Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 250742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.02.2021 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 06.11.2024 (Brem.ABl. S. 1359)2) Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030), zuletzt Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1359)2)"

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ufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FD-3-a Transfermodul Fachdidaktik Transfer Module English Language Education P 9 TP Handlungskompetenzen A, 3 CP PL: 1 SL: 0 Handlungskompetenzen B, 3 CP PL: 0 SL: 1 Begleitung Fachpraktikum, 3 CP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2 Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 17. Februar 2021 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) entfällt. (2) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“) umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP und gliedert sich wie folgt: - Erziehungswissenschaften im Umfang von 18 CP, - Umgang mit Heterogenität im Umfang von 6 CP. Fachdidaktische Basiskompetenzen im Umfang von 12 CP, es sind zwei Module zur Fachdidaktik der Unterrichtsfächer zu absolvieren, die nicht als zweites Studienfach studiert werden. (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: Portfolio mit digital gestützten Modulbausteinen: In dem Portfolio werden selbständig bearbeitete Modulbausteine dokumentiert. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3. (5) entfällt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Im Bereich Erziehungswissenschaft gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Die Masterarbeit kann nicht im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden. § 7 Note für den Bereich Erziehungswissenschaft Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Bereich Erziehungswissenschaft“ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen   Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Erziehungswissenschaften, 18 CP Umgang mit Heterogenität, 6 CP Fachdidaktische Basiskompetenzen, 12 CP   ∑ 24 CP Semester- verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studien- jahr Pflichtmodule (24 CP) Wahlpflichtmodule (12 CP) (2 Module aus den nicht- studierten Fächer) 1. Jahr 1. Sem. EW-L GO-IP 3 Schule und Unterricht gestalten - Schwerpunkt: Digitale Medien in der inklusiven Schule, 9 CP     EW-L GO-IP-FDM Fachdidaktische Basiskompetenzen Mathematik oder EW-L GO-IP-FDE Englischdidaktische Basiskompetenzen oder EW-L GO-IP-FDD Deutschdidaktische Basiskompetenzen, jeweils 6 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 11 CP 20 CP 2. Sem. EW-L GO-IP 3 P Lehrer*innenhandeln analysieren und erproben - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters, 3 CP MA-UM-HET-IP-GO* Umgang mit Heterogenität in der Schule (2 von 6 CP) 9 CP 2. Jahr 3. Sem. EW-L GO-IP—GO 4 Bildung in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen der Bildungstheorie und Bildungsforschung, 6 CP     12 CP 16 CP 4. Sem.     Fortsetzung MA-UM-HET-IP-GO (4 von 6 CP)     4 CP CP: Credit Points, Sem. = Semester Fußnoten * Das Modul MA-UM-HET-IP-GO ist ein Modul im Umfang von 6 CP, dessen Veranstaltungen in der Regel im 1., 3. und 4. Semester (optional 2. Semester) belegt werden. Es kann individuell entschieden werden, in welchem Semester eines der zwei Seminare studiert wird. Aus kapazitären Gründen ist die Belegung von mehr als einem Seminar pro Semester nicht möglich. Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderung für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) 2.1 Pflichtmodule (24 CP) (Compulsory Modules) 2.1.a Erziehungswissenschaften (Educational Sciences), 18 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP /KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) EW-L GO-IP3 Schule und Unterricht gestalten - Schwerpunkt: Digitale Medien in der inklusiven Schule Creating learning environments - Focus: Digital media in inclusive schools P 9 MP   PL: 0 SL: 1 EW-L GO-IP3P Lehrer*innenhandeln analysieren und erproben - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters Analysing and practicing how to act as a teacher - Pedagogical supervision of half-term work experiences P 3 MP   PL: 0 SL: 1 EW-L GO-IP4 Bildung in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen der Bildungstheorie und Bildungsforschung Education and society: theoretical concepts, research methods and methodology of ,Bildung‘ P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.b Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 6 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MA-UM-HET-IP-GO Umgang mit Heterogenität in der Schule Addressing heterogeneity in school P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Fachdidaktische Basiskompetenzen (12 CP), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) Es sind zwei der aufgeführten Module zu absolvieren. Die Wahl ist so zu treffen, dass die fachdidaktischen Module der beiden nicht-studierten Fächer absolviert werden. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) EW-L GO-IP-FDM Mathematikdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Basics of pedagogical content knowledge in mathematics WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 EW-L GO-IP-FDE Englischdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Fundamental competences for teaching English outside of the subject area WP 6 TP Prüfungsleistung (benotet), 3 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1 EW-L GO-IP-FDD Deutschdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Basic skills for teaching German WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ im Masterstudiengang „Master of Education für das Lehramt Inklusive Pädagogik / Sonderpädagogik an Gymnasien/ Oberschulen“ (M. Ed.) an der Universität Bremen § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin bzw. Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.