Bremen

Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG)

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Quellenkennung: 338894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2020 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 721, 967 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Bremisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - BremJVollzDSG) vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721, 967), zuletzt Inhaltsverzeichnis und § 13 geändert und § 13a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 402)"

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Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind (1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Abschnitt 3 Speicherung und Nutzung, Aktenführung § 10 Speicherung und Nutzung, zentrale Datei (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt dies nur, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 8 oder § 9 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat, 2. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 3. dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, 4. dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 5. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 6. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 7. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder 8. dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist. (3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben. (4) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nummer 2, 4 bis 6, unter den Voraussetzungen des § 16 oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert und genutzt werden. (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 42 Absatz 3. (7) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen Daten können für die Justizvollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt. § 11 Aktenführung (1) Über Gefangene werden Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten geführt. (2) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, Regelungen für die elektronische Führung von Akten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Abschnitt 4 Übermittlung § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt dies nur, soweit dies unbedingt erforderlich ist. (2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit 1. sich die Justizvollzugsbehörden zur Erreichung einzelner vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und 2. dies zur Erreichung einzelner vollzuglicher Zwecke erforderlich ist, insbesondere um Gefangenen a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten, b) die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 45 Absatz 2 und deren Hilfspersonen, c) den Einkauf, d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder e) die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs zu ermöglichen. (3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, den zuständigen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit 1. eine andere gesetzliche Bestimmung dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder 2. dies erforderlich und verhältnismäßig ist für a) die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder der forensischen Ambulanzen, b) Entscheidungen in Gnadensachen, c) gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, d) die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, e) die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs, f) dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten, g) asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen, h) die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter, i) die Durchführung der Besteuerung, j) die Unterbringung in einem Krankenhaus, einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt; Krankenhäuser, psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten in freier Trägerschaft stehen diesen zum Zweck der Datenübermittlung gleich; k) für Maßnahmen von Schulen oder der für Schule und Berufsausbildung zuständigen Behörden im Vollzug des Jugendarrestes oder l) die Erreichung der in § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 oder § 16 genannten Zwecke. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das nach Satz 1 die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 10 Absatz 7 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat den Empfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. (4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. (5) Die Justizvollzugsbehörden dürfen zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 den nichtöffentlichen Stellen übermitteln. (6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf 1. an öffentliche Stellen, soweit dies unbedingt erforderlich ist und nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, g und j, § 16 und des § 28, 2. an nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass dies unbedingt erforderlich ist und a) eine Rechtsvorschrift, dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet, b) dies der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient, c) dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten aa) der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen, bb) der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder cc) der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten, dient, 3. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder 4. die Daten von den betroffenen Personen offenkundig öffentlich gemacht wurden, erfolgen. (7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 oder § 16 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist. (8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. (9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die 1. den Justizvollzugsbehörden durch Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger im Sinne des § 45 Absatz 1 bekannt wurden oder 2. in ihrer Verarbeitung eingeschränkt, unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. § 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse (1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 13a bis § 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Beschäftige der Anstalt, Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen. (2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse insbesondere über extremistische, gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen an der Eingliederung von Gefangenen mit, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein. § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug (1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalt Bremen ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. (2) Für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 gilt § 145 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch die Senatorin für Justiz und Verfassung als oberste Landesbehörde eingeholt wird. § 14 Überprüfung Gefangener (1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen. Insbesondere dürfen sie dazu 1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen, 2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und, 3. soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, den Gefangenen zurechenbare Gefahr können sich insbesondere aus deren Verurteilungen oder deren Verhalten im Vollzug ergeben. (2) Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Anfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Landesamt für Verfassungsschutz. (3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden. Zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Satz 1 und 2 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden der Bundesländer eingerichtet werden. (4) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangenen mit. (5) Bestehen auf Grund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Justiz- und Sicherheitsbehörden einholen. (6) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen. (7) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein. § 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen (1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit Einwilligung dieser betroffenen Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu 1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen, 2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und, 3. soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen. Ist eine Überprüfung in Eilfällen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen. (2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt. (3) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen. (5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn die betroffenen Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern. (6) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Absatz 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 weiter besteht. § 16 Fallkonferenzen (1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern 1. tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen, 2. die Entlassung von Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und 3. dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden auch anfragen und erheben. (2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen, 2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und 3. dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder auch anfragen und erheben. (3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern 1. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen, 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen und 3. dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder auch anfragen und erheben. (4) Die Anfrage, Erhebung und Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des jeweiligen Anfrage-, Erhebungs- und Übermittlungszwecks unbedingt erforderlich ist. (5) Die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen sind zu dokumentieren. (6) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten. § 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung mit den Sicherheitsb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.