Sachsen

SächsArchG

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Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes Vom 7. März 2017 Berichtigung vom 4. April 2017 (SächsGVBl. S. 237) Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), 2. den am 1. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Dresden, den 7. März 2017 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben § 1 Berufsbezeichnungen § 2 Berufsaufgaben § 3 Berufspflichten § 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner § 5 Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste § 6 Listenführung § 7 Versagung der Eintragung § 8 Löschung der Eintragung Abschnitt 2 Gesellschaften § 9 Gesellschaften § 10 Partnerschaftsgesellschaften § 11 Auswärtige Gesellschaften Abschnitt 3 Architektenkammer Sachsen § 12 Architektenkammer Sachsen § 13 Mitgliedschaft § 14 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen § 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen § 16 Vertreterversammlung § 17 Aufgaben der Vertreterversammlung § 18 Vorstand § 19 Eintragungsausschuss § 20 Schlichtungsausschuss § 21 Ehrenausschuss § 22 Satzungen § 22a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen § 23 Schweigepflicht § 24 Datenverarbeitung, Auskunft § 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen § 26 Versorgungswerk § 26a Auskünfte § 27 Aufsicht § 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen § 29 Ehrenverfahren § 30 Verfahrensvorschriften § 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung § 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Abschnitt 5 Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse § 33 Allgemeine Regelung § 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 § 34 Eintragungsverfahren § 34a Ausgleichsmaßnahmen § 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag § 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten Abschnitt 6 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus § 36a Europäischer Berufsausweis § 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen § 36c Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Verordnungsermächtigungen § 39 Übergangsvorschriften § 40 Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk Anlage 1 Studienanforderungen Anlage 2 Berufspraktikum Anlage 3 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben § 1 Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer 1. unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist, 2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder 3. aufgrund von § 35 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. (2) Der Zusatz „Freie“ oder „Freier“ darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist. (3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. (4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Architektin“ oder „Architekt“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten. (5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.2 § 2 Berufsaufgaben (1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung. (2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden. (3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Freianlagen und Landschaften sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung. (4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. (5) 1Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. 2Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. (6) 1Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise einschließlich der Strukturierung und Steuerung digitaler Planungsprozesse. 2Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit. (7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten, der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner gehören auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.3 § 3 Berufspflichten (1) 1Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen, 2. sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren, 3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen, 4. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten, 5. nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; § 54 Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, sowie 6. ihre Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren, wenn sie den Zusatz nach § 1 Absatz 2 führen. (2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt. (3) 1Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. 2Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. 3Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.4 § 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner (1) 1Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierte Brandschutzplanerin oder qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen. (2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen. (3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.5 § 5 Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste (1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer Sachsen geführt. (2) 1In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie 1. im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt, 2. einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend den in der Anlage 1 benannten Anforderungen nachweist, 3. a) nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit und einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat, oder b) für die Fachrichtung Architektur über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß den in der Anlage 2 genannten Anforderungen bescheinigt, 4. nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung besucht hat, und 5. im Falle selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat. 3Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventinnen und Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. 4Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt. (3) 1Der Zusatz nach § 1 Absatz 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn die Antragstellerin ihren Beruf oder der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. 2Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt. 3Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt. (4) 1Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 3Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. 4Das Verfahren kann für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. 5Die Architektenkammer Sachsen bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 6Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, im Regelfall spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. 7Die Frist nach Satz 5 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen. (5) 1Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. 2Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. 3Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. 4Von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. 5Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt. (6) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt und 1. in eine vergleichbare Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder 2. aus einer vergleichbaren Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil sie die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist. (7) 1Die Architektenkammer Sachsen führt darüber hinaus für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung. 2Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt. (8) 1Die Architektenkammer führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. 2Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).6 § 6 Listenführung (1) 1In den Listen nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken: 1. Mitgliedsnummer, 2. Zeitpunkt der Eintragung, 3. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 4. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 5. akademische Grade, Titel, 6. Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2), 7. Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie 8. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse). 2Mit Einwilligung der oder des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger aufzunehmen. 3Eine Änderung dieser Daten hat die Architektin, der Architekt, die Stadtplanerin oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt. (2) 1Die in eine Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. 2Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben. (3) 1In der Liste und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 zu vermerken. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.7 § 7 Versagung der Eintragung (1) 1Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Absatz 1 ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, 1. solange ihr oder ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a Absatz 1 der Strafprozeßordnung die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist, 2. wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 nicht geeignet ist, 3. solange sie oder er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann, 4. wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung ihrer oder seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 noch nicht abgelaufen ist oder 5. wenn sie oder er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages a) gegen sie oder ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde, b) ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder c) sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingetragen war. (2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.8 § 8 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn 1. die oder der Eingetragene verstorben ist, 2. die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt, 3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder, 4. nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene ihrer oder seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde. (3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht. (4) 1In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. 2Für den Fall der Nichterfüllung ist ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. 3Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht. (5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn 1. die oder der Eingetragene die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt, 2. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder 3. bekannt wird, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht mehr besteht. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer. (7) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.9 Abschnitt 2 Gesellschaften § 9 Gesellschaften (1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft 1. in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder 2. in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist. (2) 1Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Architektenkammer Sachsen geführt. 2In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.