Sachsen

Sächsisches Wahlgesetz

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Quellenkennung: 20176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 598 Fsn-Nr.: 113-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. August 2023

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versammlung hierzu gewählt worden ist. 2Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. 3Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter. 4Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. (2) 1In Landkreisen und Kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen und Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. 2Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. (3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. 2Jede stimmberechtigt an der Versammlung teilnehmende Person ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. 3Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. 4Die Wahlen dürfen frühestens vier Jahre nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. (4) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen. (5) 1Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. § 22 Vertrauensperson (1) 1In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. 2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen 1Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. 2Ein von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zurückgenommen werden. § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen 1Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit oder die Mitgliedschaft der Partei, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, verliert. 2Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 bedarf es nicht. 3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen. § 25 Beseitigung von Mängeln (1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, 2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, 3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, 4. die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder 5. die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Absatz 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Entscheidungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen oder die Bewerberin oder der Bewerber den Kreiswahlausschuss anrufen. § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) 1Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. 2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind. 3Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben. (2) 1Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Bewerberin oder der Bewerber und die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 27 Landeslisten (1) 1Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. 3Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, eigenhändig unterzeichnet sein. 4Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2) müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes eigenhändig unterzeichnet sein. 5Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen. (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. (3) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. (4) 1Eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. 2Hierzu bedarf es ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich. (5) § 21 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt nach § 21 Absatz 5 Satz 2 auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. § 28 Zulassung der Landeslisten (1) 1Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. 2Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind. 3Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerberinnen oder Bewerber rücken nach. 4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 29 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel, die Wahlumschläge für die Briefwahl und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Absatz 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerberinnen und Direktbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (3) 1Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. 2Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. 3Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. 4Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. Teil 5 Wahlhandlung § 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. § 31 Unzulässige Wahlbeeinflussung (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. § 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) 1Die nach § 13 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. § 33 Wahlräume 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) 1Die Wählerin oder der Wähler gibt 1. ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Direktbewerberin oder welchen Direktbewerber sie oder er wählt, 2. ihre oder seine Listenstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste sie oder er wählt. 2Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne ein. § 35 Briefwahl (1) 1Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Briefumschlag 1. den Wahlschein und 2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren oder seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. 2§ 32 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Teil 6 Feststellung des Wahlergebnisses § 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind. § 37 Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten entfallen. § 38 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) 1Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist oder für eine andere Wahl gültig ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig. 3Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. 4Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. (2) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. 2Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) 1Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. 2Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. (4) Die Stimmen einer Wählerin oder eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder das Wahlrecht nach § 12 verliert. § 39 Entscheidung des Wahlvorstandes 1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. 2Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. § 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerberinnen und Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welche Direktbewerberin oder welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisabgeordnete oder den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. § 41 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten (1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. (2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Teil 7 Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oder Wiederholungswahl § 42 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. (2) 1Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 2Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 3Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt. (4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. § 43 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (3) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 3Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (4) 1Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. 2§ 40 Absatz 2 und § 41 Absatz 3 gelten entsprechend. Teil 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag § 44 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag (1) 1Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 40 Absatz 2 oder § 41 Absatz 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Absatz 4 nicht vor Ausscheiden der oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. 2Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden. (2) 1Nach Annahme des Mandats hat die oder der Abgeordnete innerhalb einer Woche der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ihre oder seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. 2Die oder der Abgeordnete soll ihre oder seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fordert vom Bundesarchiv sämtliche die Person der oder des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt der oder dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesarchiv die ihr oder ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen. (3) 1Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. 2Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. 3Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesarchiv übergebenen Unterlagen. 4Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. 5Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. (4) 1Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. (5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) 1Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die oder der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 3Sie oder er hat das Recht, sich durch eine Person des Vertrauens begleiten und bei der Einsichtnahme vertreten zu lassen. (7) 1Eine Beschlussempfehlung, in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.