Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

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Quellenkennung: 20219. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 17, S. 779 Fsn-Nr.: 305-9/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2023

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst – SächsAPO-Justiz-JVD) Vom 5. September 2023 Auf Grund von § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Satz 2 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung Teil 2 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Auswahl und Einstellung § 4 Dienstbezeichnung Abschnitt 2 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 5 Ausbildungsverlauf § 6 Einführung § 7 Berufspraktische Ausbildung § 8 Fachtheoretische Ausbildung § 9 Praktische Erprobung § 10 Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote § 11 Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung § 12 Wiederholung von Abschnitten Teil 3 Laufbahnprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 13 Grundsatz § 14 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 15 Prüfungsausschuss § 16 Prüfende § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane § 18 Weisungsunabhängigkeit § 19 Bestellung der Prüfungsorgane Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 20 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung § 21 Prüfungsverhinderung § 22 Noten § 23 Nichterbringung von Prüfungsleistungen § 24 Mängel des Prüfungsverfahrens § 25 Hilfsmittel § 26 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 27 Prüfungsakten Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 28 Zulassung zur Prüfung § 29 Schriftliche Prüfung § 30 Bewertung der Prüfungsarbeiten § 31 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung § 32 Mündliche Prüfung § 33 Bewertung der mündlichen Prüfung § 34 Prüfungsgesamtnote § 35 Prüfungsniederschrift § 36 Zeugnis § 37 Festsetzung der Platznummern § 38 Wiederholung der Prüfung § 39 Ergänzungsvorbereitungsdienst § 40 Nachteilsausgleich Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 41 Übergangsregelungen § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst (Laufbahn). (2) 1Der allgemeine Vollzugsdienst stellt hohe Anforderungen an Integrität, charakterliche Stabilität, Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit der Beamtinnen und Beamten. 2Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen und bereit sind, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen. (3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Teil 2 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 2 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat und 2. an einem Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat. (2) 1Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. 2Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis des Besitzes des Führerscheins bis zum Ende der Ausbildung zu erbringen. 3Solange der Nachweis nicht erbracht ist, soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. 4Hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter bei der Einstellung hinzuweisen. (3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 3 Auswahl und Einstellung (1) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsanstalten). 2Die Ausbildungsanstalten sind auch Einstellungsbehörden für die jeweiligen Anwärterinnen und Anwärter. (2) 1Das Ausbildungszentrum Bobritzsch führt ein Verfahren zur Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber durch, soweit diese Aufgabe nicht den Auswahlausschüssen nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen sowie für Soziales und Verbraucherschutz, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V., dem Sächsischen Landkreistag e. V., der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum zur Regelung des zentralen Auswahlverfahrens für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom 12. Oktober 2018 (SächsABl. 2019 S. 888) übertragen ist. 2Dabei wird besonderes Augenmerk auf die persönliche Kompetenz und charakterliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und auf deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelegt. (3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2, welche Bewerberinnen und Bewerber von welcher Ausbildungsanstalt eingestellt werden. § 4 Dienstbezeichnung Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“. Abschnitt 2 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 5 Ausbildungsverlauf (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst die Ausbildungsabschnitte: 1. Einführung, 2. berufspraktische Ausbildung, 3. fachtheoretische Ausbildung und 4. praktische Erprobung. 3Die fachtheoretische Ausbildung dauert regelmäßig sieben Monate. (2) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus zwei Abschnitten und die fachtheoretische Ausbildung besteht aus drei Abschnitten, die jeweils inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander aufbauen. 2Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab. 3Der dritte Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung dient in erster Linie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. (3) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bestimmt jeweils ein Rahmenstoffplan. 2Der Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung wird vom Ausbildungszentrum Bobritzsch im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 3Der Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben. (4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. 2Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. 3Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. § 6 Einführung 1Die Einführung in einer Justizvollzugsanstalt soll den Anwärterinnen und Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs und in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. 2Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen. § 7 Berufspraktische Ausbildung (1) 1Die berufspraktische Ausbildung soll neben der Ausbildungsanstalt in mindestens einer weiteren Justizvollzugsanstalt erfolgen. 2Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter unterschiedliche Vollzugsformen kennenlernen. (2) 1Für die berufspraktische Ausbildung ist die Leitung der Ausbildungsanstalt verantwortlich. 2Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zur oder zum Ausbildungsbediensteten. 3Die oder der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter. (3) Der Leitung der Ausbildungsanstalt bestimmt im Benehmen mit der oder dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden. (4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die berufspraktische Ausbildung mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen. 2Die Bearbeitung einzelner Aufgaben wird benotet. 3Die Lernziele, der zu vermittelnde Lernstoff und die Notenvergabe werden durch den Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung bestimmt. (5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen. § 8 Fachtheoretische Ausbildung (1) 1Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch in Form von Präsenzunterricht sowie Online – und Selbstlernseminaren statt. 2Für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch verantwortlich. (2) 1Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. 2Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Ausbildungszentrums Bobritzsch durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Die Bestellung kann verlängert werden. 4Es handelt sich dabei um eine Nebentätigkeit im anerkannten dienstlichen Interesse, erforderliche Dienstreisen gelten als angeordnet. 5Darüber hinaus können durch die Fachbereichsleitung externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden. (3) 1Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. 2Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch Klausuren zu schreiben und Hausarbeiten zu fertigen. 3Diese werden benotet. 4Die Anzahl der Unterrichtsstunden, der Klausuren und der Hausarbeiten wird durch den Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung bestimmt. 5Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung. (4) Der Stundenplan wird durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf der Grundlage des Rahmenstoffplans für die fachtheoretische Ausbildung erstellt. (5) 1In der fachtheoretischen Ausbildung soll das erforderliche Fachwissen vermittelt werden. 2Die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen erweitert und vertieft werden. 3Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen. (6) Die fachtheoretische Ausbildung hat folgende Inhalte: 1. Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug (Sachgebiet 1); 2. Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug (Sachgebiet 2); 3. Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle (Sachgebiet 3); 4. sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention (Sachgebiet 4); 5. Reflexionen zur Berufsethik, insbesondere Entwicklung der professionellen Rolle, Psychohygiene, verantwortungsvoller Umgang mit Macht, interkulturelle Themen und Radikalisierungsprävention (Sachgebiet 5); 6. Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr (Sachgebiet 6). § 9 Praktische Erprobung 1In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen. § 10 Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote (1) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „berufspraktische Ausbildung“ gilt Folgendes: 1. 1Die Ausbildungsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung mit folgendem Inhalt: a) Art und Dauer der Beschäftigung, b) Stand der Ausbildung, c) erworbene fachliche Kompetenzen, d) gezeigte Leistungen und e) Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen. 2Die Beurteilung schließt mit einer Durchschnittsnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der vergebenen Einzelnoten nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergibt. 3Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist mündlich zu begründen. 2. 1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen ermittelt die Ausbildungsanstalt die Gesamtnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der Durchschnittsnoten Praxis der verschiedenen Abschnitte ergibt. 2Dabei sind die einzelnen Durchschnittsnoten Praxis im Verhältnis der Dauer der jeweiligen Abschnitte zu berücksichtigen. 3Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. (2) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „fachtheoretische Ausbildung“ gilt Folgendes: 1. 1Am Ende der ersten beiden Abschnitte wird eine Durchschnittsnote Theorie ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Klausurnoten ergibt. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. 3Die Noten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. 4Im dritten Abschnitt werden keine Noten vergeben. 2. Für jede Hausarbeit wird eine Hausarbeitsnote erteilt. 3. 1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Gesamtnote Theorie ermittelt, die sich als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten Theorie und dem Mittelwert der Hausarbeitsnoten ergibt. 2Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. (3) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten „Einführungspraktikum“ und „praktische Erprobung“ werden nicht bewertet (4) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Ausbildungsnote ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. (5) Wird ein Abschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 oder 2 nur die Noten zugrunde gelegt, die während des wiederholten Abschnitts erzielt wurden. § 11 Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen. (2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Ausbildungsanstalt nach Anhörung der/des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung. 2Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr. 3Dieses bestimmt sich jeweils nach dem Ausbildungsbeginn. (3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Ausbildungsanstalt aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung der oder des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt. § 12 Wiederholung von Abschnitten (1) 1Wer das Ausbildungsziel eines Abschnitts nicht erreicht hat, kann von der Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ausbildungszentrum Bobritzsch und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Wiederholung des Abschnitts in einen nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurückgestellt werden. 2Es kann nur ein Abschnitt einmal wiederholt werden. (2) Das Ausbildungsziel hat erreicht 1. in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Abschnitt, wer eine Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ erzielt hat und 2. in einem fachtheoretischen Abschnitt auch diejenige oder derjenige, die oder der in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erzielt hat, wobei die Klausuren aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden. (3) Von einer Zurückstellung ist abzusehen, wenn 1. nicht zu erwarten ist, dass bei der Wiederholung des Abschnitts das Ausbildungsziel erreicht werden wird oder 2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. (4) Wird von der Zurückstellung aus den in Absatz 3 genannten Gründen abgesehen oder erreicht die Anwärterin oder der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Abschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist sie oder er zu entlassen. Teil 3 Laufbahnprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 13 Grundsatz (1) 1Die Prüfung für die Laufbahn ist Prüfung im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizvollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 geeignet ist. 3Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf eine Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe. (2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. § 14 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane (1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Prüfungsorgane sind: 1. der Prüfungsausschuss und 2. die Prüfenden. § 15 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. der für den Justizvollzug zuständigen Abteilungsleiterin oder dem für den Justizvollzug ständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten, 3. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten, 4. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereiches Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch und 5. einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten. (2) 1Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiterin oder der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertritt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. § 16 Prüfende (1) 1Zu Prüfenden können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 bestellt werden. 2Hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfenden zu bestellen. (2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende. (3) Die Prüfenden haben folgende Aufgaben: 1. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 2. Abnahme der mündlichen Prüfung und 3. Entwerfen von Prüfungsaufgaben. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane (1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt. (2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 2 auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 übertragen. § 18 Weisungsunabhängigkeit 1Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfenden sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Bediensteten nach § 17 Absatz 3 unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. § 19 Bestellung der Prüfungsorgane (1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretenden nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. (3) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretenden und Prüfenden erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) 1Die Bestellung und die Wiederbestellung erfolgt jeweils für fünf Jahre. 2Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben. Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 20 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung (1) Prüfungsteilnehmende, gegen die zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen wird, sind von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen. (2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die 1. den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.