Sachsen

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

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Quellenkennung: 18691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 16, S. 218 Fsn-Nr.: 28-8.6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung – SächsFwAPO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr Vom 14. Mai 2020 Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. April 2022 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden § 5 Bewerbungsunterlagen § 6 Rechtsstellung § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 9 Beendigung des Vorbereitungsdienstes § 10 Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer § 11 Beurteilung § 12 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 § 13 Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 14 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 15 Befugnisse der Prüfungsbehörden § 16 Prüfungsausschuss § 17 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse § 18 Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses § 19 Prüfungsgruppen § 20 Zweck und Inhalt der Laufbahnprüfung § 21 Schriftliche Prüfung § 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 23 Praktische Prüfungen § 24 Mündliche Prüfungen § 25 Praktische und mündliche Prüfungsleistungen § 26 Sportprüfung § 27 Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfung § 28 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung § 29 Mängel im Prüfungsverfahren § 30 Nachteilsausgleich § 31 Prüfungsakten Abschnitt 3 Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 § 32 Grundausbildungslehrgang § 33 Abschlusslehrgang § 34 Abschlusspraktika § 35 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses § 36 Prüfungszeugnis Abschnitt 4 Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 37 Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang § 38 Zugführerlehrgang § 39 Mündliche Abschlussprüfung § 40 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses § 41 Prüfungszeugnis Abschnitt 5 Prüfungen in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 42 Abschnitt 6 Aufstieg § 43 Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 44 Übergangsregelungen Anlage 1 Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 2 Rahmenausbildungsplan für Laufbahnbewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 3 Rahmenausbildungsplan für Aufstiegsbeamte in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 4 (weggefallen) Anlage 5 Bewertung der Leistungen Anlage 6 Beurteilung Anlage 7 Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 8 Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 9 Berichtsheft über die berufspraktische Ausbildung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die 1. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sowie 2. die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. (2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt. § 2 Ziel (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen. § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und nach § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, 2. einen geeigneten Bildungsabschluss gemäß Absatz 2, 3 oder Absatz 4 nachweist, 3. mindestens 165 Zentimeter groß ist; die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen, 4. nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr verfügt, 5. das Deutsche Sportabzeichen in Silber erworben hat, 6. aufgrund eines Auswahlverfahrens, insbesondere in den Bereichen Sport, Höhentauglichkeit sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint und 7. bei der Einstellung in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 32. Lebensjahr, in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie 1. den Realschulabschluss, 2. den Abschluss einer Hauptschule und eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder 3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. (3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen. (4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen. § 4 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden (1) Einstellungsbehörden sind 1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 a) das Staatsministerium des Innern, b) die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen, c) die Landkreise und d) die Gemeinden sowie 2. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 a) das Staatsministerium des Innern, b) die Landkreise und c) die Gemeinden. (2) Ausbildungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen, 2. die Landkreise und 3. die Gemeinden. (3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen. (4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen. (5) Prüfungsbehörden sind 1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen 2. das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und 3. die sonstigen gleichwertigen Einrichtungen nach § 10 Absatz 3. § 5 Bewerbungsunterlagen (1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen: 1. ein Lebenslauf, 2. Kopien der Schulabschlusszeugnisse, 3. Kopien der Bildungsabschlüsse, 4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen. (2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen: 1. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, 2. ein Staatsangehörigkeitsnachweis als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266, 267) oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, zu beantragen ist, 4. der Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen und körperlichen Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nach amtsärztlichem Zeugnis, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als sechs Monate sein soll, 5. die Beglaubigungen der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen, 6. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig und ob ihm ein gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bekannt ist, 7. ein Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber. § 6 Rechtsstellung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt 1. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Brandmeisteranwärter, 2. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandoberinspektoranwärter, 3. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandreferendar. § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in allen Laufbahnen zwei Jahre. 2Er besteht aus einer berufspraktischen und einer theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. 3Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde die einzelnen Abschnitte oder Teilabschnitte um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern. (2) Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten. (3) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu einem Monat je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Mutterschutz- sowie Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 4Während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ist in der Regel kein Urlaub zu gewähren. (4) Auf den Vorbereitungsdienst in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 kann die Einstellungsbehörde für Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt sind oder die Rettungssanitäter sind, Zeiten bis zu insgesamt drei Monate auf den Ausbildungsabschnitt 2 gemäß Anlage 1 anrechnen. (5) Auf den Vorbereitungsdienst in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann die Einstellungsbehörde Beschäftigungszeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich ist, und die nach Abschluss des Studiums gemäß § 3 Absatz 3 abgeleistet wurde, bis zu insgesamt sechs Monate auf die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2 anrechnen. § 8 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich 1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, wenn das Abschlusspraktikum und 2. für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird. (2) 1Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.2 § 9 Beendigung des Vorbereitungsdienstes 1Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. 2Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden. § 10 Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer (1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die 1. erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Anwärter, 2. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Referendare. 2Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten. (2) 1Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter und Referendare auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung) zur theoretischen und berufspraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. 2Bei den Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind Betreuer, die über die Befähigung im Sinne von Absatz 1 verfügen, zu bestellen. 3Sie betreuen die Anwärter und Referendare vor Ort, regeln die Ausbildung in dieser Ausbildungsstelle und erstellen die Beurteilungen für diesen Ausbildungsabschnitt. 4Zur berufspraktischen Ausbildung gehört auch, je nach Ausbildungsstand unter Aufsicht oder selbständig an Einsätzen teilzunehmen. (3) 1Werden die Laufbahnausbildung oder Teile davon an einer zu der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen gleichwertigen Einrichtung durchgeführt, gelten die dortigen Ausbildungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die dort abgelegten Laufbahnprüfungen werden den nach dieser Verordnung abgelegten Laufbahnprüfungen gleichgestellt. 3Die gleichwertigen Einrichtungen werden in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern festgelegt.3 § 11 Beurteilung 1Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der Form des Musters nach Anlage 6 über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter und Referendare abzugeben sowie mit einer Punktzahl und mit einer Note nach Anlage 5 zu bewerten. 2Die Beurteilung ist den Anwärtern und Referendaren spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Gespräches zu erläutern. 3Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen. § 12 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte. (2) 1Der Grundausbildungslehrgang und der Abschlusslehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. 2Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. 3Das Staatsministerium des Innern kann mit Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, vereinbaren, dass diese den Grundausbildungslehrgang an ihrem Standort durchführt. 4§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (3) 1Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildung (Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. 2Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen. (4) 1Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Teilprüfungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert hat. 2Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. 3Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen, 2. die Beurteilung des berufspraktischen Abschnitts gemäß Anlage 6, 3. das Berichtsheft gemäß Anlage 9, 4. das Zeugnis über die abgeschlossene rettungsdienstliche Ausbildung (mindestens Rettungssanitäter), 5. der Führerschein der Klasse C, es sei denn, die Prüfungsbehörde lässt hier Ausnahmen zu. 6. eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. § 13 Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 2) festgelegten Ausbildungsabschnitte. 2Die Einstellungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) um jeweils bis zu einem Monat kürzen und hierfür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. 3Die Reihenfolge der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden, wenn es für die Ausbildung zweckmäßig ist. (2) 1Der Grundausbildungs-, der Gruppenführer- und der Zugführerlehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. 2Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. 3§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung bleibt unberührt. (3) 1Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. 2Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen. (4) 1Zur Abschlussprüfung (Anlage 8 Nummer 5) wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 (Anlage 2) erfolgreich absolviert hat. 2Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. 3Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen, 2. die Beurteilungen der berufspraktischen Abschnitte gemäß Anlage 6, 3. das Berichtsheft gemäß Anlage 9, 4. das Zertifikat der theoretischen Rettungssanitäterausbildung, 5. eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. § 14 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (1) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. 2Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.4 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 15 Befugnisse der Prüfungsbehörden Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 durchzuführenden Teil- und Laufbahnprüfungen. § 16 Prüfungsausschuss (1) 1Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt. (2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Über den Verlauf der Prüfungen sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 17 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an: 1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender, 2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, 3. zwei Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer, 4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt. (2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an: 1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender, 2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, 3. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer, 4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt. (3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden. § 18 Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses (1) 1Das Staatsministerium des Innern bestellt die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. 2Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für die Restdauer der Bestellung der anderen Mitglieder. (3) Die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 zu bestellenden Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. vorgeschlagen. (4) 1Der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 zu bestellende Vertreter der Werkfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter werden vom Werkfeuerwehrverband Sachsen e. V. vorgeschlagen. 2Der Vertreter der Werkfeuerwehr und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren, längstens für die Dauer ihrer aktiven

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.