Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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ber 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen. (2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Beurkundungen der Kollegialgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. (2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder einem Notar übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen. Abschnitt 5: Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen. (2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft. (2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist. (2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Fortgeltung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zurzeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft. (2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Änderung der Verleihungsurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen. (2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen. (3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit in den Fällen der §§ 98 bis 100 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat die Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Selbständige Gerechtigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Rangstelle von Erbbaurechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht. (2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt. (2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht. (3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden. Abschnitt 6: Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Vorschlagslisten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen. (2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen. (3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken. (4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Erbscheinsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Entscheidung des Gerichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht. Kapitel 3: Verwaltungsgerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 109 geändert und § 109a eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. (2) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109a Normenkontrolle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 109 geändert und § 109a eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 109b Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3a, 10a, 109b und 132a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; § 10a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 110 und § 133 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1207), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024. (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist. (2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, 1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben, 2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, 3. im Bereich des a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden, b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden, 4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden, 5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW erlassen werden, 6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, 7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern, 8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, 9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden, 10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden, 11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden, 12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten. (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung, 1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen, 2. bei Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, 3. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, 4. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, 5. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, 6. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, 7. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 8. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden, 9. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. (4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Widerspruchsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.