Niedersachsen

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-02

Quellenkennung: gazette-2026-037. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu über- mitteln. (2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzube- wahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32 h NVerfSchG bleibt unberührt. (3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die be- troffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu infor- mieren.“ Artikel 4 Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes In § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), wird die Angabe „95“ durch die Angabe „95 a“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 15 Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert: 1. § 94 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Richter“ werden die Worte „sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ einge- fügt. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Auf die Disziplinarklage finden die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Dis- ziplinargesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit Ausnahme des Ersten Kapitels sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ 2. Dem § 95 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Kürzung des Ruhegehalts ausgespro- chen werden. (4) Sollen andere Maßnahmen als nach den Absätzen 1 oder 3 ausgesprochen werden, so ist Dis- ziplinarklage zu erheben.“ 3. Dem § 98 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.“ Artikel 6 Neubekanntmachung Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung wird ermächtigt, das Niedersächsische Disziplinar- gesetz in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Artikel 5 am 1. August 2026 in Kraft. Hannover, den 27. Mai 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.