Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

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Quellenkennung: 74757847-6221-4509-a44c-d1658f80bfdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.01.2010 Fassung Gültig ab 24.12.2024

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wurde kopiert § 11a Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert und § 11a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011; § 11a Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über. (2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. (3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zuständigkeitskonzentrationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen: 1. die nach § 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen; 2. die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebens-langer Freiheitsstrafe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Staatsanwaltschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“. (2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Abschnitt 2: Arbeitsgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Landesarbeitsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Arbeitsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Arbeitsgerichte bestehen in dem 1. Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal; 2. Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Detmold, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Iserlohn, Minden, Münster, Paderborn, Rheine und Siegen; 3. Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn, Köln und Siegburg. Abschnitt 3: Verwaltungsgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Oberverwaltungsgericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verwaltungsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz 1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, 2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest, 3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel, 4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna, 5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises, 6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn, 7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Zuständigkeitskonzentration Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen. Abschnitt 4: Finanzgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Finanzgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Finanzgerichte haben ihren Sitz 1. in Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 2. in Köln für den Regierungsbezirk Köln, 3. in Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zuständigkeitskonzentration Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen. Abschnitt 5: Sozialgerichte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. (1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen. (2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz 1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg, 2. in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn, 3. in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises, 4. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen, 5. in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel, 6. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen, 7. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises, 8. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Abschnitt 6: Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21: Absatz 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist. (2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. (3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben. (4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Änderung von Bezirksgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Zweigstellen und Gerichtstage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Überschrift zu Teil 1 Kapitel 3 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz. (2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden. Kapitel 3: Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1: Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. (1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und 2. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129. (2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden. (2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnungen. (3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden. Abschnitt 2: Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind. (2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat. (3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Geschäftsstellenverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. (1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist. (2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024. Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen: 1. auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;   2. in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;   3. in Schiffs- und Schiffbauregistersachen a) die Bekanntmachung der Eintragung, b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, c) die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, d) die Beglaubigung von Abschriften, e) die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; 4. solche gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 3: Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Weitere Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 4 mit § 30a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig: 1. zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten; 2. zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme. Abschnitt 4: Justizwachtmeisterdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 4 mit § 30a eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 4 umbenannt in Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 5 durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen 1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen, 2. die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung, 3. der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen. (2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Abschnitt 5: Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen. Kapitel 4: Sicherheit und Ordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Maßnahmen der Behördenleitungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend. (2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere 1. das Justizgebäude einschließlich der Vorführbereiche und den dazugehörigen Außenbereich mittels optisch-elektronischer Einrichtungen vorübergehend oder dauerhaft überwachen; § 20 Absatz 2 bis 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden, 2. im Rahmen allgemeiner Kontrollen die Identität einer Person feststellen, 3. im Rahmen allgemeiner Kontrollen eine Person und mitgeführte Sachen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, absuchen oder durchsuchen, 4. Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, sicherstellen, 5. eine Person zur Abwehr einer Gefahr in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich begleiten, 6. eine Person, die die Mitwirkung an Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 verweigert, von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten, 7. eine Person zur Abwehr einer Gefahr von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten, 8. eine Person zur Abwehr einer Gefahr von der Nutzung einer elektronischen Einrichtung ausschließen. (3) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt. (4) Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31b Maßnahmen der Sitzungspolizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022. (1) Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.