Nordrhein-Westfalen

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0f3f3f66-606f-4bd1-a879-5172d58df2f5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026

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nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Vorleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Verträgemit Angehörigen des öffentlichen Dienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das zuständige Ministerium darf 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern, 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Veränderung von Ansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Vorschüsse, Verwahrungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Interne Verrechnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für Zwecke einer anderen Bewilligung als der, aus der sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulässt. (3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind. (4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden. (2) Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden. In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird. (3) Weitere Rücklagen werden nicht gebildet. In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Erwerb und Veräußerungvon Vermögensgegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 63: Die Änderungen durch § 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Das Bürokratieabbaugesetz I wurde geändert durch Gesetz vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010. (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Finanzministerium kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen. Die Fälle von besonderer Bedeutung sind dem Landtag mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Veräußerung von Gegenständen, die aus Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 44 angeschafft sind. (4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Grundstücke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums veräußert werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten. (2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. (3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. (4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. (5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Beteiligungan privatrechtlichen Unternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 65: Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn 1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt, 2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, 3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält, 4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Hierbei richtet sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, 5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. (2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Finanzministerium ist an den Verhandlungen zu beteiligen. (3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten. (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummer 5 gelten entsprechend. (6) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen. (7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65a Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt es auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für: 1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung des Landes steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, einem Sparkassen- und Giroverband oder einem Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. (2) Ist das Land nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des Absatzes 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend den Sätzen 1 bis 3 des Absatzes 1 hinwirken. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65b Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 65a bis 65c und 117 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65c Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 65a bis 65c und 117 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. § 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofsbei Mehrheitsbeteiligungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Zuständigkeitsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus. (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Unterrichtungdes Landesrechnungshofes bei Beteiligungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, 2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, 3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Zahlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Buchführung, Nachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Buchung nach Haushaltsjahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zahlungen und Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. (2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. (4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: 1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen; 2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs bei der Empfängerin oder beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; 3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. (6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Vermögensnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Buchführung bei Landesbetrieben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. (2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Belegpflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Alle Buchungen sind zu belegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Abschluss der Bücher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. (2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Kassensicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer Anordnungen im Sinne des § 70 ert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.