Sachsen

Sächsische Hafenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 315 Fsn-Nr.: 612-3.18/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 8. August 2013

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) 1 Vom 25. Oktober 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013 Es wird verordnet auf Grund von a) § 36 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern, b) § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsWG, c) § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Geltungsbereich §   2 Begriffsbestimmungen §   3 Anwendung anderer Vorschriften §   4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten §   5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen Unterabschnitt 1 Grundsätzliches §   6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen §   7 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag §   8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung §   9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer § 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr § 12 Reinhaltung des Hafens § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen Unterabschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse § 14 An- und Abmeldung § 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern § 16 Besondere Zustimmung zum Einlaufen Unterabschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen § 17 Schlepp- und Schubverkehr § 18 Zuweisung von Liegeplätzen § 19 Festmachen und Ankern § 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge § 21 Überquerungsrecht § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen Unterabschnitt 4 Umschlag § 26 Benutzung von Hafenanlagen § 27 Beseitigung störender Sachen § 28 Abstellen von Gütern Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle § 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern § 31 Festmachen von Fahrzeugen § 32 Fluchtwege § 33 Laden und Löschen § 34 Aufenthalt an Bord § 35 Aufsicht § 36 Wache und Alarm § 37 Umschlagleitungen § 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase § 39 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen § 40 Verhalten nach dem Umschlag Abschnitt 4 Vorschriften über Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen § 41 Binnenschifffahrtsinformationsdienste Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften § 42 Ergänzende Vorschriften § 43 Ausnahmen § 44 Aushang der Verordnung § 45 Ordnungswidrigkeiten § 46 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau. 2Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung vom 11. April 2002 (SächsABl. S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. 3Die Zugänge zum Hafengebiet sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. (2) Für Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät. (2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken. (3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder. (4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße. (5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist. § 3 Anwendung anderer Vorschriften (1) Die folgenden Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist: 1. die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), 2. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), 3. die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2870), 4. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen – SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 224), 5. die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389). (2) Wasserrechtliche Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, bleiben unberührt. § 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten (1) 1Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. (2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (3) 1Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften. 2Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten. (4) 1Hafenbetreiber ist die Sächsische Binnenhäfen Oberelbe GmbH (SBO GmbH) mit Sitz in Dresden; diese wird mit Ausnahme der in Absatz 3 und Abschnitt 5 genannten Aufgaben mit dem Vollzug der Aufgaben der Hafenbehörde beauftragt. 2Insoweit handelt sie öffentlich-rechtlich (Beliehene). 3Der Freistaat Sachsen ersetzt die der Beliehenen durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. 4Auf den Aufwendungsersatz nach Satz 3 sind die von der SBO GmbH für ihre Amtshandlungen erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen anzurechnen. 2 § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert. Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen Unterabschnitt 1 Grundsätzliches § 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. § 7 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag 1Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen mitzufahren. 2Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und besondere Vorkommnisse an Bord sowie über die Ladung erteilen. 3Sie müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. 4Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen. § 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung (1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird. (2) Die Hafenbehörde kann die Sperrung auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken. (3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafen anordnen. § 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen (1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben. (2) 1Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung, dem Sächsischen Wassergesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, zulässig. 2Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gemacht. § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer (1) Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig: 1. Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen, 2. Betreten der zugefrorenen Wasserflächen, 3. Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln, 4. Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen. (2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. § 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr (1) Wer beobachtet, dass eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden erleidet, der eine Gefährdung für Leib und Leben oder der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt, oder dass einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen eintritt, ist verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenbetreiber oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. (2) 1Wer die Entstehung eines Brandes im Hafen beobachtet, hat dieses unverzüglich außer der Feuerwehr auch dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei zu melden. 2Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnung der Besatzung in unmittelbarer Nähe liegender Fahrzeuge und Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen. § 12 Reinhaltung des Hafens (1) Die Verunreinigung des Hafens, insbesondere das Einbringen oder Einleiten von Schiffsabfällen oder Teilen der Ladung in das Hafengewässer, ist verboten. (2) 1Gelangen wasserverunreinigende oder wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in das Hafengewässer oder auf das Ufer, hat der Verursacher dies unverzüglich der Wasserschutzpolizei oder der Feuerwehr und dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde zu melden. 2Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die der Verursacher selbst durchzuführen hat, hat er nach Anordnung der Hafenbehörde auch die Pflicht, die ausgetretenen Stoffe vollständig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. (3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände aus Waschwässern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden. § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen 1Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder eine sonstige Sache gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei benachrichtigen. 2Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. 3Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft zu besorgen ist, haben die nach Satz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen. Unterabschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse § 14 An- und Abmeldung (1) 1Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. 2Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. 3Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gegeben. (2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen 1. Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers, 2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge, 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren. § 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:   1. Schiffsgattung,   2. Schiffsname,   3. Standort,   4. amtliche Schiffsnummer,   5. Tragfähigkeit,   6. Länge und Breite des Fahrzeugs,   7. Art, Länge und Breite des Verbandes,   8. Tiefgang,   9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer, 10. Anzahl der blauen Lichter und blauen Kegel sowie 11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen. (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können der Hafenbehörde auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig mitgeteilt werden. § 16 Besondere Zustimmung zum Einlaufen Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die 1. zu sinken droht, 2. brennt oder bei dem oder der Brandverdacht besteht, 3. wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte, 4. zum Verschrotten bestimmt ist, 5. besonderen Maßnahmen nach dem ,Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005’ vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder 6. der Sport- und Freizeitschifffahrt dient, die Zustimmung der Hafenbehörde einholen. Unterabschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen § 17 Schlepp- und Schubverkehr (1) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge. (2) 1Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. 2Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen gesichert werden. (3) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen. § 18 Zuweisung von Liegeplätzen (1) 1Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. 2Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden. (2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln. § 19 Festmachen und Ankern (1) 1Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. 2Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird. 3Das Aufstoppen an Festmacheinrichtungen ist verboten. (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist. (3) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 3, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden. (4) 1Der Hafenbetreiber hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. 2Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen. § 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge (1) 1Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. 2Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. 3Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. 4Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber ein Aufsichtspflichtiger zu benennen. (2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 1 erteilen. § 21 Überquerungsrecht Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden. § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen (1) 1Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. 2Dies gilt nicht 1. kurz vor dem Ablegen, 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage, 4. für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers. (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden. (3) 1Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung die Besatzung näher kommender Fahrzeuge warnen. 2Nötigenfalls ist zu veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane gestoppt wird. § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord 1Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. 2Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. 3In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. 4Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, gilt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zusätzlich. § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land (1) 1In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. 2Hierauf haben die Betreiber der Anlagen, in denen sich diese Stoffe befinden, durch Verbotstafeln hinzuweisen. 3Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet und keine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der Funken entstehen können. (2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind. § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen 1Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder aus Straßentankfahrzeugen an Land abgegeben oder übernommen werden. 2Die Abgabe oder Übernahme aus Straßentankfahrzeugen ist nur an den vom Hafenbetreiber festgelegten Orten zulässig. Unterabschnitt 4 Umschlag § 26 Benutzung von Hafenanlagen (1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Umschlagplätzen gestattet. (2) 1Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes zu sorgen. 2Soweit der Umschlagplatz als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege am Umschlagplatz auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein. (3) 1Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. 2Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen. (4) 1Es ist verboten, ohne Zustimmung des Hafenbetreibers Waagen zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten. 2Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie ohne Zustimmung des Hafenbetreibers zu benutzen oder in Betrieb zu setzen. (5) 1Straßenfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. 2Wird ein Straßenfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. 3Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen. (6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich dem Hafenbetreiber oder der Wasserschutzpolizei zu melden. § 27 Beseitigung störender Sachen 1Sachen, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können oder die Gewässereigenschaften beeinträchtigen können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. 2Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Haf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.