Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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111 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018. Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. Kapitel 4: Finanzgerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden. Kapitel 5: Sozialgerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Vollstreckungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten dessozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Kammern und Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Kreisen der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landschaftsverbänden und der Bezirksregierung Münster im gegenseitigen Benehmen aufgestellt. Teil 3: Justizverwaltungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. (2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Aufbewahrung von Schriftgut Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung. (2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. (3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Überschrift von Teil 4 Kapitel 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011. (1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen. (2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen 1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden, 2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können, 3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können, 4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen. (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Teil 4: Justizkostenrecht Kapitel 1: Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Gebührenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 122 geändert und § 124 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 1. August 2013. (1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit: 1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; 2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; 3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. (3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher. (4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten: 1. § 1 Absatz 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865, vom 7. April 1869 und vom 24. Mai 1901; 2. § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961(GV. NRW. S. 319). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 123 zuletzt und § 125 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 b bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. (3) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, 1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint; 2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (4) Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen. Kapitel 2: Kosten im Bereich der Justizverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 122 geändert und § 124 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 1. August 2013. In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 123 zuletzt und § 125 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 126 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Kapitel 3: Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 127 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129 Kosten des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit §§ 129a bis 129d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; § 129 d Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; §§ 129 a und 129d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Hat das Gericht in Verfahren gemäß den §§ 78 bis 86 dieses Gesetzes keine anderweitige Entscheidung nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Notarin oder dem Notar dem Nachlass zur Last. Über die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten und die durch die Versäumung verursachten Kosten entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur Last. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist. (3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (4) Die Vorschriften der §§ 126 bis 128 finden keine Anwendung. Kapitel 4: Kosten in Hinterlegungssachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129a Gebühren und Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit §§ 129a bis 129d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; § 129 d Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; §§ 129 a und 129d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129b Festsetzung der Rahmengebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit §§ 129a bis 129d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; § 129 d Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; §§ 129 a und 129d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen fest. Die die Gebühr festzusetzende Stelle hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie den Wert des hinterlegenden Gegenstandes und die Dauer der Hinterlegung zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129c Weitere Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit §§ 129a bis 129d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; § 129 d Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; §§ 129 a und 129d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Als weitere Auslagen werden erhoben: 1.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, 2. die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129d Berechnung der Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit §§ 129a bis 129d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; § 129 d Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; §§ 129 a und 129d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die Kosten werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 und 3. (3) Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verjährung des Kostenanspruchs hindert die Vorgehensweise nach den Sätzen 2 und 3 nicht. (4) Absatz 3 ist auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist. (5) Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt oder bereits erfolgt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet. (6) Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt Teil 3, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 1, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.