Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Teil 5: Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 130 Zusammenfassung benachbarter Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das für Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen. Teil 6: Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132 Dynamische Verweisung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132a Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr undzur elektronischen Prozessakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3a, 10a, 109b und 132a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022; § 10a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. (1) Soweit für gerichtliche Verfahren, die landesrechtlich geregelt sind, die Anwendung von Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind durch die 1. Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, 2. Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Finanzgerichte die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung und 4. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte. (2) Durch die ordentlichen Gerichte sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafprozessordnung auch die jeweiligen Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 110 und § 133 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1207), in Kraft getreten am 24. Dezember 2024. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind. (4) Auf Verwaltungsakte im Sinne des § 110 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, die vor dem 24. Dezember 2024 bekannt gegeben worden sind, findet das bis einschließlich 23. Dezember 2024 geltende Recht weiter Anwendung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration   Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672))   Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.   Zusatz: (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)) Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Hinweis: Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens mehrerer Änderungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW.S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.