Sachsen

Sächsisches Wahlgesetz

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Quellenkennung: 20176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 598 Fsn-Nr.: 113-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. August 2023

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der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. 2In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. 3Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt. § 45 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (1) 1Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, 3. Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5. Verzicht, 6. Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 2Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei Ungültigkeit ihrer oder seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt die oder der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn sie oder er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. (3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die ihren oder der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. 2Die notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (4) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. 2Haben gewählte Direktbewerberinnen und Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerberinnen und Bewerber auftreten. 3Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. 4Im Übrigen gilt § 47 Absatz 1. § 46 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 45 Absatz 1 Satz 1 entscheidet 1. in den Fällen der Nummern 1 und 3 der Landtag im Wahlprüfungsverfahren, 2. in den Fällen der Nummern 2 und 4 der Landtag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss, 3. im Falle der Nummer 5 die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, der eine Verzichtserklärung schriftlich bestätigt, 4. im Falle der Nummer 6 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen. (2) Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus. (3) 1Führt eine Entscheidung des Landtages, der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. 2Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. 3Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann die betroffene Person die Entscheidung des Landtages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. 4Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 47 Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen (1) 1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste in der dort am Wahltag festgeschriebenen Reihenfolge derjenigen Partei besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. 3Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 4Die Feststellung, wer als Listennachfolgerin oder Listennachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 5§ 41 Absatz 3 und § 44 gelten entsprechend. (2) 1War die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Wahlgebiet keine Landesliste zugelassen worden war, so findet im Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. 2Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. 3Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 4Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. 5Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. 6§ 40 Absatz 2 und § 44 gelten entsprechend. Teil 9 Schlussbestimmungen § 48 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 31 Absatz 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 a) die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, einer Briefwahlvorsteherin oder eines Briefwahlvorstehers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss, b) die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landeswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht. 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 50 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (1) Bewerberinnen und Bewerber eines nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Direktstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro. (2) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Sächsischen Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 2Der Betrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages festgesetzt und ausgezahlt. (3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung. (4) Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtages ausgezahlt. § 51 Wahlkosten (1) 1Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Sachsen. 2Im Wege der Einzelabrechnung werden erstattet 1. den Gemeinden oder Verwaltungsverbänden a) die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen, b) die Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen, c) die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände, 2. die Kosten der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, 3. die Kosten der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. 3Die übrigen Kosten der Gemeinden oder Verwaltungsverbände werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der auf der Grundlage einer Kostenerhebung festgesetzt wird. (2) 1Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. 2Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsgebäude) und Landkreise nicht berücksichtigt. (3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen verursachten notwendigen Ausgaben. § 52 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten. (2) 1In den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. 2Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, soweit die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird. § 53 Landeswahlordnung Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich der Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, 2. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, 3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 4. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen, 5. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, 6. das Verfahren nach § 18 Absatz 2 bis 4, 7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, 8. Form und Inhalt des Stimmzettels, 9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, 10. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 11. die Briefwahl, 12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, 13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 14. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern, 15. die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. § 54 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 55 Fristen, Termine und Form (1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder religiösen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer Auflösung des Landtages die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen. (3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Gesetz oder der Landeswahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. § 56 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. § 57 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Sächsische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 11. August 2023 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Anlage Wahlkreiseinteilung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.