Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 250742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.02.2021 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 06.11.2024 (Brem.ABl. S. 1359)2) Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030), zuletzt Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1359)2)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.02.2021 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 06.11.2024 (Brem.ABl. S. 1359)2) Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 320, 1118, 1120; 2024, S. 1030), zuletzt Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 6. November 2024 (Brem.ABl. S. 1359)2)" juris-Abkürzung: GymOSchulMAPO BR Ausfertigungsdatum: 09.02.2021 Gültig ab: 01.10.2021 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2021, 320, 1118, 1120; 2024, 1030 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 9. Februar 2021 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1.1 geändert und neuer Anhang 3 angefügt durch Ordnung vom 06.11.2024 (Brem.ABl. S. 1359)2) Fußnoten 2) [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 06.11.2024 gilt folgende Regelung: ,,(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ im Fach Inklusive Pädagogik aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ im Fach Inklusive Pädagogik aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ vom 17. Februar 2021. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden geänderten Ordnung.”] Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung hat auf seiner Sitzung am 9. Februar 2021 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a und i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 548), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Zentraler Teil § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) (Kurztitel: M.Ed. IP GyOS) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education (abgekürzt M.Ed.) verliehen. Die beiden im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ wird als Masterstudium gemäß § 4 AT MPO studiert. (2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Wissenschaft, und Gesundheit und Verbraucherschutz über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Studium gliedert sich wie folgt in: a) Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ gemäß der Anlage 1.1 im Gesamtumfang von 24 CP (inklusive der zwei zu absolvierenden Förderschwerpunkte). b) Ein weiteres Studienfach als allgemeinbildendes Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1.2 ff. im Gesamtumfang von 24 CP (12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik). c) Den Bereich Erziehungswissenschaft gemäß der Anlage 2 im Gesamtumfang von 36 CP. Hier eingeschlossen sind fachdidaktische Module mit einem Gesamtumfang von 12 CP in den beiden nicht-studierten Fächern (jeweils im Umfang von 6 CP pro nicht belegtem Studienfach). d) Das Modul Masterarbeit im Umfang von 21 CP. e) Ein Praxissemester mit einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP. (4) Der Studienverlauf für Studierende, die auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen zugelassen wurden, weicht von dem gemäß § 2 Absatz 3 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab: a) Das Studienfach Inklusive Pädagogik umfasst verpflichtend 24 CP (inkl. zwei zu absolvierende Förderschwerpunkte). b) Das Studienfach mit dem allgemeinbildenden Unterrichtsfach umfasst in der Fachwissenschaft bis maximal 24 CP und in der Fachdidaktik (inkl. Praxisbegleitung) 12 CP. c) Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend: - „Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 6 CP, - fachdidaktische Basiskompetenzen in den nicht-studierten Unterrichtsfächern im Gesamtumfang von 12 CP, jeweils im Umfang von 6 CP pro nicht belegten Studienfach - und Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 6 CP (davon 3 CP Begleitung Praxissemester). - Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 24 CP fachwissenschaftliche Module im allgemeinbildenden Unterrichtsfach absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module. d) Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP. e) Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP und gemäß § 6 absolviert. Diese Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an einer Studienverlaufsberatung mit den verantwortlichen Beraterinnen bzw. Beratern des allgemeinbildenden Unterrichtsfaches sowie des Bereichs Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen bzw. die Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Absatz 4 Buchstaben b und c in der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das Zentrum für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) festgelegt: - Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt). - Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt). (5) In den Anhängen der Fachanlagen (Anlagen 1 und 2) zu dieser Ordnung sind der empfohlene Studienverlauf des jeweiligen Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (6) Module werden als Pflicht-, und Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind den Anlagen 1 und 2 und deren Anhängen zu entnehmen. (7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (8) In den Anlagen 1 und 2 wird jeweils unter § 2 Absatz 6 geregelt, in welcher Sprache Module im Pflichtbereich sowie im Wahlpflichtbereich durchgeführt werden. (9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen (Anlagen 1 und 2) regeln jeweils unter § 2 Absatz 8, ob darüber hinaus weitere Arten von Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. (11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester. Das Praxissemester besteht aus einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP sowie Begleitveranstaltungen in der Inklusiven Pädagogik, dem weiteren Studienfach sowie in den Erziehungswissenschaften im Umfang von jeweils 3 CP. Das Studium beinhaltet eine individuelle Fallarbeit. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs. (12) Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium innerhalb des Studienverlaufs sind in den jeweiligen Anlagen der Studienfächer aufgenommen. (13) Die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte sind im Masterstudiengang fortzusetzen. § 3 Prüfungen Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 zu den Studienfächern enthalten konkrete und ggf. weiterführende Regelungen. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit und Forschungstätigkeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit ist im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zu absolvieren. Nähere Angaben zum Modul Masterarbeit sind dem § 6 der Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ zu entnehmen. (2) Die Voraussetzungen zur Anmeldung der Masterarbeit werden in § 6 der Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ definiert. Studierende nach § 2 Absatz 4 reichen darüber hinaus das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt gemäß § 2 Absatz 4). § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Berechnung der Fachnoten wird im § 7 in den fachspezifischen Anlagen 1.1 ff. und 2 zu dieser Prüfungsordnung dargelegt. Unbenotete Module werden nicht in die Berechnung einbezogen. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Fächer Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ Anlage 1.2 „Germanistik/Deutsch“ (inklusive fachdidaktischer Anteile) Anlage 1.3 „Mathematik“ (inklusive fachdidaktischer Anteile) Anlage 1.4 „English-Speaking Cultures/Englisch“ (inklusive fachdidaktischer Anteile) Anlage 2: Prüfungsanforderungen für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1.1 Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 17. Februar 2021 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. Anlagenverzeichnis Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 3: Weitere Prüfungsformen   § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die im Studienfach absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Inklusive Pädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“). (2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit mit dem Modul Masterarbeit und Forschungstätigkeit im Umfang von 21 CP (Pflichtmodul), - Pflichtmodule im Gesamtumfang von 18 CP und - Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 6 CP mit den Modulen zu den Förderschwerpunkten, von denen zwei Module zu absolvieren sind. Inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen. Es sind nur die Förderschwerpunkte wählbar, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden. (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung und die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) muss im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolviert werden. (2) Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) umfasst 21 CP und beinhaltet Masterarbeit und Kolloquium. Näheres siehe Anhang 2.1 und Modulbeschreibung. (3) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis des schulpraktischen Teils des Praxissemesters. (4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen. (5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (7) Zur Masterarbeit im Studienfach findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ immatrikuliert werden. Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule (18 CP) Wahlpflichtmodule (6 CP), 2 der angebotenen Module sind zu wählen; inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen. Modul Masterarbeit (21 CP)   ∑ 45 CP Semes terver- lauf ∑ 45 CP Verlauf Studien -jahr 1. Jahr 1. Sem. IP-GO-10 Vertiefung Inklusive Didaktik, 6 CP IP-GO-9A Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9B Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9C Förderschwerpunkt Lernen - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9D Förderschwerpunkt Sprache - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP   (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 9 12 2. Sem.           3 2. Jahr 3. Sem. IP-GO-11 Förderplanung und Fallarbeit, 6 CP             6 33   4. Sem. IP-GO-12 Teamentwicklung und Innovation, 6 CP         IP-GO-13n Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP   27 CP: Credit Points, Sem. = Semester, inkl.: inklusive Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) 2.1 Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IP-GO-13n Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) P 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0 Forschungstätigkeit und Begleitseminar, 6 CP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 18 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IP-GO-10 Vertiefung Inklusive Didaktik Inclusive teaching and learning P 6 MP   PL: 0 SL: 1 IP-GO-11 Förderplanung und Fallarbeit Developing individual education plans and working with case studies P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IP-GO-12 Teamentwicklung und Innovation Team development and innovation P 6 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.3 Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), Förderschwerpunkte (Special Educational Needs), 6 CP Zwei der angebotenen Module sind zu wählen. Inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anza hl) IP- GO- 9A Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special Needs Education: Socialemotional (behavioral) development - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 IP- GO- 9B Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education for children categorized as having cognitive impairments - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 IP- GO- 9C Förderschwerpunkt Lernen - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education for children categorized as having learning difficulties - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 IP- GO- 9D Förderschwerpunkt Sprache - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education: speech and language - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anhang 3 Weitere Prüfungsformen a) Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet. b) Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden. c) Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigen-ständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet. d) Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein. e) Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts. f) Bericht zur Fallarbeit: Die diagnostischen Erkenntnisse der praktischen Fallarbeit in der Schule werden schriftlich dargelegt und münden in einen Förderplan, dessen Durchführung beschrieben und reflektiert wird. g) Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.