Bremen

Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG)

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Quellenkennung: 338894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2020 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 721, 967 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721, 967), zuletzt Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2020 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 721, 967 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721, 967), zuletzt Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402)" Amtliche Abkürzung: BremJVollzDSG Ausfertigungsdatum: 14.07.2020 Gültig ab: 24.07.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2020, 721, 967 Gliederungs-Nr: - Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) Vom 14. Juli 2020* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2020; geändert durch Nummer 1 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967). Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung § 5 Datengeheimnis Abschnitt 2 Erhebung § 6 Zulässigkeit der Datenerhebung § 7 Erhebung bei betroffenen Personen § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind Abschnitt 3 Speicherung und Nutzung, Aktenführung § 10 Speicherung und Nutzung, zentrale Datei § 11 Aktenführung Abschnitt 4 Übermittlung § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren § 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug § 14 Überprüfung Gefangener § 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen § 16 Fallkonferenzen § 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung mit den Sicherheitsbehörden § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren § 19 Förmliche Verpflichtung Dritter § 20 Mitteilung über Haftverhältnisse § 21 Aktenüberlassung § 22 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 23 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter Abschnitt 5 Besondere Formen der Datenverarbeitung § 24 Datenverarbeitung im Auftrag § 25 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 26 Gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 28 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich § 29 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen § 30 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt § 31 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt § 32 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern § 33 Speicherung mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation § 34 Auslesen von Datenspeichern § 35 Identifikation anstaltsfremder Personen § 36 Lichtbildausweise Abschnitt 6 Schutzanforderungen § 37 Zweckbindung § 38 Schutzvorkehrungen § 39 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 40 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen § 41 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko § 42 Protokollierung § 43 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt § 44 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Abschnitt 7 Besondere Bestimmungen für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger § 45 Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger § 46 Offenbarungspflicht § 47 Offenbarungsbefugnis § 48 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen § 49 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern § 50 Zugriff auf Daten in Notfällen Abschnitt 8 Rechte der betroffenen Personen und Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten § 51 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung § 52 Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Personen § 53 Benachrichtigung bei Datenerhebung ohne Kenntnis der betroffenen Personen oder bei Datenübermittlung zu einem anderen als dem Erhebungszweck § 54 Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 55 Akteneinsichtsrecht § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten § 57 Sperrvermerke § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen § 59 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit § 60 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit § 61 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit § 62 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Abschnitt 9 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung § 63 Löschung § 64 Einschränkung der Verarbeitung § 65 Berichtigung § 66 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 67 Mitteilungen Abschnitt 10 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 68 Aufsichtsbehörde § 69 Aufgaben § 70 Befugnisse § 71 Anhörung Abschnitt 11 Anwendung weiterer Vorschriften und Schlussvorschriften § 72 Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts § 73 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für vollzugliche Zwecke durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von 1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und 2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung. (2) Justizvollzugsbehörden sind Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung, soweit sie oder er die Aufsicht über den Justizvollzug führt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. „Gefangene“: Personen im Vollzug nach § 1 Absatz 1; 2. „vollzugliche Zwecke“: a) die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, b) die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen, c) Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen, d) Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern, e) Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie f) die Mitwirkung des Justizvollzuges an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen; an die Stelle des in Nummer 2 Buchstabe a bestimmten Zwecks tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten; für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung tritt der Zweck hinzu, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung möglichst bald ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann; 3. „personenbezogene Daten“: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; 4. „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie a) das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung oder b) die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung); 5. „Einschränkung der Verarbeitung“: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 6. „Profiling“: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 7. „Pseudonymisierung“: die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können; 8. „Anonymisierung“: liegt vor, wenn die betroffene Person anhand der Daten nicht oder nicht mehr identifizierbar ist; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; 9. „Dateisystem“: jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 10. „Verantwortlicher“: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; 11. „Auftragsverarbeiter“: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; 12. „Empfänger“: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; 13. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“: eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden; 14. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“: a) Daten, aus denen die ethnische oder vermeintlich rassische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, b) genetische Daten, c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, d) Gesundheitsdaten und e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; 15. „genetische Daten“: personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden; 16. „biometrische Daten“: mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 17. „Gesundheitsdaten“: personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 18. „internationale Organisation“: eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; 19. „Einwilligung“: jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 20. „anstaltsfremde Personen“: Personen, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde tätig sind oder nicht als Organ der Rechtspflege handeln; 21. „öffentliche Stellen“: a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, b) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform und c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; 22. „nichtöffentliche Stellen“: natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen; nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes; 23. „Aufsichtsbehörde“: eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung (1) Die Justizvollzugsbehörden schützen das Recht einer jeden Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. (2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist. (3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. (4) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten. (5) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein: 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Justizvollzugsbehörde, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlauben oder anordnen oder die betroffenen Personen eingewilligt haben und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht. (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können. (3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. (4) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. (5) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruhen. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. (6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (7) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit. (8) Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und vollzugliche Zwecke nicht gefährdet werden, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden. § 5 Datengeheimnis (1) Den in Justizvollzugsbehörden tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. (2) Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Abschnitt 2 Erhebung § 6 Zulässigkeit der Datenerhebung (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. (2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. § 7 Erhebung bei betroffenen Personen (1) Personenbezogene Daten sind in der Regel bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben. (2) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten (1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 6 und § 7 Absatz 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten ohne Kenntnis der Gefangenen erhoben werden, wenn 1. dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt erforderlich ist, 2. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 3. Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 5. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 6. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung sonst betreffen, 7. die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind, 8. die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder 9. die Daten allgemein zugänglich sind. (2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 6 und § 7 Absatz 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden. (3)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.