Sachsen

Sächsisches Wahlgesetz

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Quellenkennung: 20176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 598 Fsn-Nr.: 113-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. August 2023

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Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) Vom 11. August 2023 Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze § 2 Einteilung des Wahlgebietes § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung § 4 Direkt- und Listenstimmen § 5 Wahl in den Wahlkreisen § 6 Wahl nach Landeslisten Teil 2 Wahlorgane § 7 Wahlorgane § 8 Berufung der Wahlorgane § 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände § 10 Ehrenämter Teil 3 Wahlrecht und Wählbarkeit § 11 Wahlrecht § 12 Ausschluss vom Wahlrecht § 13 Ausübung des Wahlrechts § 14 Wählbarkeit § 15 Ausschluss von der Wählbarkeit Teil 4 Vorbereitung der Wahlen § 16 Wahltag, Wahlzeit § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 19 Einreichung der Wahlvorschläge § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 21 Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern § 22 Vertrauensperson § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen § 25 Beseitigung von Mängeln § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 27 Landeslisten § 28 Zulassung der Landeslisten § 29 Stimmzettel Teil 5 Wahlhandlung § 30 Öffentlichkeit der Wahlhandlung § 31 Unzulässige Wahlbeeinflussung § 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 33 Wahlräume § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 35 Briefwahl Teil 6 Feststellung des Wahlergebnisses § 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 37 Feststellung des Briefwahlergebnisses § 38 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln § 39 Entscheidung des Wahlvorstandes § 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 41 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten Teil 7 Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oder Wiederholungswahl § 42 Nachwahl § 43 Wiederholungswahl Teil 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag § 44 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag § 45 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag § 46 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft § 47 Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen Teil 9 Schlussbestimmungen § 48 Anfechtung § 49 Ordnungswidrigkeiten § 50 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen § 51 Wahlkosten § 52 Wahlstatistik § 53 Landeswahlordnung § 54 Verwaltungsvorschriften § 55 Fristen, Termine und Form § 56 Einschränkung von Grundrechten § 57 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Teil 1 Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze (1) 1Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. 2Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. (2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt. § 2 Einteilung des Wahlgebietes (1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist. (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (1) 1Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission. 2Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einer Richterin oder einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern. (2) 1Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. 2Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. 3Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 2. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. 3. Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. 4Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. (3) 1Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten. 2Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt. (4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen. § 4 Direkt- und Listenstimmen Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerberin oder Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. § 5 Wahl in den Wahlkreisen 1In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. 2Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. § 6 Wahl nach Landeslisten (1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. (2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) abgezogen, die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen worden sind. (3) 1Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë verteilt: es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 3Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt. (5) 1Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. 2Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (6) 1In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate). 2Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat. 3Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen. 4Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate. Teil 2 Wahlorgane § 7 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet, 2. eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis, 3. eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und 4. mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird. (3) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind. 2Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde. § 8 Berufung der Wahlorgane (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen. (2) 1Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 3Bei Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeinde berufen. (4) 1Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. (5) 1Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden. 2Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden. (6) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 2Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 3Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion. (7) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen und volljährig sind. 2Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten. (8) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen. § 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) 1Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. § 10 Ehrenämter (1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände der Gemeinderat, im Übrigen der betroffene Wahlausschuss. (2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen: 1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung, 2. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 3. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Teil 3 Wahlrecht und Wählbarkeit § 11 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. § 12 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. § 13 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann ihr oder sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder 2. durch Briefwahl ausüben. (4) 1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig. (5) 1Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. § 14 Wählbarkeit Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens zwölf Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 15 Ausschluss von der Wählbarkeit Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt. Teil 4 Vorbereitung der Wahlen § 16 Wahltag, Wahlzeit (1) 1Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. 2Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. 3Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen. (2) 1Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. 2Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgelöst, muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden. § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) 1Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. 2Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. 3Alle Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. 4Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn diejenige oder derjenige, die oder der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. 5Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist. (2) 1Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. 2Das Gleiche gilt für Wahlberechtigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige (1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) 1Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei dann, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist. 3Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, und 2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt. 4Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. (3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. 4Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, 2. die Parteibezeichnung fehlt, 3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. 5Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 6Gegen Entscheidungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien parlamentarisch vertreten sind, 2. für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat, 3. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind. (5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. § 19 Einreichung der Wahlvorschläge Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (1) 1Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. 3Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. 2Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. 3Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen. (3) 1Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. § 21 Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern (1) 1Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.