Bremen

Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

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Quellenkennung: 294599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.2000 Inkrafttreten05.09.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 10 geändert, neuer § 10a eingefügt und § 22 neu gefasst durch Gesetz vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 658) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 491 Gliederungsnummer:2160-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt Inhaltsübersicht und § 10 geändert, neuer § 10a eingefügt und § 22 neu gefasst durch Gesetz vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 658)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.2000 Inkrafttreten05.09.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 10 geändert, neuer § 10a eingefügt und § 22 neu gefasst durch Gesetz vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 658) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 491 Gliederungsnummer:2160-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt Inhaltsübersicht und § 10 geändert, neuer § 10a eingefügt und § 22 neu gefasst durch Gesetz vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 658)" Amtliche Abkürzung: BremKTG Ausfertigungsdatum: 19.12.2000 Gültig ab: 01.01.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2000, 491 Gliederungs-Nr: 2160-d-1 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) Vom 19. Dezember 2000* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 10 geändert, neuer § 10a eingefügt und § 22 neu gefasst durch Gesetz vom 26.08.2025 (Brem.GBl. S. 658) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000 Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes § 2 Begriff der Tageseinrichtungen und der Tagespflege für Kinder § 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Tagespflege Abschnitt 2: Arten und Formen der Tageseinrichtungen § 4 Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren § 5 Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt § 6 Tageseinrichtungen für Schulkinder § 7 Betreuungs- und Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen Abschnitt 3: Träger, Ausstattung und Betrieb der Tageseinrichtungen § 8 Träger der Tageseinrichtungen § 9 Räumliche Erfordernisse § 10 Fachkräfte § 10a Mindestpersonalausstattung § 11 Aufnahme von Kindern § 12 Gesundheitsvorsorge § 13 Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien § 14 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten Abschnitt 4: Tagespflege § 15 Tagespflege Abschnitt 5: Modellversuche § 16 Modellversuche Abschnitt 6: Angebotsplanung und Finanzierung der Tageseinrichtungen § 17 Angebotsplanung § 18 Förderung freier Träger und Eigenleistungen der Träger § 19 Beiträge der Eltern § 19a Beitragsfreiheit § 19b Beitragsfestsetzung und -erhebung § 20 Mitwirkungspflichten der Eltern § 20a Datenübermittlung Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 21 Haushaltsvorbehalt § 22 Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Ausführung der §§ 22 bis 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es regelt das Nähere zum Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen hinsichtlich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. § 2 Begriff der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Kinder Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Die Mindestbetreuungszeit beträgt fünfzehn Wochenstunden. § 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen. (2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen. (3) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch. (4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden. (5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln. Abschnitt 2 Arten und Formen der Tageseinrichtungen § 4 Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren (1) Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren sind insbesondere Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum Schuleintritt und Kleinkindgruppen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Kindergarteneintritt. Sie dienen der Betreuung und Förderung von Kindern, die aus individuellen oder familialen Gründen ein umfassendes und verlässliches sozialpädagogisches Angebot benötigen. (2) Als Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der Förderung von Kindern, die zur Unterstützung ihrer altersentsprechenden Entwicklung ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot, jedoch keine umfassende Betreuung benötigen. § 5 Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (1) Kindergärten als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. Kindergärten dienen der Betreuung und Förderung aller Kinder dieser Altersgruppe, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht wird. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch wird für anspruchsberechtigte Kinder auch in alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und mit Schulkindern realisiert. 2. Kindergärten sind im besonderen Maße verpflichtet, die aufgenommenen Kinder systematisch und kontinuierlich zu fördern. Sie sollen ihre sozialpädagogische Arbeit sowie ihre internen Strukturen an allgemein anerkannten Qualitätsmerkmalen der Kindergartenpädagogik orientieren, fortlaufend die Qualität ihrer Angebote überprüfen und ihre Konzeptionen entsprechend fortschreiben. 3. Kindergärten werden in der Regel in mehrgruppigen Tageseinrichtungen geführt. (2) Als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der sozialpädagogischen Förderung und Betreuung von Kindern, deren Eltern die Angebotsform und Betreuungszeit einer solchen Tageseinrichtung bevorzugen. § 6 Tageseinrichtungen für Schulkinder (1) Tageseinrichtungen für Grundschulkinder sind Horte. Sie dienen der regelmäßigen Betreuung und Förderung solcher Kinder, die außerhalb ihrer regulären täglichen Schulzeit und zumeist auch während der Schulferien ein sozialpädagogisches Angebot benötigen, das erfahrungs- und erlebnisorientierte Projekte, Freizeitaktivitäten und die Möglichkeit der Erledigung der Hausaufgaben einschließt. (2) Als Tageseinrichtungen für ältere Schulkinder sollen verschiedene bedarfsgerechte Organisationsformen entwickelt und angeboten werden. Diese sollen insbesondere der Förderung solcher Schulkinder der Orientierungsstufe dienen, die nachmittags ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot benötigen, das auch eigenverantwortliche Einzel- und Gemeinschaftsaktivitäten sowie die Entwicklung und Verwirklichung verschiedener Interessen in und außerhalb der Einrichtung ermöglicht. (3) Tageseinrichtungen für Schulkinder können als selbständige Einrichtungen, innerhalb von kombinierten Tageseinrichtungen für Kinder verschiedener Altersbereiche, in anderen sozialen Einrichtungen und in Schulgebäuden geführt werden. (4) Tageseinrichtungen für Schulkinder sollen in Abstimmung mit dem Schulbereich geplant werden. § 7 Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen (1) Die Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren nach § 4 Abs.1 sowie in Kindergärten und in Horten findet an fünf Tagen der Woche statt. Die Mindestbetreuungszeit beträgt in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren nach § 4 Abs. 1 und in Kindergärten 20 Wochenstunden, in Horten 15 Wochenstunden. Tageseinrichtungen dieser Art sind verpflichtet, außerhalb der Schulferien eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder anzubieten und innerhalb der Schulferien den notwendigen Feriendienst für solche Kinder in der eigenen oder einer benachbarten Tageseinrichtung zu sichern, die auf andere Weise nicht angemessen betreut und gefördert werden können. (2) Die Förderung von Kindern in Spielkreisen nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 sowie im Rahmen der verschiedenen Angebotsformen für ältere Schulkinder findet an mindestens drei Tagen der Woche statt. Die Betreuungszeit beträgt höchstens 20 Wochenstunden. (3) Die einzelnen Tageseinrichtungen sollen unter Berücksichtigung berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheiten von Eltern bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten anbieten. Unabhängig von den allgemeinen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familialen Bedarfen entsprechen. Sie soll zehn Stunden täglich nicht überschreiten. (4) Die Träger legen die konkreten Öffnungs- und Betreuungszeiten ihrer Tageseinrichtungen in Abstimmung mit den jeweiligen Elternvertretungen, den vergleichbaren Tageseinrichtungen im Stadtteil und in der Stadtgemeinde Bremen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Jugendamt unter Berücksichtigung der in den Stadtgemeinden bestehenden Rahmenregelungen und der möglichen personellen Ausstattungen der jeweiligen Einrichtungen fest. (5) Das Kindergarten- und das Hortjahr richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen für das Schuljahr. (6) Das Nähere zu den Öffnungs- und Betreuungszeiten der verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, die Mindestbetreuungszeiten über die in Absatz 1 geregelten Zeiten hinaus durch Ortsgesetz festzulegen. Abschnitt 3 Träger, Ausstattung und Betrieb der Tageseinrichtungen § 8 Träger der Tageseinrichtungen (1) Träger von Tageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes können die nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden sein. (2) Die Träger sind verpflichtet, die Erfüllung des pädagogischen Auftrages ihrer Tageseinrichtungen durch die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer Fachkräfte zu sichern. (3) Freie Träger werden durch dieses Gesetz nur verpflichtet, soweit sie aus öffentlichen Haushalten gefördert werden. (4) Freie Träger nach Absatz 3 sind verpflichtet: 1. Tageseinrichtungen im Rahmen der Angebotsplanungen der Stadtgemeinden nach § 17 vorzuhalten, 2. für die notwendige Datenerfassung und Berichterstattung zu sorgen gegenüber den Stadtgemeinden zum Zwecke der Planung von Tageseinrichtungen und gegenüber der obersten Landesjugendbehörde nach dem zweiten Kapitel dritter Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung von Berichten über Tageseinrichtungs- und Tagespflegeangebote im Lande Bremen und 3. die Aufnahme von Kindern in ihre Tageseinrichtungen an den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen zu § 11 zu orientieren. § 9 Räumliche Erfordernisse (1) Tageseinrichtungen sind baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so zu gestalten, dass eine den einzelnen Kindern angemessene Betreuung und Förderung möglich ist. Für Kinder im Sinne des § 3 Abs. 4 soll ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzbarkeit gewährleistet sein. Das Gleiche gilt für die Beschaffenheit von Außenspielflächen. (2) Bei Bedarf sollen die Außenspielflächen der Tageseinrichtungen den Kindern zur Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen. § 10 Fachkräfte (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages nach § 3 muss den Tageseinrichtungen für die Gesamtleitung und für die Arbeit mit den Kindern die notwendige Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel 1. über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen, 2. über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen oder 3. über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen. (3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel: 1. Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung, 2. Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Entwicklung lag, 3. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 4. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung oder 5. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einschlägiger Berufserfahrung. (4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel: 1. Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und -Assistenten, 2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, 3. Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder 4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. (5) Träger und Fachkräfte sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsarten und ihrer Aufgaben die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten ehrenamtlichen Kräften in den Einrichtungen anregen und organisieren. (6) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die notwendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 und 4 besonders zu achten. Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden. (7) Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten verurteilt worden sind, dürfen in der Kinder- und Jugendhilfe weder haupt- noch ehrenamtlich oder in Nebentätigkeit beschäftigt werden. § 10a Mindestpersonalausstattung (1) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen sicherstellen, dass 1. in Kindertageseinrichtungen nach § 4 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig fördern; handelt es sich um eine alterserweiterte Angebotsform nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, dürfen eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als 15 Kinder, davon fünf Kinder im Alter unter drei Jahren, gleichzeitig fördern, 2. in Kindertageseinrichtungen nach § 5 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert und 3. in Kindertageseinrichtungen nach § 6 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert. (2) Darüber hinausgehende Anforderungen zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen können die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger vorsehen. (3) 1)Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 gemeinsam nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreuen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten („qualifizierte Erreichbarkeit“). (4) 1)Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 2 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 zur Betreuung von höchstens 20 Kindern eingesetzt werden, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten. (5) 1)Während einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Abwesenheit einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 10 Absatz 3 kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen statt derer eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 eingesetzt werden, sofern der Träger sicherstellt, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. (6) *)Personen, die ohne pädagogischen Abschluss tätig sind, muss eine Weiterqualifizierung mit dem Ziel eines pädagogischen Abschlusses angeboten und die Teilnahme durch den Träger ermöglicht werden. (7) Die Absätze 3 bis 6 treten am 31. Juli 2030 außer Kraft. Fußnoten *) Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft. 1) Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft. 1) Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft. 1) Tritt gemäß Absatz 7 am 31. Juli 2030 außer Kraft. § 11 Aufnahme von Kindern (1) Kinder, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindergartenjahres geltend gemacht wird, sollen rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin in einer Tageseinrichtung angemeldet werden. (2) Die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sind für die einzelnen Angebotsarten und Organisationsformen der Tageseinrichtungen festzulegen. Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen. § 12 Gesundheitsvorsorge (1) In den Tageseinrichtungen sollen altersangemessene Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention durchgeführt werden, nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten. (2) Die in den Tageseinrichtungen angebotenen Mahlzeiten müssen den Qualitätsansprüchen einer gesunden Ernährung genügen. (3) Einmal im Jahr findet in den Krippen und Kindergärten der Stadtgemeinden und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine ärztliche und eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung statt. Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Über das Ergebnis der Untersuchungen sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. (4) Das Nähere zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und der sonstigen Gesundheitsvorsorge regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen. § 13 Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien (1) Im Interesse der einheitlichen Förderung der Kinder soll die Konzeption für eine Tageseinrichtung und deren Umsetzung zwischen den Fachkräften der Tageseinrichtung und den Eltern mit dem Ziel einer gegenseitigen Verständigung erörtert werden. Die Eltern haben das Recht, vom Träger und von den Fachkräften einer Tageseinrichtung Auskunft über alle für die Betreuung und Förderung der Kinder wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu verlangen. Sie sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Durchführung der Aufgaben der Tageseinrichtung beteiligen. (2) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat der Tageseinrichtung. Der gewählte Elternbeirat einer Tageseinrichtung unterstützt die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtung. (3) Arten und Formen der notwendigen Elternmitwirkung sollen für Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Elternvereine im Rahmen der jeweiligen Vereinssatzungen geregelt werden. Auch für Spielkreise können andere geeignete Regelungen der Elternmitwirkung getroffen werden. (4) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen eines Trägers wählen die Gesamtelternvertretung. Die Gesamtelternvertretungen in einer Stadtgemeinde bilden eine Arbeitsgemeinschaft. In diese Arbeitsgemeinschaften sollen auch gewählte Vertreter der gemeinnützigen Elternvereine entsandt werden. (5) Das Nähere über die Bildung, die Aufgaben und die Funktionsweise der Elterngremien regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen. § 14 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 17 sollen die einzelnen Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen untereina

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.