Bremen

Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 225163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.06.1979 Inkrafttreten09.04.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 233 Gliederungsnummer:221-c-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 233), zuletzt mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2024 (Brem.GBl. S. 133)"

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port durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife. Für das Immatrikulationsverfahren gelten die §§ 34, 36 bis 40 sowie 42 bis 44 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Im Übrigen findet § 57 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 1. März 2023 geltenden Fassung zur Einstufungsprüfung Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 wird als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven in den internen Studiengängen nach § 17 Absatz 2 an der Hochschule auch immatrikuliert, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Laufbahn geltenden Laufbahnrechts erfüllt. Die rechtliche Stellung der Studenten aus der Mitgliedschaft an der Hochschule lässt ihre rechtliche Stellung als Angehörige des öffentlichen Dienstes unberührt. § 16 Nebenhörer, Gasthörer (1) Die Hochschule kann Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Studienabschnittes als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. (2) Die Hochschule kann Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Fortbildung oder Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Studienabschnitts zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs, der die Lehrveranstaltung durchführt. Handelt es sich um eine gemeinsame Lehrveranstaltung, so entscheidet der Akademische Senat, sofern sich die Fachbereichsräte der betroffenen Fachbereiche nicht einigen. Das Einvernehmen mit der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde ist herzustellen. § 17 Studiengänge (1) Die Studiengänge der Hochschule dienen dem Erwerb von Bachelor- und Mastergraden. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder, soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt, fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. (2) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven (interne Studiengänge) entscheidet der Senat nach Anhörung der Hochschule. (3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, die nicht zu den Studiengängen nach Absatz 2 gehören (externe Studiengänge), entscheidet die Hochschule. (4) Die nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Hochschule bestimmen, dass externe Studiengänge nach Absatz 3 als duale Studiengänge in Kooperation der Hochschule mit Unternehmen durchgeführt werden, die studienbegleitend eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschule mit den Unternehmen geregelt. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages sowie eines Bildungsvertrages mit dem für die berufspraktische studienbegleitende Ausbildung verantwortlichen Unternehmen. (5) § 53 Absatz 4 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 18 Studium (1) Ziele und Inhalte interner Studiengänge nach § 17 Absatz 2 werden durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes bestimmt. Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung, soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. Die Studienordnungen regeln die Ausgestaltung des jeweiligen Studienganges im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (2) Ziele und Inhalte externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3 bestimmen die jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Hochschule kann für jeden Studiengang eine Studienordnung erlassen. § 19 Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten Die Hochschule und die Stellen, die die berufspraktischen Studienzeiten durchführen, haben eng zusammenzuarbeiten und insbesondere eine Abstimmung der Lehraufgaben während der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten vorzunehmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen von Kursen begleitet werden, die Praktiker und Professoren gemeinsam veranstalten. § 20 Lehrangebot Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu deren Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbständige Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung des Studiums ermöglichen. § 21 Studienberatung (1) Die Hochschule berät und unterstützt die Studenten gemeinsam mit den für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen in allen Angelegenheiten des Studiums und der Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung. Sie unterrichtet die Studenten insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums. (2) Zur Bewältigung persönlicher Konflikte und Schwierigkeiten arbeitet die Hochschule mit den für die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen. (3) § 5a des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 22 Prüfungen (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen. (2) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen für Prüfungen gemäß § 23 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden. (3) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden. (4) § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 23 Rechtsgrundlagen für Prüfungen (1) Prüfungen in externen Studiengängen nach § 17 Absatz 3 können nur auf Grund von dem Rektor genehmigter Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den Anforderungen des § 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes. (2) Prüfungen in internen Studiengängen nach § 17 Absatz 2 werden aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes abgenommen. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend, sofern sich nicht aus beamtenrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt. (3) Soweit die Hochschule nach § 18 Studienordnungen erlassen muss oder erlassen kann, können die nach § 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes notwendigen Regelungen auch in diesen enthalten sein. § 24 Hochschulgrade Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. § 25 Studienreform und Qualitätsmanagement Für die Studienreform und das Qualitätsmanagement gelten §§ 68 und 69 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Abschnitt IV Aufbau, Organisation der Hochschule § 26 Allgemeine Grundsätze Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Abschnitts IV dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschule. Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule. Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 39 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschule ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. § 27 Zentrale Organe Zentrale Organe sind der Akademische Senat und der Rektor. § 28 Akademischer Senat (1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektor und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. (2) Aufgaben des Akademischen Senats sind insbesondere: 1. die Beschlussfassung über die Grundordnung der Hochschule, 2. die Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen, soweit die Hochschule Studienordnungen erlässt, anderenfalls die Beschlussfassung über die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen, 3. die Beschlussfassung über weitere Satzungen und Ordnungen, soweit diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zugewiesen wird, 4. die Beschlussfassung über die Einrichtung und Aufhebung von externen Studiengängen nach § 17 Absatz 3, 5. die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 des Bremischen Hochschulgesetzes, 6. die Beschlussfassung über Grundsätze des Qualitätsmanagements nach § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes auf der Grundlage der Berichte gemäß § 69 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, 7. die Wahl des Rektors, 8. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektors sowie dessen Beratung. (3) Der Rektor und der Kanzler beraten den Akademischen Senat. Gehört der Kanzler als gewähltes Mitglied dem Akademischen Senat an, so bleibt sein Stimmrecht durch Satz 1 unberührt. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats, des Ausbildungspersonalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. (4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden. § 29 Zusammensetzung des Akademischen Senats (1) Dem Akademischen Senat gehören an: 1. Fünf Professoren, 2. fünf Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe, 3. fünf Studenten. Die Fachbereiche sollen im Hochschulrat angemessen vertreten sein; das Nähere regelt die Wahlordnung. (2) Im Akademischen Senat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über eine Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme eines jeden Professors ist mit dem Faktor 21/5 zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden. § 30 Aufgaben des Rektors (1) Der Rektor entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des akademischen Senats leitet er die Hochschule. Er verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Er legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Er kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Er sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Er unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist er über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Rektor nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder obliegen; § 33 bleibt unberührt. Insbesondere legt der Rektor durch Satzung die Zulassungszahlen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes fest. (3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten. Der Rektor entscheidet auf Vorschlag des Sprechers eines Fachbereichs nach § 37 Absatz 4 Nummer 2 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor kann auch ohne Vorschlag eines Sprechers eines Fachbereichs über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind. (4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die nach § 46 Absatz 1 zuständige Behörde. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist. (5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. (6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. (7) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen. § 31 Wahl des Rektors (1) Der Rektor der Hochschule wird aus dem Kreis der Professoren der Hochschule vom Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Senat bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zur Wahl des Rektors regelt die Wahlordnung. (2) Der Rektor kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein neuer Rektor gewählt wird. (3) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit von seinen sonstigen Aufgaben befreit. (4) Der Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. (5) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden. § 32 Vertretung des Rektors (1) Die Vertretung des Rektors obliegt jeweils einem der Fachbereichssprecher für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zwischen den Fachbereichen. (2) Der Vertreter unterstützt den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Rektor kann seinem Vertreter einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. (3) Während seiner Amtszeit ist der Vertreter auf Antrag entsprechend der Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit von seinen sonstigen Aufgaben zu befreien. § 33 Kanzler (1) Der Kanzler führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Beauftragter für den Haushalt. Er vertritt den Rektor im Verhinderungsfall in Angelegenheiten des Dienstleistungsbereichs. Er übt als leitender Beamter des Dienstleistungsbereichs im Rahmen der Anordnungen des Rektors die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus. (2) Der Kanzler wird aufgrund eines Dreiervorschlages der Hochschule vom Senat bestellt. (3) Der Kanzler hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. § 34 Fachbereiche (1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. (2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. (3) Die Organe eines Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Sprecher des Fachbereichs. § 35 Aufgaben des Fachbereichsrats Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 34 beschließt der Fachbereichsrat über 1. Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, 2. Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Studienordnungen, 3. Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, 4. Förderung und Koordination von Forschungsvorhaben, 5. Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren, 6. Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der Lehre nach § 69 des Bremischen Hochschulgesetzes. Er berät den Akademischen Senat bei Erlass oder Änderungen von Prüfungsordnungen. § 36 Fachbereichsrat (1) Dem Fachbereichsrat gehören an: 1. Zwei Professoren, 2. zwei Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe, 3. zwei Studenten. (2) Im Fachbereichsrat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme jedes Professors ist mit dem Faktor 21/2 zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden. (3) Der Fachbereichsrat kann von dem Sprecher des Fachbereichs und vom Rektor Auskunft über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen. (4) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. § 37 Sprecher des Fachbereichs (1) Zum Sprecher des Fachbereichs wird vom Fachbereichsrat ein Mitglied nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, zu seinem Stellvertreter ein Mitglied des Fachbereichsrats nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Sprecher und der Stellvertreter können die Wahl nur aus wichtigen Gründen ablehnen. (2) Der Sprecher des Fachbereichs führt den Vorsitz im Fachbereichsrat. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und vollzieht sie. Im Rahmen der Beschlüsse des Fachbereichsrats führt er die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Der Sprecher des Fachbereichs vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule sowie in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien. (3) Der Sprecher des Fachbereichs wirkt darauf hin, dass die Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er berichtet unverzüglich dem Rektor, wenn Beschlüsse oder Maßnahmen des Fachbereichsrats rechtlich zu beanstanden sind. (4) Der Sprecher des Fachbereichs entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Studienpläne, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und 2. Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen. Der Sprecher des Fachbereichs nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Dekanat oder einem seiner Mitglieder obliegen. (5) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Sprecher des Fachbereichs anstelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet unverzüglich den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. (6) Beschlüsse des Fachbereichsrats, die der Sprecher des Fachbereichs für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor. (7) Der Sprecher des Fachbereichs oder der Stellvertreter dürfen nicht zugleich in anderen Fachbereichen das Amt des Sprechers oder Stellvertreters ausüben. § 38 Zusammenarbeit von Fachbereichen (1) Die Fachbereiche sind verpflichtet, mit anderen Fachbereichen zusammenzuarbeiten, insbesondere ihre Lehr- und Forschungsvorhaben aufeinander abzustimmen. Sie sollen, soweit möglich, gemeinsame Lehrveranstaltungen durchführen. (2) Soweit es für die Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erforderlich ist, können deren Fachbereichsräte Fachbereichskommissionen und Fachbereichsausschüsse als gemeinsame Kommissionen und Ausschüsse mehrerer Fachbereiche einrichten. § 39 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Übernahme einer solchen Funktion kann von den Mitgliedern nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Ablehnungsgrund für einen Studenten liegt insbesondere dann vor, wenn er den Erfolg seines Studiums als gefährdet ansieht. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. (2) Die Mitglieder eines Gremiums sind, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie nehmen an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese ihnen selbst oder einem Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Bremischen Verwaltu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.