Bremen

Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 225163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.06.1979 Inkrafttreten09.04.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 233 Gliederungsnummer:221-c-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 233), zuletzt mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2024 (Brem.GBl. S. 133)"

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ngsverfahrensgesetzes einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. (3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit die hauptberuflich tätigen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts über Arbeitsversäumnis und über den Schutz der Mitglieder von Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend. Soweit die studentischen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, genießen sie den Schutz der Mitglieder von Ausbildungspersonalräten nach dem Personalvertretungsrecht. (4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder von Gremien beträgt zwei Jahre, die der Vertreter der Studenten ein Jahr. Das Mandat erlischt auch, wenn ein Mitglied eines Gremiums seine Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder zu der betreffenden Gliederung, der es zum Zeitpunkt seiner Wahl angehörte, verliert. Eine Abwahl ist unzulässig. (5) Mitgliedern von Gremien ist auf ihr Verlangen Auskunft über alle in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums fallenden Angelegenheiten von der zuständigen Verwaltungsstelle der Hochschule und von den für die Leitung des jeweiligen Gremiums Verantwortlichen zu erteilen. (6) Die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Berechtigte Beschwerden, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen, sind keine Pflichtverletzungen. Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt. (7) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form. § 40 Umfang des Stimmrechts (1) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berühren, haben die dem Gremium angehörenden sonstigen Mitarbeiter nur beratende Stimme. Sie haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Die Feststellung, ob eine Entscheidung unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berührt, trifft erforderlichenfalls das Gremium unter Beteiligung aller Gruppen nach § 4 Abs. 3. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende oder Sprecher des Gremiums zu Beginn der Amtsperiode des Gremiums. (3) Entscheidungen in Forschungsangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere diejenigen, die die Aufnahme bestimmter Forschungsvorhaben, ihre Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Ausführung inhaltlich betreffen. Entscheidungen in Lehrangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind auch Beschlüsse über Prüfungs- und Studienordnungen. Sätze 1 und 2 erstrecken sich auch auf Entscheidungen über die Zuweisung von Haushaltsmitteln für den konkreten Einzelfall eines bestimmten Lehr- und Forschungsvorhabens, die jedoch allgemeine Entscheidungen über die Bewirtschaftung und Verteilung von Haushaltsmitteln zu beachten haben. Für sonstige Haushaltsangelegenheiten und allgemeine Planungsangelegenheiten einschließlich der entsprechenden Angelegenheiten, die die Einrichtung von Forschungsschwerpunkten betreffen, gilt Absatz 2 nicht. (4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 kann jedes Mitglied des Gremiums innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch beim Akademischen Senat einlegen. Der Akademische Senat muß innerhalb von vierzehn Tagen entscheiden. (5) Der Akademische Senat kann zur Ausgestaltung des Verfahrens eine Ordnung erlassen. (6) Soweit Mitglieder im Fall des Absatzes 2 kein Stimmrecht haben, verringert sich das Gewicht der Stimme eines jeden Professors im Akademischen Senat um ein Fünftel, im Fachbereichsrat um ein Halbes für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 2. § 41 Beschlüsse (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die über die Mehrheit der Stimmen verfügt, anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 26 teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende oder der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist darauf hinzuweisen. (2) Haben einzelne Gruppen oder Gremien keine oder nicht alle ihre Mitglieder gewählt oder üben gewählte Vertreter ihr Amt dauernd nicht aus, so werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgerechnet. (3) Beschlüsse werden unter Beachtung von § 26 mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (4) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in der nächsten Sitzung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist der Vorschlag der Mehrheit des Gremiums als weiterer Vorschlag vorzulegen. (5) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. (6) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzsitzungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Grundordnung der Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen. § 42 Öffentlichkeit (1) An den Sitzungen der Gremien können Mitglieder der Hochschule, Vertreter der Behörden, der Personalvertretungen und der Deputationen als Zuhörer teilnehmen. Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden; über den Antrag ist unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beschließen. Mitglieder des Personalrates der Hochschule können nicht ausgeschlossen werden. (2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern, nicht als Personalangelegenheit anzusehen; aus einem Gutachten über die fachliche und pädagogische Eignung eines Bewerbers darf in öffentlicher Sitzung nur mit dem Einverständnis des Verfassers zitiert werden. Die an den nichtöffentlichen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse Beteiligten unterliegen in sinngemäßer Anwendung des § 57 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes der Schweigepflicht. (3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien, soweit sie öffentlich tagen, sind hochschulöffentlich bekanntzumachen. (4) Der Leiter der Sitzung eines Hochschulgremiums kann Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, soweit es sich nicht um berechtigte Beschwerden handelt, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen. Der Rektor ist unverzüglich zu unterrichten. (5) Wird eine Sitzung durch eine Störung verhindert oder deswegen vorzeitig abgebrochen, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden. § 43 Wahlen (1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich. (2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind. (3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung. § 43a Kuratorium An der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet, das insbesondere zu den Studieninhalten des Studiengangs Polizeizeivollzugsdienst Stellung nimmt. Das Kuratorium soll mit Personen besetzt sein, die auf Grund ihrer fachlichen, beruflichen oder ehrenamtlichen Erfahrungen besonders geeignet sind, verschiedene gesellschaftliche Perspektiven in das Kuratorium einzubringen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Das Kuratorium berichtet der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde sowie dem Akademischen Senat regelmäßig über seine Tätigkeit. Das Nähere über Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation des Kuratoriums regelt die Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft bedarf. Abschnitt V Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit § 44 Aufsicht (1) Die Hochschule unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, insbesondere in Bezug darauf, dass sie ihre Aufgaben erfüllt, ihr Lehrangebot vollständig ist und sie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einhält. Im Übrigen unterliegt die Hochschule der Fachaufsicht. (2) Die für die Fachbereiche zuständigen Behörden, die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind zu allen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse einzuladen. Sie können jeweils einen Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Auch bei Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden, können sie nicht ausgeschlossen werden. (3) Die Aufsicht wird von der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgeübt. Die Mittel der Aufsicht bestimmen sich nach § 111 Absatz 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes. § 45 Genehmigungen (1) Der Genehmigung der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde bedürfen 1. die Grundordnung und weitere Satzungen und Ordnungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist. 2. die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, externen Studiengängen sowie zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 des Bremischen Hochschulgesetzes. (2) Einer Genehmigung der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde bedürfen für interne Studiengänge nach § 17 Absatz 2 zudem: 1. die Studienordnung einschließlich aller Anlagen, 2. die Prüfungsordnung für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife (Einstufungsprüfungsordnung). (3) Die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 auf den Rektor der Hochschule übertragen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind festzulegen. Die Übertragung kann aus Sachgründen jederzeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Alle nicht durch die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde zu genehmigenden Satzungen und Ordnungen sowie ihre Änderungen werden von dem Rektor nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt. Die von dem Rektor erteilten Genehmigungen sind der nach § 46 Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Genehmigungen nach Absatz 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. (6) Die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. (7) Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde aus einer sinngemäßen Anwendung des § 110 Absatz 5 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. (8) Alle Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule allgemein zugänglich bekannt zu machen. § 46 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, 2. in allen Angelegenheiten, die nur einen internen Studiengang nach § 17 Absatz 2 unmittelbar betreffen, die senatorische Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, für welche in dem Studiengang ausgebildet wird, 3. in allen Angelegenheiten, die nur einen Fachbereich unmittelbar betreffen, dem ein Studiengang mit Schwerpunkt Steuern zugeordnet ist, die Senatorin oder der Senator für Finanzen. Die zuständige Behörde nach den Nummern 2 und 3 entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport. (2) In Angelegenheiten, die Auswirkungen auf einen internen Studiengang nach § 17 Absatz 2 haben können, entscheidet die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten senatorischen Behörde, wenn es sich um unterschiedliche Behörden handelt. (3) In Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Forschung entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. (4) Soweit sich aus anderen Vorschriften des Hochschulrechts, die auf diese Hochschule Anwendung finden, die Zuständigkeit der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft ergibt, tritt hinsichtlich dieser Hochschule an die Stelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 verbleibt im Falle des § 47 Absatz 2 in Verbindung mit § 105 des Bremischen Hochschulgesetzes die Zuständigkeit bei der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Soweit durch Maßnahmen neben anderen Hochschulen auch diese Hochschule betroffen ist, handelt die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. (5) Soweit aufgrund der § 29 Absatz 1, § 33 und § 109a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, sowie des § 1 Absatz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes Rechtsverordnungen erlassen werden, wird die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Wenn das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen den Behörden nicht erreicht werden kann, entscheidet der Senat. Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen § 47 Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts (1) Die Hochschule ist in die Regelungen der §§ 12 und 13 des Bremischen Hochschulgesetzes einzubeziehen, insbesondere sollen gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen ermöglicht werden. (2) Die Regelungen der §§ 17, 19, 23a, 28, 29, 31, 31a, 48, 56, 61, 67, 69, 70 bis 72, 74, 75, 92, 104 bis 105 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie für Studenten eines externen Studiengangs nach § 17 Absatz 3 die §§ 62, 109 bis 109a des Bremischen Hochschulgesetzes finden sinngemäß Anwendung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. (3) Die Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung gilt entsprechend. Für externe Studiengänge nach § 17 Absatz 3 gelten das Bremische Hochschulzulassungsgesetz, die Studienplatzvergabeverordnung und die Kapazitätsverordnung entsprechend. (4) Für die immatrikulierten Studenten externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3 gelten § 45 Absatz 1 bis 3, 6 bis 10 sowie §§ 46 und 47 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Studierendenrates die Studierendenschaft tritt. Der Ausbildungspersonalrat gemäß § 22a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nimmt als Allgemeiner Studierendenausschuss für die Studenten interner Studiengänge nach § 17 Absatz 2 auch die Aufgaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 1, 3, 4 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes wahr. § 48 (aufgehoben) § 49 (aufgehoben) § 50 (aufgehoben) § 51 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Juni 1979 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.