Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 250742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.02.2021 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 06.11.2024 (Brem.ABl. S. 1359)2) Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030), zuletzt Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1359)2)"

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rojektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar. Anlage 1.2 Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 8. Februar 2021 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Deutsch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“). (2) Das Studium des Studienfaches „Deutsch“ gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft (12 CP), - Fachdidaktik (12 CP). (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3. (5) entfällt. (6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt im Studienfach Deutsch keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Deutsch“ nicht absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Deutsch“ immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 3: Prüfungsformen   Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (12 CP) Fachdidaktik (12 CP)   ∑ 24 CP Semester- verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studien- jahr Pflichtmodul (6 CP) Wahlpflichtmodul (6 CP) Pflichtmodule (12 CP)     1. Jahr 1. Sem. A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien, 6 CP   FD3 Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch, 3 CP FD4 Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 9 CP [3 CP im 1., 6 CP im 3. Sem.] (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 6 + 3 12 CP   2. Sem.       3 2. Jahr 3. Sem.   Siehe Anhang 2.1.b, 6 CP; (ein Modul der angebotenen Module gemäß Anhang 2.1.b ist zu absolvieren)       6 + 6 12 CP     4. Sem.               CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) 2.1 Fachwissenschaft (German Studies), 12 CP 2.1.a Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children’s and Young Adult Literature and Media P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.b Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and Media WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A14 Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A16 Neuere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft Literary Studies (In-Depth Study) WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A17 Ältere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft Medieval and Early Modern German Studies (In-Depth Study) WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B13 Deutsche Sprachwissenschaft - vertieft German Linguistics (In-Depth Study) WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Fachdidaktik (Teaching German), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FD3 Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch Planning and Reflection of Teaching German P 3 MP   PL: 1 SL: 0 FD4 Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik Advanced German Pedagogy (Language, Literature and Media) P 9 KP   PL: 2 SL: 3 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anhang 3 Anhang 3: Prüfungsformen Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der § §8 ff. AT MPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden: a) Klausur mit einer Dauer von 45, 60 oder 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als Multiple-Choice- bzw. E-Klausuren (s. Anlage 3) durchgeführt werden. b) Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden. c) Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt: - 100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit, - 60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit, - 40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit. Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen. d) Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). e) Portfolio, bestehend aus mehreren Aufgaben. Diese, die Anforderungen und Erwartungen an sie, werden von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt und mitgeteilt. Die Leistung wird gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO zusammenfassend bewertet. f) Portfolio im Sinne eines Lerntagebuchs, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren. g) Dokumentation einer Unterrichtseinheit. h) Projekt, d.h. eine produktorientierte praktische Arbeit mit mündlicher Prüfung. Anlage 1.3 Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 17. Februar 2021 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Mathematik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“). (2) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaften im Umfang von 12 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 12 CP. (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. (9) Das Studium beinhaltet keinen obligatorischen Auslandsaufenthalt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3. (5) entfällt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt im Studienfach „Mathematik“ keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Mathematik“ nicht absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Mathematik“ immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (12 CP) Fachdidaktik (12 CP)   ∑ 24 CP Semes- terver- lauf ∑ 24 CP Verlauf Studien jahr Pflichtmodule (24 CP)     1. Jahr 1. Sem. MGY4b Funktionentheorie, 9 CP D3 Stoffdidaktisch denken lernen, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 15   2. Sem.   D4 Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten, 3 CP   3 2. Jahr 3. Sem. MGY8b Vertiefung Algebra/Zahlentheorie, 3 CP D5 Mathematisch denken und handeln, 6 CP   9 9   4. Sem.         CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) 2.1 Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MGY4 b Funktionentheorie Complex Analysis P 9 KP   PL: 1 SL: 1 MGY8 b Vertiefung Algebra/Zahlentheorie Specialization Algebra/Number theory P 3 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Fachdidaktik (Teaching Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP K.- Ziff er Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) D3 Stoffdidaktisch denken lernen Content analysis for planning mathematics lessons P 3 KP   PL: 1 SL: 1 D4 Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten Analysing and arranging mathematical learning processes (incl. Coaching teaching practice) P 3 KP   PL: 1 SL: 1 D5 Mathematisch denken und handeln Thinking and acting mathematically P 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.4 Anlage 1.4 für das Studienfach „Englisch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 8. Februar 2021 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Englisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“). (2) Das Studium des Studienfaches „Englisch“ gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft (12 CP), - Fachdidaktik (12 CP). Fachwissenschaft und Fachdidaktik können integriert in einem Modul angeboten werden. (3) Anhang 1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) entfällt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Englisch und Deutsch können Prüfungssprachen sein, die Prüfungssprache wird den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung und die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt im Studienfach „Englisch“ keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Englisch“ nicht absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote (1) Die Fachnote für das Studienfach „Englisch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. (2) Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.4 für das Studienfach „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Englisch“ immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (15 CP), vgl. § 2 Absatz 2 Fachdidaktik (9 CP), vgl. § 2 Absatz 2   ∑ 24 CP Semester verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr Pflichtmodule     1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP   9 12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.   (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 3 2. Jahr 3. Sem. FaMo, Subject Specific Module Master of Education, 6 CP LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP   12 12 4. Sem.           CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP, inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 2 K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) SP-3 Sprachpraxis Practical Language Module P 3 MP   PL: 1 SL: 0 FaMo   Subject Specific Module Master of Education P 6 TP Teil A, 3 CP PL: 0 SL: 1 Teil B, 3 CP PL: 1 SL: 0 LINK Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul Module Linking Educational and Subject-content Knowledge P 6 TP Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP fachdidaktischer Anteile integriert in der Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 2) K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.