Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.02.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Eingangsformel neu gefasst durch Art. 2 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Artikel 2 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Vom 23. Februar 2000 Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge § 1 Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich § 2 Schulprogramm § 3 Aufnahmevoraussetzungen § 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung § 5 Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen im Bildungsgang der Abendrealschule § 6 Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg § 7 Wiederholung von Kursen und Semestern § 8 Nachprüfung § 9 Überschreiten der Höchstverweildauer § 10 Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg § 11 Übergänge § 12 Beratung und Information § 13 Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Unterricht, Leistungsbewertung und Prüfung 1. Unterabschnitt Unterricht und Leistungsbewertung § 14 Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne § 15 Unterrichtsvolumen § 16 Unterrichtsorganisation § 17 Grundsätze der Leistungsbewertung § 18 Beurteilungsbereich "Klausuren" § 19 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" 2. Unterabschnitt Verfahrensbestimmungen für die Prüfungen § 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 21 Widerspruch und Akteneinsicht 3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule 1. Unterabschnitt Unterricht § 22 Rahmenstundentafel § 23 Belegung von Unterricht § 24 Zulassung zum nächsthöheren Semester 2. Unterabschnitt Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) § 25 Art und Dauer der Prüfung § 26 Vorbereitung der Prüfung, Beurteilung der schriftlichen Arbeiten § 26a Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote § 26b Weiteres Verfahren § 26c Fachprüfungsausschüsse § 27 Mündliche Prüfung § 28 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen § 29 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch § 30 Weitere Abschlüsse § 31 Zeugnisse, Bescheinigungen 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg 1. Unterabschnitt Unterricht § 32 Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder § 33 Vorkurs § 34 Einführungsphase § 35 Qualifikationsphase § 36 Pflichtbindung in der Qualifikationsphase § 37 Wahl der Abiturfächer § 38 Besondere Lernleistung und Projektkurse § 39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase) § 40 Bescheinigung über erbrachte Leistungen 2. Unterabschnitt Abiturprüfung § 41 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung § 42 Prüfungsanforderungen § 43 Gesamtqualifikation § 44 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung § 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis § 46 Zentraler Abiturausschuss § 47 Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses § 48 Fachprüfungsausschüsse § 49 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste § 50 Fächer der schriftlichen Prüfung § 51 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung § 52 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten § 53 Fächer der mündlichen Prüfung § 54 Mündliche Prüfung § 55 Gestaltung der mündlichen Prüfung § 56 Niederschriften § 57 Feststellung der Prüfungsleistungen § 58 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife (schulischer Teil) § 59 Wiederholung 3. Unterabschnitt Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg § 60 Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) § 61 Fachhochschulreife (schulischer Teil) § 62 Latinum, Graecum, Hebraicum § 63 Belegung einzelner Fächer 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs bieten ihren Studierenden auf der Grundlage vielfältiger Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen neue Bildungsmöglichkeiten, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen und damit zu höherer Qualifizierung führen. (2) Das Weiterbildungskolleg umfasst gemäß § 23 SchulG die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Die Bildungsgänge werden eigenständig angeboten. (3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt Studierende, die unterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen und die ihre Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 12 Abs. 2 SchulG. Zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird eine Prüfung abgelegt. (4) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums führt Erwachsene, die andauernde Berufstätigkeit und schulische Ausbildung zeitgleich miteinander verbinden, zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang des Kollegs führt Erwachsene, die nach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit ihre schulische Ausbildung wieder aufnehmen, ohne eine geregelte Berufstätigkeit auszuüben, zur allgemeinen Hochschulreife. Die Ausbildung schließt mit der Abiturprüfung ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Schulprogramm Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Weiterbildungskollegs stimmen ihre Angebote lokal und regional mit den Angeboten der Weiterbildungseinrichtungen und der Berufskollegs ab. Auf der Grundlage dieser Abstimmung legen sie in einem Schulprogramm die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest. (2) Im Rahmen der für sie geltenden Richtlinien und Lehrpläne konkretisieren die Weiterbildungskollegs im Schulprogramm den allgemeinen Bildungsauftrag im Hinblick auf ihre spezifischen Gegebenheiten und die besonderen Voraussetzungen ihrer Studierenden. Dabei sind die besonderen Bedingungen erwachsenengerechter Bildungsarbeit zu berücksichtigen. (3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben und den Studierenden sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekanntzumachen. (4) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufnahmevoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 28. Mai 2015 (Absatz 1) und 1. August 2015 (Absatz 3). (1) In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer bei Eintritt 1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war, 2. den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und 3. das 18. Lebensjahr erreicht hat. Als Berufstätigkeit gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Studierenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit befreit. Die Belegung eines einzelnen Faches oder mehrerer Fächer (Teilbelegung) ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss oder ein höherwertiger Abschluss erreicht werden kann. (2) In die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg wird aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Fachsemester mindestens 18 Jahre alt ist und 1. eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat oder 2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist. Auf die Dauer der Berufstätigkeit werden angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden. (3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg. (4) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums müssen die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 58 und 61 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt. (2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester. Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester. (3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg dauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase (erstes und zweites Semester) und die Qualifikationsphase (drittes bis sechstes Semester). Die Höchstverweildauer zur Erreichung des schulischen Teils der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester. Für Übergänger gemäß § 11 Abs. 3 beträgt die Höchstverweildauer sechs Semester. (4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurse angeboten. (5) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können im Bildungsgang der Abendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden. Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall acht Semester. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstufung und Anerkennung von Vorleistungenim Bildungsgang der Abendrealschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss besuchen in der Regel den Vorkurs, wenn sie keine Kenntnisse in der obligatorischen Fremdsprache haben oder die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen oder die Jahrgangsstufe 9 nicht erreicht haben. (2) Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß § 22, die im Zweiten Bildungsweg einschließlich des Telekollegs und der Nichtschülerprüfung mit mindestens ausreichend abgeschlossen worden sind, sowie anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes werden auf Antrag bei Eintritt in den Lehrgang als Vorleistungen angerechnet, sofern sie sich auf den angestrebten Schulabschluss beziehen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem bereits erworbenen Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zusätzlich die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. (4) Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe ihrer zuvor erworbenen Abschlüsse und Kenntnisse eingestuft, höchstens in das dritte Semester. Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. (5) Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einstufung in die Bildungsgänge vonAbendgymnasium und Kolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Bewerberinnen und Bewerber, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, treten in der Regel in das erste Semester ein. Sie können auf Antrag in den Vorkurs oder unmittelbar in das zweite oder dritte Semester eintreten, wenn zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber besuchen den Vorkurs oder ein entsprechendes Bildungsangebot im Bildungsgang der Abendrealschule. Stattdessen kann eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache durchgeführt werden, in der festgestellt wird, ob der jeweilige Kenntnisstand die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwarten lässt. Wer die Prüfung nicht besteht, tritt in einen Bildungsgang nach Satz 1 ein. (3) Im Rahmen des Vorkurses und der Einführungsphase können die Studierenden auf ihren Antrag nach Entscheidung der Zulassungskonferenz (§ 39 Abs. 2) zu einem höheren Semester zugelassen werden, wenn ihr Kenntnisstand erwarten lässt, dass sie am Unterricht in einem höheren Semester mit Erfolg teilnehmen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wiederholung von Kursen und Semestern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Vorkurse können einmal wiederholt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine zweite Wiederholung zulassen. (2) Werden Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen (§ 24), können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Werden Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen, können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) das entsprechende Semester einmal wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (4) Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die in zwei anrechenbaren Kursen (§ 44) vier oder weniger Punkte erreicht haben, können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag ein Semester der Qualifikationsphase wiederholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 und § 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. August 2015. (1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, sowie Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, können eine Nachprüfung ablegen, um die Zulassung nachträglich zu erlangen. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Im Bildungsgang der Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlusses oder einer Berechtigung möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Voraussetzungen für den Abschluss oder die Berechtigung zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren sowie in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll. (2) Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise in der zweiten oder dritten Woche des Sommersemesters statt. (3) Die Studierenden müssen die Meldung zur Nachprüfung unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise spätestens am dritten Tag nach Unterrichtsbeginn des Sommersemesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich einreichen. (4) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. (5) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind dem Unterricht des letzten Semesters zu entnehmen. Die Aufgaben stellt in der Regel die bisherige Fachlehrkraft der Studierenden. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der bisherige Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das einzelne Prüfungsgespräch soll in der Regel 15, höchstens 20 Minuten dauern. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist mit Einverständnis der oder des zu prüfenden Studierenden die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestattet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ist die schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der oder des Prüfenden die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote mit einfacher Mehrheit aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest. (8) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Zulassungs-, Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, ist zugelassen oder erhält den Abschluss oder die Berechtigung; sie oder er erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Die Zeugnisse, ausgenommen Abschluss- und Abgangszeugnisse, tragen das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. (9) Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, müssen sie dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme von den Studierenden zu vertreten ist und wann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil der Prüfung nachgeholt wird. Wird die Prüfung nachgeholt, muss sie in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. (10) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Überschreiten der Höchstverweildauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 9, 58 und 61 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nach Maßgabe der §§ 4, 7 und 30 den angestrebten Abschluss der Sekundarstufe I nicht mehr erwerben können, müssen den Bildungsgang verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Können Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg innerhalb der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) nicht mehr die Abiturprüfung ablegen oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, müssen sie die Schule verlassen. Die Feststellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von den Studierenden zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer angemessen verlängern. (4) Die Studierenden können die Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 2 und 3) um die Zeit überschreiten, die erforderlich ist, um eine Wiederholungsprüfung (§§ 28 und 59) abzulegen. (5) Treten Studierende in ein höheres Semester ein, verkürzt sich die Verweildauer um die Zahl der übersprungenen Semester. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag für längstens zwei Semester beurlauben ( § 43 Abs. 3 SchulG). Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Weiterbildungskolleg werden die Unterrichtsangebote der Bildungsgänge aufeinander abgestimmt. (2) Die Schule kann gemeinsame Kurse für Studierende des gleichen Semesters der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg anbieten. (3) Die Schule kann auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien und Lehrpläne gemeinsame Angebote insbesondere für Studierende des dritten und vierten Semesters des Bildungsganges der Abendrealschule sowie der Vorkurse und Einführungsphasen der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg entwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Übergänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 11, 22, 25, 26, 28, 30, 34 und 36 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Studierende treten in der Regel nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg ein, sofern sie die übrigen Aufnahmevoraussetzungen (§ 3) erfüllen. Sie können zum dritten Semester zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Studierende, die mindestens zwei Semester des Bildungsganges der Abendrealschule oder die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge an Einrichtungen der Weiterbildung besucht haben, können auf Antrag bei Eignung in die Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg eingestuft werden (§ 6 Abs. 1), wenn die übrigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. (3) Studierende, die im Bildungsgang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.