Nordrhein-Westfalen

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0f3f3f66-606f-4bd1-a879-5172d58df2f5. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026

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gnissen nach den Absätzen 4 und 5 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 5 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Kreditermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf 1. zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des § 18a, 2. zur Tilgung von im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdender Kredite a) am Kreditmarkt und b) bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen (öffentlicher Bereich), 3. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit die Kassenverstärkungskredite nach Satz 1 Nummer 3 zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18a Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 18i nicht überschreiten. (2) In Ausnahmesituationen im Sinne von § 18b kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. (3) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt nach Maßgabe der §§ 18c bis 18g im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Die symmetrische Berücksichtigung nach Satz 2 ist nur vorzunehmen, soweit ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 erfolgt oder der Wert des Kreditaufnahmekontos nach § 18f nicht dem Wert „Null“ entspricht. (4) Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18b Ausnahmesituationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist mit Zustimmung des Landtages ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten zulässig. Die Kreditaufnahme ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden und die Kreditverbindlichkeiten sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18c Konjunkturkomponente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. (1) Die Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der Normallage auf den Landeshaushalt orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrats gemäß Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes. (2) Das Ministerium der Finanzen ermittelt hierzu bei der Haushaltsaufstellung (ex ante) und nach Haushaltsabschluss (ex post) jeweils eine Konjunkturkomponente. (3) Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18d Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung und im Haushaltsvollzug (Ex-ante-Konjunkturkomponente) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18d eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Überschrift neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Bei der Haushaltsaufstellung wird grundsätzlich die Ex-ante-Konjunkturkomponente anhand der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung berechnet. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente errechnet sich aus dem Produkt der gesamtstaatlichen Produktionslücke, der Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit und dem Anteil des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Die gesamtstaatliche Produktionslücke wird entsprechend § 5 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit der Artikel 115-Verordnung vom 9. Juni 2010 (BGBl. I S. 790) bestimmt. (2) Die erwarteten Steuereinnahmen werden grundsätzlich auf der Grundlage der Frühjahrssteuerschätzung des Jahres ermittelt, das dem Jahr des aufzustellenden Haushalts vorangeht. Die Steuereinnahmen können auch auf der Grundlage der Herbststeuerschätzung des Jahres ermittelt werden, das dem Jahr des aufzustellenden Haushalts vorangeht, wenn sich wesentliche Abweichungen zur Frühjahrssteuerschätzung ergeben. Die Steuereinnahmen sind auf Grundlage derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung zu schätzen, auf der auch die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente beruht. Die Ermittlung nach Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. (3) Ist der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist der Wert der ermittelten Ex-ante-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig. (4) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18e Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss(Ex-post-Konjunkturkomponente) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18e eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird die Ex-post-Konjunkturkomponente bestimmt. Die Ex-post-Konjunkturkomponente setzt sich aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente zusammen. Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen. (2) Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen nach Abschluss des Haushaltsjahres und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2. Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahrs kassenwirksam wurden, zu bereinigen. (3) Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente positiv, sind in dieser Höhe seit 2020 aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Pflicht entfällt, soweit auf dem Kreditaufnahmekonto nach § 18f keine Kredite erfasst sind. Ist der Wert der ermittelten Ex-post-Konjunkturkomponente negativ, ist eine Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts in Höhe dieses Wertes zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18f Kreditaufnahmekonto Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Die nach Haushaltsabschluss tatsächlich erfolgte Kreditaufnahme oder die Tilgung nach § 18a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird auf einem Kreditaufnahmekonto erfasst. Konjunkturbedingte Überschüsse sind zur Tilgung zu verwenden bis der Wert des Kreditaufnahmekontos bei null liegt. Darüberhinausgehende Tilgungen werden auf dem Kreditaufnahmekonto nicht erfasst. Eine Tilgungsverpflichtung für vor 2020 aufgenommene Schulden besteht nicht. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 18b enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kreditaufnahmekonto zu bereinigen. Gleiches gilt auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18g Ermittlung und Wirkung der Konjunkturkomponente bei Nachtragshaushaltsgesetzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18g eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Überschrift neu gefasst, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absätze 2 und 3 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz kann die nach § 18d ermittelte zulässige Kreditaufnahme maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei der Ermittlung der Konjunkturkomponente aus der Differenz der zuvor zugrunde gelegten erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt und der aktuell erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergibt. Die Regelungen der §§ 18f und 18h bleiben unberührt. (2) Um die nach Absatz 1 zulässige Kreditaufnahme zu ermitteln, wird eine vorläufige Ex-post-Konjunkturkomponente berechnet, bei der die nach § 18d ermittelte Ex-ante-Konjunkturkomponente zugrunde gelegt wird. Der Wert der vorläufigen Ex-post-Konjunkturkomponente wird grundsätzlich nach dem Verfahren nach § 18e ermittelt. Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich vorläufig als Differenz zwischen den nach der aktuellsten Steuerschätzung erwarteten Steuereinnahmen und den bei der Haushaltsaufstellung erwarteten Steuereinnahmen nach § 18d Absatz 2. Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zur aktuellsten Steuerschätzung kassenwirksam wurden, zu bereinigen. (3) Steuermehreinnahmen gegenüber den bei der Aufstellung von Nachträgen zum Haushaltsgesetz erwarteten Steuereinnahmen, bereinigt um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, reduzieren im Haushaltsvollzug entsprechend die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18h Kontrollkonto Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 neu gefasst und §§ 18a bis 18h eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. (1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme oder die Tilgung von der nach Haushaltsabschluss zulässigen Kreditaufnahme oder der erforderlichen Tilgung ab, wird diese Abweichung bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Kontrollkonto erfasst. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 18b enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kontrollkonto zu bereinigen. Gleiches gilt auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite. (2) Bei einem negativen Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Ein negativer Saldo des Kontrollkontos, der den Schwellenwert von 5 Prozent der Steuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres überschreitet, ist konjunkturgerecht zurückzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18i Zulässige strukturelle Kreditaufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 § 18i neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Dem Grundsatz nach § 18a Absatz 1 Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die für das Land Nordrhein-Westfalen zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strukturkomponente-für-Länder-Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. § 18h Absatz 1 Satz 1 ist hinsichtlich einer Abweichung der tatsächlichen von der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Übertragbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. (2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Deckungsfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels 1. gegenseitig die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und der Arbeiter, 2. einseitig a) die Ausgaben für Bezüge der Beamtinnen und der Beamten zugunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen. (2) Darüber hinaus können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sperrvermerk Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags bedarf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zuwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,größere Entwicklungsvorhaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Überschuss, Fehlbetrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben). (2) Ein Überschuss ist zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage nach § 62 zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt. (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Landesbetriebe, Sondervermögen,Zuwendungsempfänger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Voranschläge und Unterlagenfür die Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufstellung des Entwurfsdes Haushaltsplans und der Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und Unterlagen. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplans und die fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann die Voranschläge und Unterlagen nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. (2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Finanzministerin oder des Finanzministers betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.