Sachsen

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 16, S. 218 Fsn-Nr.: 28-8.6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

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Zugehörigkeit zu der Werkfeuerwehr, bestellt. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 19 Prüfungsgruppen (1) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und ordnet die Prüfer den Prüfungsgruppen zu. (2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende einer Prüfungsgruppe nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein muss. (3) Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung. § 20 Zweck und Inhalt der Laufbahnprüfung (1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr besitzen. (2) Die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 besteht aus den aus Anlage 7 ersichtlichen Teilprüfungen. (3) 1Die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 besteht aus den aus Anlage 8 ersichtlichen Teilprüfungen. 2Die Prüfungen im Grundausbildungs-, Gruppenführerlehrgang sowie die Sportprüfung sind als Zwischenprüfungen abzulegen. 3Mit den Zwischenprüfungen wird festgestellt, ob sich die Anwärter die für den Abschluss der Ausbildungsabschnitte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint. (4) Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt. § 21 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben sowie die Hilfsmittel stellt die Prüfungsbehörde. (2) 1In den Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ist je ein Aufgabenkomplex in Fächern aus dem Grundausbildungslehrgang (Anlage 7 Nummer 1.1) zu bearbeiten. 2Die schriftlichen Prüfungen der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beinhalten Fächer aus dem Grundausbildungslehrgang, dem Gruppenführerlehrgang und dem Zugführerlehrgang (Anlage 8 Nummer 1.1, 3.1 und 4.1). 3Die jeweiligen Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8. (3) 1Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Bedienstete, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. 2Die Aufsichtsführenden vermerken Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsniederschrift. (4) 1Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeiten mit einer für sämtliche Prüfungsaufgaben gleichen Kennziffer. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfungsbehörde verlost. 3Ein Bediensteter der Prüfungsbehörde, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, fertigt eine Liste über die ausgelosten Kennziffern an, welche in einem Umschlag bei der Prüfungsbehörde verschlossen und versiegelt aufbewahrt wird. 4Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden. (5) 1Die Prüfungsteilnehmer müssen die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtsführenden abgeben. 2Dieser vermerkt auf einer separaten Liste den Zeitpunkt der Abgabe und die zugehörige Kennziffer. 3Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Prüfungsarbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift. § 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander begutachtet und jeweils mit einer Punktzahl nach Anlage 5 bewertet. (2) 1Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der beiden Bewertungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Punktzahl ergibt. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der Prüfer über die Punktzahl. (3) Die Bewertungen nach Absatz 1 sowie die Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 2 Satz 2 sind schriftlich zu begründen. (4) Eine Prüfungsarbeit, die nicht oder nicht mit Ablauf der Bearbeitungszeit abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet. § 23 Praktische Prüfungen (1) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde. (2) Die Leistungen in den praktischen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet. § 24 Mündliche Prüfungen (1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde. (2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet. § 25 Praktische und mündliche Prüfungsleistungen 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. 2Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.5 § 26 Sportprüfung (1) 1Die Sportprüfung (Anlage 7 Nummer 2 und Anlage 8 Nummer 2) setzt sich aus Einzelprüfungen in verschiedenen Disziplinen zusammen. 2Die Disziplinen werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt. (2) Die Einzelprüfungen nach Absatz 1 sind abzulegen 1. in der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Grundausbildungslehrgang, spätestens bis zum Ende des Abschlusslehrganges (Anlage 7 Nummer 3) 2. in der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 spätestens bis zum Ende des Zugführerlehrgangs (Anlage 8 Nummer 4). (3) Die Gesamtpunktzahl der Sportprüfung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der Einzeldisziplinen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt. (4) Wer in der Sportprüfung insgesamt weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. § 27 Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfung (1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) 1Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Prüfung zustimmen. 2Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden. 5Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. (3) 1Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. (5) 1Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung oder an der Sportprüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort. 2Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer zu leisten hat. § 28 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung (1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, bewertet der Prüfungsausschuss die betroffene Prüfung für den Prüfungsteilnehmer mit null Punkten. 2In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. 3Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. (2) Im Fall des Verdachtes, dass es ein Prüfungsteilnehmer durch Handlungen nach Absatz 1 unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfung zu beeinflussen, können die Prüfer oder die Aufsichtführenden Kontrollen durchführen. (3) 1Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. 2Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. (4) 1Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. 2Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. § 29 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Rechte eines Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern ganz oder in Teilen zu wiederholen ist. (2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen. 2Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine Bedingung enthalten und nach Stattgabe nicht mehr zurückgenommen werden. 3Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung nicht mehr anordnen. § 30 Nachteilsausgleich (1) 1Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. 2Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. 3Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden. (3) Für mündliche Prüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 31 Prüfungsakten (1) 1Über jeden Prüfungsteilnehmer wird bei der Prüfungsbehörde zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie für den Nachweis und die Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere 1. den Abdruck der Ladung zur mündlichen Prüfung, 2. den Abdruck der Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen, 3. die vom Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung, 4. die Niederschrift oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung, 5. den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung sowie der Bescheinigung über das Bestehen der Sportprüfung, 6. den Abdruck der Bestätigung absolvierter Abschlusspraktika, 7. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der durch Los ermittelten Kennziffer sowie 8. die gegebenenfalls gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 9, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1 sowie § 30 erforderlichen Niederschriften und Entscheidungen. (2) 1Die Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen der Prüfungsbehörde.6 Abschnitt 3 Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 § 32 Grundausbildungslehrgang (1) Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung (Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden. (2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. (3) Die Gesamtpunktzahl der Grundausbildung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann gemäß Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt. § 33 Abschlusslehrgang (1) Wer in der mündlichen Prüfung (Anlage 7 Nummer 3) weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. (2) 1Die nach Absatz 1 nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. 3Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsteilnehmer zu leisten haben. § 34 Abschlusspraktika (1) 1Im Anschluss an die Laufbahnprüfung ist, je nach den dienstlichen Erfordernissen, ein durch die Einstellungsbehörde bestimmtes dreimonatiges Abschlusspraktikum zu absolvieren. 2Die Teilnahme an dem Abschlusspraktikum bestätigt die Ausbildungsstelle mit einer Beurteilung, wobei die Note der Beurteilung rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen wird. (2) 1Statt eines Abschlusspraktikums nach Absatz 1 kann ein dreimonatiges Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder an einer gleichwertigen Einrichtung nach § 10 Absatz 3 absolviert werden. 2Nach Abschluss dieses Praktikums ist eine Prüfung abzulegen, die der Gruppenführerprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 entspricht. 3Die Note der Prüfung wird rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen. § 35 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses (1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen: Gesamtpunktzahl lfd. Nr. Wertungsfach Prozent 1. Grundausbildung 40 Prozent, 2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang 40 Prozent, 3. Sportprüfung 10 Prozent, 4. Beurteilung nach § 11 10 Prozent. (2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat. § 36 Prüfungszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. (3) 1Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar. Abschnitt 4 Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 37 Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang (1) Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden. (2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. (3) Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt. § 38 Zugführerlehrgang (1) Wer in einem Prüfungsfach im Zugführerlehrgang gemäß Nummer 4 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Teilprüfung nicht bestanden. (2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. (3) Die Gesamtpunktzahl des Zugführerlehrgangs wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt. § 39 Mündliche Abschlussprüfung (1) Wer in der mündlichen Abschlussprüfung weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. (2) 1Die nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. 3Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben. § 40 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses (1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der Gesamtpunktzahl der Prüfungen im Zugführerlehrgang, der Abschlussprüfung sowie den Beurteilungen des Verwaltungspraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 6) und des Zugführerpraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 7) nach Anlage 5: Gesamtprüfungsergebnis lfd. Nr. Wertungsfach Prozent 1. Zugführerlehrgang 40 Prozent, 2. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 6 15 Prozent, 3. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 7 15 Prozent, 4. der mündlichen Abschlussprüfung 30 Prozent. (2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird. § 41 Prüfungszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. (3) 1Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar. Abschnitt 5 Prüfungen in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 42 1Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. 2Die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen erfolgt durch das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen.7 Abschnitt 6 Aufstieg § 43 Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (1) Für den Aufstieg von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr gilt § 36 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, entsprechend. (2) 1Die Regelungen der Abschnitte 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3) festgelegten Ausbildungsabschnitte, wobei von Ausbildungsabschnitt 1 sechs Monate in einer anderen Ausbildungsstelle absolviert werden sollen. (3) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abkürzen. (4) 1Im Übrigen gelten für die Einführungszeit (Anlage 3 Ausbildungsabschnitt 1) § 7 mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 8 entsprechend. 2Beamte, die als hauptberufliche Feuerwehrangehörige keine abgeschlossene Ausbildung zu Gruppenführern haben, absolvieren diesen Teil der Ausbildung im Rahmen des Einführungspraktikums. 3Ist dies nicht möglich, verlängert sich das Einführungspraktikum entsprechend. (5) Wenn der Aufstiegsbeamte die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Anlage 3 erfolgreich absolviert hat, ist die Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Aufstiegsprüfung abzulegen. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 44 Übergangsregelungen 1Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) fort. 2Für Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können absolvierte Ausbildungszeiten durch den Dienstherren im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf die Dauer der Aufstiegsausbildung angerechnet werden. Anlagen Anlage 1 Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 2 Rahmenausbildungsplan für Laufbahnbewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 3 Rahmenausbildungsplan für Aufstiegsbeamte in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 4 (aufgehoben)8 Anlage 5 Bewertung der Leistungen Anlage 6 Beurteilung Anlage 7 Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 8 Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr Anlage 9 Berichtsheft über die berufspraktische Ausbildung 1 Inhaltsverzeichnis geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 2 § 8 geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 3 § 10 geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 4 § 14 geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 5 § 25 geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 6 § 31 geändert durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 7 § 42 neu gefasst durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) 8 Anlage 4 aufgehoben durch Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.