Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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er bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war; 2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern; die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Haftpflichtversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte. (3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Aktenführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren 1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens; 2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. (2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. (3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen. (4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, 1. wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt; 2. wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht; 3. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht; 4. wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden. (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. (3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. (4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Anfechtung von Entscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Sachlicher Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden, 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, 7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung, 8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Räumlicher Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl. (2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) Die Bescheinigung muss enthalten 1. Name und Anschrift der Parteien, 2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge. Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden. (3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Abschnitt 2: Aufgebotsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an. (2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Weitere Aufgebotsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet. (2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen. Abschnitt 3: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Öffentliche Lasten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Befreiung von Sicherheitsleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot 1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, 2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Zwangsverwaltung-Verteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der §§ 65 bis 70. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch Urkunden glaubhaft zu machen. (2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Kein geringstes Gebot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Vorlage der Verleihungsurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Umfang der Beschlagnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Inhalt der Terminsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist. (2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Wert des Verfahrensgegenstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Bergamts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den §§ 60 bis 70 ergeben, auch für Bergwerkseigentum und unbewegliche Bergwerksanteile. Abschnitt 4: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über dasVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war. (2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt. (2) Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Beschwerdeverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften der §§ 58 Absätze 2, 59 bis 62, 63 Absatz 1 und 3, 64 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Pflichten der Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Tod einer Beamtin oder eines Beamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. (2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich die Sicherungsmaßregeln mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.