänge informiert die Schule die Studierenden über die jeweiligen Regelungen für die Bildungsgänge. (3) Die Schule informiert Studierende des Bildungsganges der Abendrealschule über Ausbildungsdauer, Abschlussmöglichkeiten und Übergänge im Weiterbildungskolleg. Sie empfiehlt Studierenden, denen Vorleistungen angerechnet werden (§ 5 Abs. 2), die Teilnahme an dem entsprechenden Fachunterricht, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse im Hinblick auf höhere Abschlussmöglichkeiten erforderlich sind. (4) Die Schule berät die Studierenden in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg insbesondere über die Wahl von Kursen und die Anrechenbarkeit von Grund- und Leistungskursen. Sie informiert sie über die Dauer der Bildungsgänge (§ 4) und über die Zulassungsbedingungen für die Abiturprüfung. Die Studierenden sind auf die besonderen Bedingungen hinzuweisen, die für die Fremdsprache gelten, die bis zur Abiturprüfung zu belegen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 15, 18, 38 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. Soweit es die Behinderung einer oder eines Studierenden erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Unterricht, Leistungsbewertung und Prüfung 1. Unterabschnitt Unterricht und Leistungsbewertung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung wird nach erwachsenenpädagogischen Grundsätzen gestaltet. Es gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Richtlinien und Lehrpläne. Diese berücksichtigen die Lebens- und Berufserfahrung der Studierenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Unterrichtsvolumen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 15, 18, 38 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule umfasst der Unterricht 20 bis 22 Unterrichtsstunden in der Woche. (2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums umfasst der Unterricht mindestens 20, im Vorkurs mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche. (3) Im Bildungsgang des Kollegs umfasst der Unterricht 30, im Vorkurs mindestens zwölf Unterrichtsstunden in der Woche. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Unterrichtsorganisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Organisation des Unterrichts soll die unterschiedlichen Teilnahmemöglichkeiten von Berufstätigen berücksichtigen. § 42 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. (2) Das Unterrichtsvolumen ist in Wochenstunden ausgewiesen. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplans können andere Zeiteinheiten festgelegt werden. Das Gesamtstundenvolumen und die Bewertungsvorschriften sind einzuhalten. (3) Der Unterricht findet im Bildungsgang der Abendrealschule und in Vorkurs und Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg in der Regel im Klassenverband und in ergänzenden Kursen statt. Für Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können Förderkurse in der deutschen Sprache angeboten werden. (4) Dem Unterricht in den Vorkursen der Bildungsgänge und in der Einführungsphase von Abendgymnasium und Kolleg kommt beim Übergang zu den Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Durch besondere Lernangebote sollen die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt gefördert werden. Dazu gehören, bei Wahrung des Gesamtstundenvolumens, Intensivkurse in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zur individuellen Förderung. (5) In der Qualifikationsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg wird in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Daneben können in einzelnen Fächern Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. (6) Die Schule kann fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Studierenden Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Studierenden verpflichtend. (7) Fachübergreifende und fächerverbindende Inhalte und Lehrformen sind Bestandteile des Unterrichts im Weiterbildungskolleg. Die Zuordnung eines fachübergreifenden und fächerverbindenden Kurses zu Fächern erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne. Lernleistungen, die im Rahmen eines derartigen Kursangebotes erbracht werden, sind nach dem qualitativen und quantitativen Anteil der Fächer getrennt zu benoten und auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen anzurechnen. Der fachübergreifende oder fächerverbindende Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteilen im Wesentlichen entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Grundsätze der Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den § 48 SchulG. Den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG wird gegebenenfalls die Notentendenz beigefügt. (2) Für die Studierenden ist für jeden Kurs eine Kursabschlussnote zu ermitteln. Sie ergibt sich in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich ‚Klausuren‘ (§ 18) und den Leistungen im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ (§ 19). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ die Kursabschlussnote. Eine rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig. (3) Zu Beginn jeden Semesters findet in jedem Fach eine Beratung und Information der Studierenden über die Art und Gewichtung der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ statt. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichten die Lehrenden die Studierenden über den bis dahin erreichten Leistungsstand. (4) Die Studierenden sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Studierende oder ein Studierender einzelne Leistungen oder sind die Gesamtleistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Haben Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, ist ihnen Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann den Leistungsstand der Studierenden auch durch eine Prüfung (§ 48 Abs. 4 SchulG) feststellen, wenn sie oder er den Leistungsstand infolge des fehlenden Leistungsnachweises nicht beurteilen kann. In Fächern mit Klausuren besteht die Prüfung auch aus einem schriftlichen Teil. (5) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Sie führen in der Qualifikationsphase zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte. (6) Studierenden mit besonderen Vorkenntnissen aus abschlussbezogenen Lehrgängen der Weiterbildung kann eine Kursabschlussnote auf der Grundlage einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über die Inhalte des Kurses am Weiterbildungskolleg erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beurteilungsbereich "Klausuren" Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 15, 18, 38 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Im Bildungsgang der Abendrealschule sind in den vierstündigen Fächern je Semester zwei schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu schreiben. Im vierten Semester wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch nur eine Klausur geschrieben. (2) Im ersten und zweiten Semester der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg sind in den Fächern, die mindestens vier Unterrichtsstunden in der Woche unterrichtet werden, je zwei Klausuren zu schreiben. In den Fächern, die drei Unterrichtsstunden unterrichtet werden, ist je eine Klausur zu schreiben. (3) Im dritten Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten und zweiten Abiturfach je zwei Klausuren, im dritten und vierten Abiturfach mindestens je eine, höchstens zwei Klausuren zu schreiben. Im vierten und fünften Semester sind in allen vier Abiturfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Im sechsten Semester ist in den drei Fächern der schriftlichen Abiturprüfung je eine Klausur unter Abiturbedingungen zu schreiben. Die Studierenden, die die Fächer Deutsch, Mathematik oder obligatorische Fremdsprache nicht als Abiturfach gewählt haben, sind in diesen Fächern im dritten und vierten Semester zu je einer Klausur verpflichtet. Die Studierenden können weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren benennen. (4) Eine der Klausuren gemäß Absatz 3 Satz 1 oder 2 kann nach Wahl der oder des Studierenden durch eine Facharbeit ersetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 19, 57 geändert durch Artikel 1 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören alle schriftlichen, mündlichen und praktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 38 Absatz 6. 2. Unterabschnitt Verfahrensbestimmungen für die Prüfungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verfahren bei Täuschungshandlungenund anderen Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen können die Studierenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindern Studierende durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, können sie von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft in der Abiturprüfung der Zentrale Abiturausschuss, in der Fachoberschulreifeprüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Verweigern Studierende in einem Teil der Prüfung die Leistung, wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20, § 21, § 27, § 33, § 39, § 40, § 60 geändert durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch beim Weiterbildungskolleg einlegt werden; hierüber sind die Studierenden, gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte, schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss. (3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. die oder der für das Weiterbildungskolleg zuständige schulfachliche Dezernentin oder Dezernent als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. eine weitere schulfachliche Dezernentin oder ein weiterer schulfachlicher Dezernent mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II, 3. eine verwaltungsfachliche Dezernentin oder ein verwaltungsfachlicher Dezernent. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses zu Nummern 2 und 3. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu. (4) Studierende, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Schule zu stellen. 3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule 1. Unterabschnitt Unterricht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Rahmenstundentafel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Ziel des Vorkurses ist es, auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vorzubereiten. Der Vorkurs umfasst mindestens zwölf Wochenstunden Unterricht, die je nach Erfordernis auf die Fächer Deutsch, obligatorische Fremdsprache und Mathematik verteilt werden. (2) Die Hauptphase umfasst bis zu den angestrebten Abschlüssen mindestens folgenden in Wochenstunden ausgewiesenen obligatorischen Unterricht: Obligatorische Fächer Fächer und Fachbereiche Erster Schulabschluss Erweiterter Erster Schulabschluss Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) Deutsch 8 12 16 Englisch 8 12 16 Mathematik 8 12 16 Gesellschaftslehre Geschichte, Erdkunde, Politik oder Arbeitslehre Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft 4 6 8 Naturwissenschaften, Biologie, Chemie, Physik 4 6 8 Wahlpflichtfach - 4 8 Religionslehre 2 3 4 zusätzlich: Ergänzungsunterricht nach den Möglichkeiten der Schule 4 6 8 (3) Wahlpflichtfächer und Fächer des Ergänzungsunterrichts können alle Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Sekundarstufe I sein. Nach Möglichkeit ist neben der obligatorischen Fremdsprache eine weitere Fremdsprache im Umfang von zwölf Wochenstunden anzubieten. Weitere Fächer können von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden. (4) Für Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann die Amtssprache des Herkunftslandes als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache angeboten werden. (5) Ergänzungsunterricht soll nach Möglichkeit zur Förderung im Gebrauch der deutschen Sprache für Studierende mit Migrationshintergrund sowie für deutsche Studierende mit Defiziten im Gebrauch der Herkunftssprache angeboten werden. Über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der oder dem Studierenden. Die Teilnahme an diesem Ergänzungsunterricht ist verpflichtend und wird bei der Zulassung zum nächsthöheren Semester im Bereich der übrigen Fächer gemäß den Bedingungen in § 24 Abs. 2 und 3 berücksichtigt. (6) Der nach der Rahmenstundentafel vorgesehene Unterricht kann in Kooperation mit einer Volkshochschule erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Belegung von Unterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23 und 50 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) Die Studierenden belegen Unterrichtsfächer in dem gemäß der Stundentafel zum Erwerb des Schulabschlusses erforderlichen Umfang. (2) Ehemalige Schülerinnen und Schüler des zieldifferenten Bildungsgangs Lernen, die den Ersten Schulabschluss erwerben wollen, können anstelle des Unterrichts in einer Fremdsprache im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen Fach (Ersatzfach) oder in zwei anderen Fächern belegen, sofern die Schule ein entsprechendes Angebot einrichten kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Zulassung zum nächsthöheren Semester Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 und § 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Über die Zulassung zum nächsthöheren Semester beschließt die Zulassungskonferenz. Die Zusammensetzung der Zulassungskonferenz richtet sich nach § 50 Abs. 2 SchulG. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Zulassungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Zulassungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der oder des Studierenden während des Semesters ist zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. (2) Zum nächsthöheren Semester wird zugelassen, wer die belegten Fächer mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ abgeschlossen hat. (3) Vollbelegerinnen und Vollbeleger können auch dann zum zweiten Semester des Bildungsganges Abendrealschule zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten haben. Zum dritten und vierten Semester kann auch zugelassen werden, wenn a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. (4) Die Zulassungskonferenz berät über den Ausbildungsstand der Studierenden und gibt gegebenenfalls eine Empfehlung zur weiteren Schullaufbahn ab. 2. Unterabschnitt Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Art und Dauer der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. Die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ist eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Bei Studierenden, die eine Sprachfeststellungsprüfung in der Sprache ihres Herkunftslandes ablegen, tritt diese Prüfung an die Stelle der Prüfung in der Fremdsprache. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Vorbereitung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die Abendrealschule erstellt. (2) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben. (3) Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Sachgebiete des gesamten Bildungsgangs. (4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. (5) In den übrigen Fächern wird die Fachnote durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26a Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27, § 28 und § 29 (alt) ersetzt durch die §§ 26a, 26b, 26c, 27, 28 und 29 durch Artikel 2 der VO vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. (1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Le

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.