Bremen

Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 225163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.06.1979 Inkrafttreten09.04.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 233 Gliederungsnummer:221-c-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 233), zuletzt mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2024 (Brem.GBl. S. 133)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.06.1979 Inkrafttreten09.04.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 233 Gliederungsnummer:221-c-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. 1979, S. 233), zuletzt mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13. April 2024 (Brem.GBl. S. 133)" juris-Abkürzung: ÖVerwHSchulG BR Ausfertigungsdatum: 18.06.1979 Gültig ab: 30.06.1979 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1979, 233 Gliederungs-Nr: 221-c-1 Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Vom 18. Juni 1979 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Abschnitt I Grundlagen § 1 Errichtung § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Mitglieder § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten § 6a Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Personalangelegenheiten Abschnitt II Personal § 8 Lehrende § 9 Professoren § 10 Sonstige hauptberufliche Lehrende § 11 Hauptberuflich Lehrende auf Zeit § 12 Honorarprofessoren § 13 Lehrbeauftragte § 14 Sonstige Mitarbeiter Abschnitt III Studium, Prüfungen und Studienreform § 15 Zulassung zum Studium § 16 Nebenhörer, Gasthörer § 17 Studiengänge § 18 Studium § 19 Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten § 20 Lehrangebot § 21 Studienberatung § 22 Prüfungen § 23 Rechtsgrundlagen für Prüfungen § 24 Hochschulgrade § 25 Studienreform und Qualitätsmanagement Abschnitt IV Aufbau, Organisation der Hochschule § 26 Allgemeine Grundsätze § 27 Zentrale Organe § 28 Akademischer Senat § 29 Zusammensetzung des Akademischen Senats § 30 Aufgaben des Rektors § 31 Wahl des Rektors § 32 Vertretung des Rektors § 33 Kanzler § 34 Fachbereiche § 35 Aufgaben des Fachbereichsrats § 36 Fachbereichsrat § 37 Sprecher des Fachbereichs § 38 Zusammenarbeit von Fachbereichen § 39 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung § 40 Umfang des Stimmrechts § 41 Beschlüsse § 42 Öffentlichkeit § 43 Wahlen § 43a Kuratorium Abschnitt V Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit § 44 Aufsicht § 45 Genehmigungen § 46 Zuständigkeit Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen § 47 Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts § 48 Übergangsbestimmung für Lehrkräfte § 49 Grundordnung, Übergangsbestimmung für Organe § 50 Änderung des Bremischen Beamtengesetzes § 51 Inkrafttreten Abschnitt I Grundlagen § 1 Errichtung Es wird die Hochschule für Öffentliche Verwaltung errichtet. § 2 Rechtsstellung (1) Die Hochschule ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft des Landes im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (2) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen. Die Hochschule kann sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben. (3) Die Hochschule ist berechtigt, das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen. § 3 Aufgaben (1) Die Hochschule dient im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in ihren verschiedenen Richtungen durch Forschung, Lehre und Studium im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie dient vorrangig der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt und den Laufbahnabschnitt der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Polizeivollzugsdienst. Die Hochschule hat die Aufgabe, die Studenten zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen und bereitet sie durch ein auf die Berufspraxis bezogenes wissenschaftliches Studium insbesondere auf die beruflichen Aufgaben vor, die in der jeweiligen Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt erforderlich sind. (2) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und trägt allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. (3) Die Hochschule fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs. (4) Die Hochschule ermöglicht im Rahmen ihres Bildungsauftrages die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bis zu einer nach Maßgabe der Weiterentwicklung des Hochschulwesens umfassenden Übernahme von Forschungsaufgaben. (5) Die Hochschule dient auch der Fortbildung und der Weiterbildung durch Fortbildungsmaßnahmen, Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. (6) Die Hochschule fördert die kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. (7) Die Hochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (8) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit sonstigen Trägern öffentlicher Belange zusammen. (9) Die Hochschule treibt die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickelt digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Datensicherheit und die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen. (10) Die nach § 46 Abs. 1 zuständige Behörde kann der Hochschule mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen. (11) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. § 4 Mitglieder (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die Studenten. Die hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Satz 1 sind: 1. Der Rektor, 2. die Professoren, 3. die sonstigen hauptberuflich Lehrenden, 4. die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit, 5. die sonstigen Mitarbeiter. (2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind, Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet. (3) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professoren, 2. die sonstigen hauptberuflich Lehrenden und sonstigen Mitarbeiter (gemeinsame Gruppe), 3. die Studenten je eine Gruppe. (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die in Ruhestand getretenen Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge, Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen. § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird entsprechend § 7 Abs. 1 bis 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gewährleistet. (2) Die Freiheit des Studiums ist im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten zu gewährleisten. Sie umfasst insbesondere das Recht, im Rahmen verfügbarer Plätze auch an anderen Lehrveranstaltungen einschließlich digitaler Module teilzunehmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. (3) § 7a des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten Selbstverwaltungsaufgaben sind neben den allgemeinen Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung: 1. Die Planung und Organisation des Lehrangebots, 2. die Förderung und Organisation der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten, 3. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, 4. die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen Personals, 5. die fachliche und didaktische Fortbildung des wissenschaftlichen Personals, 6. die Förderung der politischen Bildung der Mitglieder der Hochschule im Rahmen der Aufgaben der Hochschule, 7. die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder, 8. die Beschlußfassung über Studienordnungen und die Verleihung von Graden, 9. die Erstellung von Vorschlägen für die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan sowie für die Anmeldung des Bedarfs in Bauangelegenheiten, 10. die Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans und der Ausstattungspläne, 11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule. § 6a Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule darf von Studienbewerbern, Studenten, Prüfungskandidaten, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule (Externe) sind, mit ihrer Einwilligung Absolventen (Alumni), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule nach § 4, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu der Hochschule stehen, Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern der Hochschule im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 3 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind: 1. Zulassung, 2. Immatrikulation, 3. Rückmeldung, 4. Beurlaubung, 5. Exmatrikulation, 6. Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate, insbesondere der damit verbundenen erforderlichen Authentifizierung der Nutzer, Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung, Verhinderung von Täuschungshandlungen und Zeiterfassung, 7. Durchführung von Praktika und Auslandssemestern, 8. Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung, 9. Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung, 10. Kontaktpflege mit Alumni, 11. Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten, 12. (aufgehoben) 13. Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a des Bremischen Hochschulgesetzes für Studenten externer Studiengänge nach § 17 Absatz 3, 14. Hochschulstatistik, 15. Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung, 16. Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung geltenden Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung, 17. Vertragsbeziehungen der Hochschule zu Dritten im Rahmen dualer Studiengänge nach § 17 Absatz 4 sowie der Aufgabenwahrnehmung nach § 3. Die Hochschule darf auch Daten über die Gesundheit der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschule aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen und das Nichtbestehen von Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschule ergreift angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten. (2) Die Hochschule darf die von Studenten und Nutzern von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen. (3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben 1. einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule, 2. der Studierendenschaft, 3. anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschule, 4. des Studierendenwerks, 5. öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen, 6. der Stiftung für Hochschulzulassung oder 7. der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend. (4) Die Hochschule regelt das Nähere durch Satzung, insbesondere 1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks, welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen, und die Aufbewahrungsfrist, 2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, 3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten, 4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studenten und Nutzer, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen. § 7 Personalangelegenheiten (1) Bedienstete werden auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. Sofern kein Vorschlag der Hochschule vorliegt, kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nach Herstellung des Benehmens mit der Hochschule der obersten Dienstbehörde die Entscheidung über eine Einstellung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Entlassung oder eine andere, auch die korporationsrechtliche Stellung berührende persönliche Angelegenheit vorschlagen. Satz 2 gilt nicht für die Einstellung wissenschaftlichen Personals. (2) Die sonstigen Mitarbeiter sind dem Dienstleistungsbereich der Hochschule zugeordnet. (3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der an der Hochschule beschäftigten Beamten. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ist Dienstvorgesetzter des Rektors. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen an der Hochschule beschäftigten Bediensteten. Abschnitt II Personal § 8 Lehrende (1) Die Lehraufgaben an der Hochschule werden von 1. a) Professoren (§ 9), b) sonstigen hauptberuflich Lehrenden (§ 10), c) hauptberuflich Lehrenden auf Zeit (§ 11), 2. Honorarprofessoren (§ 12), 3. Lehrbeauftragten (§ 13) wahrgenommen. (2) Die Lehrenden sind jedem Fachbereich zugeordnet, in dem sie tätig sind. § 9 Professoren (1) Die Professoren nehmen die Aufgaben der Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Fortbildung und Weiterbildung zu beteiligen. Im Übrigen ist § 16 Abs. 2 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport berufen. Professorenstellen sind von der Hochschule im Einvernehmen mit der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde nach § 10 des Bremischen Beamtengesetzes auszuschreiben. Für das Berufungsverfahren im Übrigen ist § 18 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Berufungskommission der jeweils zuständige Fachbereichsrat tritt. Die Berufungsordnung kann vorsehen, dass der Fachbereichsrat weitere Mitglieder der Hochschule zu stimmberechtigten Mitgliedern der Berufungskommission bestellen kann. (3) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und deren dienstrechtliche Stellung richten sich nach dem Bremischen Beamtengesetz und dem Bremischen Hochschulgesetz. (4) Die Anzeige einer Nebentätigkeit nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes ist über den Fachbereichsrat zu leiten. Der Fachbereichsrat kann zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Professor obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. § 10 Sonstige hauptberuflich Lehrende (1) Den sonstigen hauptberuflich Lehrenden obliegen nach näherer Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse Dienstleistungen in der Lehre und Forschung und entweder 1. die selbständige Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist und dieser Teil des Lehrangebots von Professoren nicht abgedeckt werden kann, oder 2. überwiegend die selbständige Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordern. § 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. (2) Soweit die sonstigen hauptberuflich Lehrenden selbständig Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie keiner fachlichen Weisung. (3) Einstellungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit nach Absatz 1 sind neben den allgemeinen Voraussetzungen 1. eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende Befähigung zu wissenschaftlicher oder methodischer Arbeit, 2. eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mehrjährige Berufserfahrung, 3. die erforderliche pädagogische Eignung. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll darüber hinaus in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen. § 11 Hauptberuflich Lehrende auf Zeit (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Professoren in der Lehre sollen für eine begrenzte mindestens dreijährige Dauer auch in Behörden tätige Beamte und Angestellte betraut werden, wenn sie 1. ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, 2. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlich-methodischer Arbeit, 3. eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mindestens vierjährige Berufserfahrung sowie 4. die erforderliche pädagogische Eignung besitzen. § 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. (2) Hauptberuflich Lehrende auf Zeit sollen auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betraut werden, wenn sie die in § 10 Abs. 3 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. (3) Die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit sind im Fall des Absatzes 1 der Gruppe der Professoren und im Fall des Absatzes 2 der Gruppe der sonstigen hauptberuflich Lehrenden zugeordnet. § 12 Honorarprofessoren (1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann Personen, die sich durch hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder in der Lehre ausgezeichnet haben, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen. (2) Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung beträgt in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können an einzelnen Forschungsvorhaben mitarbeiten. (3) Die Rechtsstellung eines Honorarprofessors endet durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Lehrtätigkeit über ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Über die Rücknahme der Bestellung entscheidet die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nach Anhörung der Hochschule. § 13 Lehrbeauftragte (1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots oder zur Deckung eines durch hauptamtliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarfs oder für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt, können zeitlich befristete Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. (2) Der Umfang des Lehrauftrages soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet. (3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. (4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen, soweit der Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung seine Befugnis übertragen hat und die Hochschule insoweit Teil der Behörde des zuständigen Senatsmitgliedes ist. § 14 Sonstige Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiter sind die in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks-, Betriebsdienst oder einen sonstigen Dienst erbringen und nicht zu den Lehrenden gehören. Abschnitt III Studium, Prüfungen und Studienreform § 15 Hochschulzugang und Immatrikulation (1) Der Hochschulzugang richtet sich nach den §§ 32 und 33 Absatz 1 bis 3, 3c bis 4, 6 bis 10 des Bremischen Hochschulgesetzes. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 3a und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 1. März 2023 geltenden Fassung mit folgender Maßgabe: 1. In Absatz 3a ist anstelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen. 2. In Absatz 5 regelt anstelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Senatorin oder der Senator für Inneres und S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.