Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

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Quellenkennung: 240536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.08.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1096 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1096)"

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Prüfungsleistungen nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen werden. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (5) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 und 2 ist im Zeugnis auszuweisen. (6) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. (7) Die Ablehnung einer Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Fußnoten 1 Anwendung entsprechend Nummer 3 Absatz 1 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013 in der jeweils gültigen Fassung). § 18a Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen (1) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Studiengängen der Hochschule Bremerhaven erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind anzurechnen. Dabei dürfen insgesamt höchstens 50 % der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet werden. (2) Noten für außerhalb des Hochschulwesens erworbene, angerechnete Kompetenzen werden nicht übernommen und nicht in die Gesamtnotenberechnung einbezogen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten ist nur möglich, solange die zu ersetzende Studien- oder Prüfungsleistung an der Hochschule Bremerhaven noch nicht angetreten und bewertet wurde. (5) Über die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. (6) Die Ablehnung einer Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. § 19 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung nachträglich berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. § 20 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten (1) Wurde die Masterarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt der oder dem zu Prüfenden einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Hat die oder der zu Prüfende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. (3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremerhaven; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten. (4) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat wählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. (5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch. (6) Der geprüften Person wird auf Antrag nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit gewährt, sofern diese nicht zuvor herausgegeben wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 21 Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben: 1. die Note der Masterarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums, 2. das Thema der Masterarbeit, 3. die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte, 4. gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlmodule, 5. die erreichten Leistungspunkte, 6. die Gesamtnote der Masterprüfung, 7. gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studiensemester oder Auslandssemester. Auf Antrag weist das Zeugnis zusätzlich die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Masterprüfung aus. Zu diesem Zweck werden die im jeweiligen Masterstudiengang vergebenen Gesamtnoten der Masterprüfung aus den vergangenen zwei Studienjahren erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 13 Absätze 2 und 4 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. Liegt innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Gesamtzahl von weniger als 50 Absolventinnen oder Absolventen vor, sind weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen. (2) Die Noten der während des Auslandsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ersatzweise von der Dekanin oder dem Dekan beziehungsweise deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. Die Masterurkunde wird von der Rektorin oder von dem Rektor unterzeichnet. Eine Abschrift des Zeugnisses und der Masterurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. (3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (4) Für die Mastergrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden: 1. bei Studiengängen der Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft und Kunstwissenschaft: Master of Arts, abgekürzt M. A., 2. bei Studiengängen der Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften: Master of Science, abgekürzt M. Sc., 3. bei Studiengängen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften: Master of Engineering, abgekürzt M. Eng., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc., 4. bei Studiengängen der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften: Master of Arts, abgekürzt M. A., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc., 5. bei Studiengängen der Fächergruppe Rechtswissenschaften: Master of Laws, abgekürzt LL. M. Bei integrierten Studiengängen richtet sich die Gradbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Gradbezeichnungen sind ausgeschlossen. Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den genannten Bezeichnungen abweichen. Abschnitt IV Prüfende und Prüfungsorgane § 22 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet der Fachbereich, welchem der Studiengang zugeordnet ist, einen Prüfungsausschuss. Ein Prüfungsausschuss kann für mehrere Studiengänge eines Fachbereichs eingerichtet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. zwei Professorinnen oder Professoren, 2. einem Studierenden des jeweiligen Fachbereichs, 3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme. Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 und seine Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen. (3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet auch die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertretungen sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen. (4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und von der Verwaltung der Hochschule unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt. Es verfasst in Abstimmung mit dem Mitglied nach Satz 1 die notwendigen Bescheide und Verfügungen und besorgt deren Bekanntgabe. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Ein Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. (7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Der Prüfungsausschuss beschließt abschließend insbesondere über - die Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen, - die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten, - die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, - die Festsetzung von Prüfungsterminen, - die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterarbeit, - die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, - das Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung und die erzielte Gesamtnote sowie - die Ungültigkeit der Masterprüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitz übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen. Der Prüfungsausschuss dokumentiert die Übertragung. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 23 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Für die Masterarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium zur Masterarbeit sowie für Prüfungen nach § 14 Absatz 6 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss. (2) Zu Prüfenden können alle bestellt werden, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler außerhalb der Hochschule an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Die oder der zu Prüfende kann für die Masterarbeit Prüfende vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die oder der vorgeschlagene Prüfende kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen; der Prüfungsausschuss entscheidet abschließend. Wird der Vorschlag der oder des zu Prüfenden vom Prüfungsausschuss abgelehnt, kann die oder der zu Prüfende je einmal erneut eine Prüfende oder einen Prüfenden vorschlagen. (4) Wird die unparteiische Amtsausübung einer oder eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet. (5) Die prüfenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (6) Wird eine Masterarbeit im Rahmen eines Projekts der Praxis erstellt, kann die externe Betreuerin oder der externe Betreuer des Projekts mit Zustimmung der oder des zu Prüfenden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses als Beisitzerin oder Beisitzer zum Kolloquium zur Masterarbeit zugelassen werden. Die Beisitzerin oder der Beisitzer hat Fragerecht. Beisitzerinnen und Beisitzer sind vor der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 677), der zuletzt durch der Ordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 501, 502) geändert wurde, zusammen mit den entgegenstehenden Bestimmungen der fachspezifischen Teile der Masterprüfungsordnungen außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in den fachspezifischen Teilen der Masterprüfungsordnungen bleiben bis zum Ende des Sommersemesters 2025 anwendbar. Anlage 1: Zeugnis und Urkunde Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums Anlage 3: Diploma Supplement Anlage 1 Anlage 1: Zeugnis und Urkunde [Muster] Zeugnis über die Masterprüfung im Studiengang xx xxx xxx [Name der Person], geboren am xx. xx. xxxx in xx hat die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung für den Studiengang xx am Fachbereich xx der Hochschule Bremerhaven mit der Gesamtnote xx (x,x) bestanden. Bremerhaven, den xx Vorsitz des Prüfungsausschusses Siegel LEISTUNGEN   Masterarbeit   Thema: x     Note (Text) Note (Ziffer) Credits   Bewertung der Masterarbeit Masterarbeit Kolloquium zur Masterarbeit Bezeichnung der Module 1.1 bis x.x Bewertung für Prüfungen und die Gesamtnote sehr gut (1,0 bis 1,5) gut (1,6 bis 2,5) befriedigend (2,6 bis 3,5) ausreichend (3,6 bis 4,0) [Muster] Urkunde XXX XXX [Name der Person] geboren am xx. xx. xxxx in xx hat die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung für den Studiengang XX am Fachbereich xx der Hochschule Bremerhaven bestanden. Es wird der akademische Grad Master of X (B. X.) verliehen. Bremerhaven, xx.xx.20xx Rektorin / Rektor Siegel Anlage 2 Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums Diese Anlage regelt - die Durchführung von praktischen Studiensemestern und Praxisphasen im In- und Ausland und - die Durchführung von theoretischen Studiensemestern im Ausland (integriertes Auslandsstudium). Für gegenüber einem praktischen Studiensemester verkürzte Praxisphasen gelten die Bestimmungen zu Ziffern 1. und 3. dieser Anlage entsprechend. 1. Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium 1.1. Das praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte. 1.2. Während eines praktischen Studiensemesters und während eines integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert. 1.3. Die Hochschule Bremerhaven bemüht sich, für praktische und theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden sollen Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe bzw. Hochschulen machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zuweisung der Studien- und Arbeitsplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen. 1.4. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. im Ausland nachzuweisen. Die Fachbereiche beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann eine Studentin oder ein Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind vom zuständigen Fachbereich geeignete Lösungen vorzuschlagen. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit entsprechender Dauer ersetzt. 1.5. Praktische Studiensemester und ein integriertes Auslandsstudium können durch Lehrveranstaltungen begleitet werden. Sie werden durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer betreut. Gegenstand begleitender Lehrveranstaltungen ist in der Regel - eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums, - ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die Erfahrungen im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums, - eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und ein abschließendes Kolloquium. Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden. 1.6. Die Fachbereiche sollen eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen ihrer Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich - einen oder mehrere Beauftragte für die praktischen Studiensemester bzw. das integrierte Auslandsstudium, - für jede Studierende oder jeden Studierenden eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer. 1.7. Die Anerkennung eines obligatorischen praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland bzw. eines integrierten Auslandsstudiums ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. Voraussetzungen für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters sind, in der Regel nach näherer Ausgestaltung in fachspezifischer Prüfungsordnung und Modulbeschreibung: - Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung, - Anerkennung des Arbeitsberichtes durch die betreuende Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer, - Kolloquium oder Präsentation. 2. Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland 2.1. Ein theoretisches Studiensemester im Ausland soll die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen. Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen soll ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit gefördert werden. 2.2. In einem theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung festgelegten Umfang Veranstaltungen aus dem Spektrum des Studiums besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen. 2.3. Die Studierenden werden an der Partnerhochschule in der Regel in einer dem jeweiligen Semester vergleichbaren Studienphase eingestuft und sollen grundsätzlich ohne Einschränkungen nach dem Studienplan der Partnerhochschule studieren. Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen und durch die fachspezifische Prüfungsordnung geregelt. 3. Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland 3.1. Ein praktisches Studiensemester soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Es ist zeitlich und inhaltlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.