Nordrhein-Westfalen

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0f3f3f66-606f-4bd1-a879-5172d58df2f5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026

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eilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Unvermutete Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Finanzministerium regelt das Nähere 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. (2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Rechnungslegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist. (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben: 1. bei den Einnahmen: a) die Ist-Einnahmen, b) die zu übertragenden Einnahmereste, c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, d) die veranschlagten Einnahmen, e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f; 2. bei den Ausgaben: a) die Ist-Ausgaben, b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, d) die veranschlagten Ausgaben e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, f) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f, h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Kassenmäßiger Abschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Haushaltsabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen: 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e; 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Abschlussbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, 3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben, 4. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, 5. die vom Finanzministerium im abgelaufenen Jahr erteilten Verpflichtungsermächtigungen. (2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Vorlage des Vermögensnachweises Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vermögensnachweis ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind. (2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem zuständigen Ministerium, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übersenden. Teil V Rechnungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Aufgaben des Landesrechnungshofes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Der Landesrechnungshof kann die Prüfung durch ihm nachgeordnete Staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrnehmen lassen. (2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung. Die laufende Beratung des Landtags, seiner Ausschüsse und einzelner Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, 3. Verwahrungen und Vorschüsse, 4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. (2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. (3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen und nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Inhalt der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb derLandesverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie 1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten, 2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten, 3. vom Land Zuwendungen erhalten oder 4. auf Grund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben. Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. (3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichenUnternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Gemeinsame Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt, kann der Landesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann von ihnen durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Zeit und Art der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. (2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung von Daten einschließlich eines automatisierten Abrufs nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Landesrechnungshof kann verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. § 6 Absatz 2, Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Abrufe sind nur aus Anlass und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig. Die am automatisierten Verfahren auf Abruf beteiligten Stellen haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Prüfungsergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden. (2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Jahresbericht über das Ergebnis der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet. (2) In dem Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind, 2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind, 3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben, 4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden. (3) In den Jahresbericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden. (4) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Finanzministerin oder dem Finanzminister mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48 und § 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Rechnung des Landesrechnungshofes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Unterrichtung des Landesrechnungshofes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken, 2. den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden, 3. unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden, 4. Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden, 5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden. (2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen. (3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Anhörung des Landesrechnungshofes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören. (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Prüfung der juristischen Personendes privaten Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn 1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder 2. sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder 3. mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder 4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist. (2) Absatz 1 ist auf die vom Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden. (3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind. Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten 1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Haushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. (2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Umlagen, Beiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Genehmigung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen. (2) Die Rechnung ist von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. (3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushalts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.