Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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notwendigen Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen. (4) Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31d Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig: 1. Eine Fesselung der Person kann erfolgen, wenn die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht oder die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern. 2. Sofern die Person entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb des Justizgebäudes aufhält, kann diese festgenommen und in das Justizgebäude oder in die für die Freiheitsentziehung zuständige Einrichtung zurückgebracht werden. 3. In Vorführhafträumen kann die Person, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen, vorübergehend oder dauerhaft überwacht werden, wenn die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht; § 69 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) und § 24 Absatz 5 und 7 Satz 2 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31e Geltung des Polizeigesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend: 1. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 4 (Identitätsfeststellung), 2. § 13 (Prüfung von Berechtigungsscheinen), 3. § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 4 und 6, § 36, § 37 mit Ausnahme von Absatz 4, § 38 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Gewahrsam), 4. § 39 (Durchsuchung von Personen), 5. § 40 (Durchsuchung von Sachen), 6. §§ 43 bis 46 (Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31f Wirkung von Rechtsbehelfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Rechtsbehelfe gegen unaufschiebbare Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes nach diesem Kapitel haben keine aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31g Vollzug von Anordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Der Vollzug von Anordnungen nach diesem Kapitel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) und unmittelbarer Zwang (§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) angewandt. Teil 2: Verfahrensrechtliche Bestimmungen Kapitel 1: Gerichtsverfassung Abschnitt 1: Gerichte und Staatsanwaltschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung 1. die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 2. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 3. die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes, 4. die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Abschnitt 2: Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt. (2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer. (3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. (4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben. (5) Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist. (6) Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)“ führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Bestätigung der Übersetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 (alt) aufgehoben und § 39 (alt) umbenannt in § 34 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache.“ (2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 35 und 38 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; § 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. (3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache“ führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 (alt) aufgehoben und § 40 (alt) umbenannt in § 36 (neu) sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Für die Aufgaben nach § 33 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ordnungswidrigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 (alt) aufgehoben und § 41 (alt) umbenannt in § 37 (neu) sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 2. eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 35 und 38 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; § 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. § 38 (alt) aufgehoben und § 42 (alt) umbenannt in § 38 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Vorübergehende Dienstleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 (alt) umbenannt in § 39 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. (2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein: 1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2. ein Berufsqualifikationsnachweis, 3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und 4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist. (3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen. (4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei. (5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 (alt) aufgehoben und § 40 (alt) umbenannt in § 36 (neu) sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. § 37 (alt) aufgehoben und § 41 (alt) umbenannt in § 37 (neu) sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 (alt) aufgehoben und § 42 (alt) umbenannt in § 38 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 (alt) umbenannt in § 39 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 mit § 43a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Abschnitt 3: Sachverständige Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43a Übermittlung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 mit § 43a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind. (2) Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn 1. gegen die Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt oder der Vergütungsanspruch nach § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entfallen oder beschränkt worden ist, 2. Sachverständige die Pflichten nach den §§ 407, 407a, 411 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sowie § 75 und § 72 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung mehr als nur geringfügig verletzen oder 3. Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der besonderen Sachkunde oder Eignung, insbesondere der unabhängigen, gewissenhaften und unparteilichen Leistungserbringung zu begründen. (3) Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (4) Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. Kapitel 2: Ordentliche Gerichtsbarkeit Abschnitt 1: Gütestellen und Schlichtung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Schiedsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. (2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Weitere Gütestellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Persönliche Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind. (2) Nicht anerkannt werden kann, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 2. unter Betreuung steht; 3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Verfahrensordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein. (2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass 1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.