Nordrhein-Westfalen

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0f3f3f66-606f-4bd1-a879-5172d58df2f5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026

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beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat. (3) Abweichungen von den Voranschlägen und Unterlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofes sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplansund der Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung. (2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlussfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und des Landesrechnungshofs sowie von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Voranschlag oder Vorschlag, über den kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Vorlage des Haushalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Übersendung des Finanzplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Nachtragshaushalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen und vom Landtag zu verabschieden. Teil III Ausführung des Haushaltsplans Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Erhebung der Einnahmen,Bewirtschaftung der Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. (4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Finanzministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist. (5) Es ist ein automationsgestütztes Informationssystem über die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzurichten, das es ermöglicht, die Ausführung des Haushaltsplans zeitnah zu überwachen und zur Aufstellung folgender Haushaltspläne sowie mittelfristiger Finanzplanungen benötigte Angaben bereitzustellen. Das Nähere über die zu speichernden Informationen und die Benutzung des Informationssystems regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit den Ressorts. Soweit personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, sind sie vor der Auswertung zu anonymisieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder die Empfängerin oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann. (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Aufhebung der Sperre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen sowie im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan gesperrte Planstellen oder Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und wenn die Mehrausgaben im Einzelfall den im Haushaltsgesetz bestimmten Betrag nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Finanzministerium unverzüglich zu unterrichten. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 findet § 10 Abs. 4 keine Anwendung. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. (3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. (4) Eine Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Betrage von 25 000 Euro und darüber ist von der Finanzministerin oder vom Finanzminister vierteljährlich dem Landtag zuzuleiten. (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden. (6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen. (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn 1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder 2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind. Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten. Das Finanzministerium kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung abhängig machen. (3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten. (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt das Finanzministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist. (2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnis verzichten. (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, 1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, 2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. (2) Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. (2) Das Finanzministerium ist ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 über die für Kreditaufnahmen im Haushaltsgesetz festgesetzten Höchstbeträge hinaus weitere Kreditmittel, gegebenenfalls mit Hilfe von Geldmarktpapieren, aufzunehmen. Der Höchstbetrag wird durch das Haushaltsgesetz bestimmt. § 18 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtags geleistet werden. Die Zustimmung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Kassenmittel, Betriebsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel). (2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Zuwendungen,Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen. (2) Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt oder Vertrag die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Aufsicht staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Für die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie für die Führung der staatlichen Aufsicht ist das jeweilige Fachministerium zuständig. (3) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes im Zuwendungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 § 44a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Ein Verwaltungsakt darf vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. Das gilt auch für Verwaltungsakte, die mit einer Nebenbestimmung versehen oder verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Sachliche und zeitliche Bindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 bleiben zeitlich unbeschränkt verfügbar. (3) Die Bildung und die Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium darf seine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind 1. Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt worden sind, und 2. Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. (4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Deckungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Deckungsfähige Ausgabemittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen. (2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden. (3) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48 und § 100 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Einweisung in eine Planstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium sich über die Umsetzung einig sind. (2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. (3) Über die Zahlungen der Bezüge bei Abordnungen und über ihren buchungsmäßigen Nachweis erlässt das Finanzministerium die näheren Bestimmungen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Besondere Personalausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Nutzungen und Sachbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Billigkeitsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Baumaßnahmen,größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Öffentliche Ausschreibung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017. (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.