Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20219. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 17, S. 779 Fsn-Nr.: 305-9/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2023

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ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen oder 2. an einer Krankheit leiden, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde. 2In Eilfällen können die oder der Aufsicht Führende in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die nach § 17 Absatz 3 benannten Bediensteten die sofortige Vollziehung des Ausschlusses anordnen. § 21 Prüfungsverhinderung (1) Können einzelne Prüfungsteilnehmende nach der Zulassung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder sind sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes: 1. Wurde weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten angefertigt, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt. 2. Wurden mindestens drei der schriftlichen Arbeiten angefertigt, ist anstelle der nicht angefertigten schriftlichen Arbeit innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit anzufertigen. 3. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. (2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 3Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. (3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen. § 22 Noten (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1. „sehr gut“ (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. „gut“ (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. „ausreichend“ (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. „mangelhaft“ (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 6. „ungenügend“ (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: 1. 1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“, 2. 1,51 bis 2,50 entspricht „gut“, 3. 2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“, 4. 3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“, 5. 4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und 6. 5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“. (3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. § 23 Nichterbringung von Prüfungsleistungen Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet. § 24 Mängel des Prüfungsverfahrens (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer oder eines Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Liegt die Prüfung länger als ein Jahr zurück, darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht mehr von Amts wegen getroffen werden. § 25 Hilfsmittel 1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmenden haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht von der Prüfungsbehörde gestellt werden. § 26 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmender oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die oder der Prüfungsteilnehmende nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. (2) 1In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. 2Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen. (3) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beendet, ist nachträglich die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. (4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Bediensteten der Prüfungsbehörde befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der oder dem Prüfungsteilnehmenden bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 3Verhindert die oder der Prüfungsteilnehmende eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2. (5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. § 27 Prüfungsakten 1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden wird am Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere: 1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung, 2. die von der oder dem Prüfungsteilnehmenden gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung, 3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung, 4. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung, 5. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen. Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 28 Zulassung zur Prüfung (1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die Ausbildungsanstalt auf Anforderung der Prüfungsbehörde zur Prüfung vor. 2Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn: 1. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder 2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte. (4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen. § 29 Schriftliche Prüfung (1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmenden zu den in § 8 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten. (2) 1Die Prüfungsteilnehmenden geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. 3Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. § 30 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) 1Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfenden voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfenden für die schriftliche Prüfung ein. (2) 1Können sich die Prüfenden über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der Benotungsvorschläge der beiden Prüfenden fest. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit der Festsetzung der Note eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden beauftragen. § 31 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. 3Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs. (2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erreicht hat, wobei die Prüfungsarbeiten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben. (3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmenden spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben. § 32 Mündliche Prüfung (1) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, die aus den folgenden Prüfenden im Sinne von § 16 bestehen: 1. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, 2. einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und 3. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein. (4) 1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von dreißig Minuten vorgesehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmende dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte gemäß § 8 Absatz 6 Nummer 1 bis 5. (6) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Die oder der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmenden unter Ausschluss der Zuhörenden und der anderen Prüfungsteilnehmenden bekannt gegeben. (7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 33 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar 1. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2, 2. eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4 und 3. eine Note für das Sachgebiet nach § 8 Absatz 6 Nummer 5. (2) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfenden mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 gebildet. § 34 Prüfungsgesamtnote (1) 1Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. 2Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Absatz 4 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Absatz 2 ausgewiesen. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist. (4) Prüfungsteilnehmende, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid. § 35 Prüfungsniederschrift In den Niederschriften über den Verlauf und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen, 2. die Namen der Prüfungsteilnehmenden, 3. die Namen der Erst- und Zweitprüfenden sowie der Prüfenden, die an der mündlichen Prüfung mitgewirkt haben, 4. die Ausbildungsnote, 5. die in der schriftlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Gesamtnote, 6. die in der mündlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Durchschnittsnote, 7. die Prüfungsgesamtnote, 8. die Entscheidungen der Prüfungsorgane, 9. Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. § 36 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind. (2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 37 Festsetzung der Platznummern (1) 1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend ihrer oder seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die oder der Prüfungsteilnehmende mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt; die oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmende erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden. (2) Die oder der Prüfungsteilnehmende erhält eine Bescheinigung über die Platznummer. (3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird mehreren Prüfungsteilnehmenden die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben. § 38 Wiederholung der Prüfung (1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (2) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich und setzt die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus. (3) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen. (4) Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. § 39 Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) 1Wer die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ein. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Ausbildungsanstalt zu stellen. (2) Die Ausbildungsanstalt regelt den Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (3) Im Ergänzungsvorbereitungsdienst werden keine Noten erteilt. § 40 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Behinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Behinderung kann auf Antrag der schwerbehinderten oder der diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmende, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmende sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Behinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Behinderung belegen können, hervorgehen. 6Eine weitere ärztliche Begutachtung kann angeordnet werden. Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 41 Übergangsregelungen (1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben, richtet sich nach der Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist. (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Januar 2024 angetreten haben, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 5. September 2023 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.