Sachsen

Sächsische Hafenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 315 Fsn-Nr.: 612-3.18/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 8. August 2013

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enbetreiber, die Hafenbehörde oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen. § 28 Abstellen von Gütern Auf Verkehrswegen dürfen keine Güter abgestellt werden. Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen. § 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (1) Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind durch den Hafenbetreiber nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zu kennzeichnen. (2) 1Fahrzeuge, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ein, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. 2Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist. (3) 1Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. 2Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel und Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen. § 31 Festmachen von Fahrzeugen Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. § 32 Fluchtwege (1) 1Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. 2Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege an Bug und Heck anzulegen. 3Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden. (2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können. § 33 Laden und Löschen (1) 1Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. 2Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten. (2) 1Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m halten. 2Für Fahrzeuge, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse 2 nach Nummer 2.2.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. II 2007 S. 1906,1908) das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. II S. 534) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand mindestens 50 m. 3Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen. (3) 1Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von mindestens 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. 2Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. 3Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt. § 34 Aufenthalt an Bord (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten. (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die 1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind, 2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder 3. ständig an Bord wohnen. § 35 Aufsicht (1) 1Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen. 2Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. 3Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind. (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land eingehalten sind. (3) 1Beim Umschlag von gefährlichen Gütern, die mit Tankschiffen befördert werden, wird über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach Nummer 7.2.4.10 ADN geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. 2Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsbestimmungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen. (4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und dem Hafenbetreiber, der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. § 36 Wache und Alarm (1) 1Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen, die mit Tankschiffen befördert werden, ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. 2Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. 3Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. 4Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage. (2) Die Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein. (3) Ist nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ein Bleib-weg-Signal auszulösen, trifft diese Verpflichtung am Umschlagplatz auch den Betreiber der Umschlaganlage. § 37 Umschlagleitungen (1) 1Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. 2Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden. (2) 1Es dürfen im Hafen nur Schläuche verwendet werden, die aller sechs Monate einer äußeren Prüfung und aller zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks unterzogen worden sind. 2Es dürfen im Hafen nur Gelenkrohre verwendet werden, die aller zwei Jahre einer äußeren Prüfung und aller vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen worden sind. 3Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. 4Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. § 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase (1) Die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden. (2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden. (3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen verboten. § 39 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen 1Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen freiwerden. 2Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können. § 40 Verhalten nach dem Umschlag (1) 1Auf Fahrzeugen, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrationsmessung zu unterziehen. 2Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. 3Werden bei der Gaskonzentrationsmessung Gas-Luft-Gemische von mindestens 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. 4Der Hafenbetreiber, die Hafenbehörde und die Polizei sind sofort durch den Schiffsführer zu verständigen. (2) Werden Gas-Luft-Gemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Umschlagplatz unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen. (3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge am Umschlagplatz weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb sind. Abschnitt 4 Vorschriften über Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen § 41 Binnenschifffahrtsinformationsdienste 1Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass in einer den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG entsprechenden Weise: 1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieser Richtlinie   a) alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten in einem elektronischen Format zugänglich sind,   b) navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, 2. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit nach dieser Verordnung Meldeverfahren für Schiffe vorgesehen sind und 3. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen. 2Die in Satz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. 3Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen. Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften § 42 Ergänzende Vorschriften Die Hafenbehörde wird ermächtigt, ergänzende Durchführungsbestimmungen für einzelne Häfen zu erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern. § 43 Ausnahmen Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird. § 44 Aushang der Verordnung Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt. § 45 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen   1. § 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,   2. § 8 den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,   3. § 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,   4. § 11 eine Benachrichtigung unterlässt,   5. § 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Anordnungen zuwiderhandelt,   6. § 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,   7. § 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,   8. § 17 geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,   9. § 22 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 22 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt, 10. § 23 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsvorschriften außer Acht lässt, 11. § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt, 12. § 25 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt, 13. § 26 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen § 26 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlässt, 14. § 28 Güter auf Verkehrswegen abstellt, 15. § 33 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet, 16. § 34 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält, 17. § 35 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land eingehalten sind, 18. § 36 Abs. 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen   1. § 7 den Bediensteten Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt,   2. § 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,   3. § 16 keine besondere Zustimmung einholt,   4. § 18 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Zustimmung des Hafenbetreibers wechselt,   5. § 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,   6. § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,   7. § 20 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,   8. § 21 sich den Duldungspflichten widersetzt,   9. § 29 die erforderlichen Informationen nicht einholt, 10. § 30 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet, 11. § 31 die Vorschriften über das Festmachen nicht einhält, 12. § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 32 Abs. 1 benutzt werden können, 13. § 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt, 14. § 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen, 15. § 40 die speziellen Regelungen über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen   1. § 12 Abs. 3 Ladungsrückstände oder Waschwässer nicht aufnimmt,   2. § 26 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes sorgt,   3. § 27 Satz 1 die störenden Sachen nicht sofort beseitigt oder entgegen § 27 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,   4. § 32 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,   5. § 35 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 35 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 35 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,   6. § 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,   7. § 37 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 37 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder einen Nachweis hierüber nicht führt,   8. § 38 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,   9. § 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder 10. § 39 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen 1. § 16 keine besondere Zustimmung einholt, 2. § 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetreiber entgegen 1. § 41 Satz 1 Nr. 1a nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden, 2. § 41 Satz 1 Nr. 1b nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden, 3. § 41 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach dieser Verordnung Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können, 4. § 41 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit gestellt werden. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung eines dort enthaltenen Ge- oder Verbots nach Bundesrecht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann. (7) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde zuständig. 3 § 46 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 88) außer Kraft. Dresden, den 25. Oktober 2010 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok 1 Die §§ 41 und 45 Absatz 5 der Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109). 2 § 4 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166) und durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557) 3 § 45 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.