Niedersachsen

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-02

Quellenkennung: gazette-2026-037. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„§ 38 Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt (1) Die Behörde, die für die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zuständig ist, kann die Beamtin oder den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn 1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verfügt wer- den wird, 2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht oder Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 8 3. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbe- amtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird. (2) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch die Hälfte, einbehalten wird. 2Ein Betrag in Höhe der Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850 c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge ist zu belassen. (3) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfah- rens anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts, höchstens jedoch 30 Prozent, einbehalten wird, wenn 1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Aberkennung des Ruhegehalts verfügt werden wird oder 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbe- amter zur Folge haben wird. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so hat sie zu- gleich anzuordnen, dass die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil der Dienstbezüge einbehalten wird, es sei denn, dass dies zu einer unbilligen Härte für die Beamtin oder den Beamten führen würde. 2Einzubehalten sind höchstens 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 30 Prozent und danach 50 Prozent einbehalten wer- den. 4Wird ein Teil der Dienstbezüge bereits nach Absatz 2 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt hinsichtlich des Einbehaltens eines Teils des Ruhegehalts Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 2Einzubehalten sind höchs- tens 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 20 Pro- zent und danach 30 Prozent einbehalten werden. 4Wird ein Teil des Ruhegehalts bereits nach Absatz 3 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) 1Wird gegen die Beamtin, den Beamten, die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich eine Strafe ver- hängt, die, wenn das Urteil rechtskräftig würde, den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hätte, so gelten die Absätze 4 und 5 entspre- chend. 2Die Behörde nach Absatz 1 trifft die Anordnungen, sobald sie von dem Urteil Kenntnis erlangt. (7) 1Soweit die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten und die Höhe der einbehaltenen Dienstbe- züge die Höhe der vor der Anordnung der Einbehaltung gewährten Dienstbezüge übersteigen, sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf die weiter zu gewährenden Dienstbezüge anzurechnen. 2Die Be- amtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe der Einkünfte aus ihren oder seinen Nebentätig- keiten Auskunft zu geben. (8) Die Behörde nach Absatz 1 kann die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 und der Einbehaltung von Dienstbezügen nach Absatz 2 und von Ruhegehalt nach Absatz 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.“ 25. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezügen“ durch das Wort „Dienstbezügen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)“ durch die Worte „Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat,“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden das Wort „Bezügen“ durch die Worte „Dienstbezügen oder Ruhegehalt“ und die Worte „dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens“ durch die Worte „der Unan- fechtbarkeit der Disziplinarverfügung“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 9 26. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist, 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat, oder 3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, festge- stellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ru- hegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt, das nicht nach Absatz 1 verfällt, sind nachzuzahlen.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)“ durch die Worte „Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat,“ ersetzt. c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) 1Verfallen die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt nach Ab- satz 1 Nr. 1, so hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbe- amte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung weitergezahlten Dienstbezüge oder das weitergezahlte Ruhegehalt zu erstatten. 2Verfallen nach Absatz 1 Nr. 2 die einbehaltenen Dienst- bezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt, so hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhe- standsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auch die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils weitergezahlten Bezüge zu erstatten, wenn in allen auf das erstinstanzliche Urteil folgen- den Entscheidungen anderer Gerichte, die denselben Sachverhalt betreffen, derjenige Teil der Entscheidung, welcher 1. nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte oder 2. nach a) § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG oder b) § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeamtVG zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter führt, aufrecht erhalten bleibt. 3Zu erstatten ist nur der Betrag, der die Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850 c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge übersteigt. 4Die Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 gezahlt wird. 5Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.“ 27. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „V i e r t e r T e i l Gerichtliches Verfahren“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 10 28. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Disziplinarklage“ durch die Worte „Klage gegen eine Diszipli- narverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen wurde,“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Bezügen“ durch die Worte „Dienstbezügen und Ruhegehalt“ ersetzt. 29. In § 45 Satz 1 werden die Worte „Disziplinarklage oder“ durch die Angabe „eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen oder gegen die“ ersetzt. 30. Die Überschrift des Zweiten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „Z w e i t e s K a p i t e l Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“. 31. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „E r s t e r A b s c h n i t t Verfahren“. 32. § 48 erhält folgende Fassung: „§ 48 Vorverfahren, Klagegegner 1Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungs- akt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten. 3Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.“ 33. Die §§ 49 bis 51 werden gestrichen. 34. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 35. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch das Wort „entscheiden“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 und Abs. 3 Satz 1“ gestrichen. 36. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: „(2) 1Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung auf. 2Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht 1. die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Dis- ziplinarmaßnahmen auch a) aufrechterhalten oder b) zugunsten der Klägerin oder des Klägers ändern, wenn im gerichtlichen Verfahren oder mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverlet- zung beseitigt wird, oder 2. neben der Aufhebung der Disziplinarverfügung nach Satz 1 einen erneuten Beginn der Fristen nach § 16 Abs. 1 bis 4 bestimmen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 11 3Ist ein Dienstvergehen erwiesen und die Disziplinarverfügung, mit der ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird, nur deshalb rechtswidrig, weil die Beamtin oder der Beamte nach Erlass der Disziplinarverfügung in den Ruhestand getreten ist, stellt das Gericht das Verfahren ein. 4Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt.“ 37. § 56 wird gestrichen. 38. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einstellung“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder durch Erhebung der Disziplinarklage“ gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 39. In der Überschrift des § 58 wird das Wort „Bezügen“ durch die Worte „Dienstbezügen und Ruhegehalt“ ersetzt. 40. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „D r i t t e s K a p i t e l Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht“. 41. § 59 erhält folgende Fassung: „§ 59 Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124 a VwGO gelten entsprechend.“ 42. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 43. § 62 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz. b) Absatz 2 wird gestrichen. 44. Die Überschrift des Vierten Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „V i e r t e s K a p i t e l Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens“. 45. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ durch die Worte „gerichtli- chen Verfahrens“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch die Worte „gerichtlichen Verfah- ren“ ersetzt. cc) In Nummer 7 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch die Worte „gerichtlichen Verfah- ren“ ersetzt und am Ende das Wort „oder“ angefügt. dd) Nummer 8 wird gestrichen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 12 ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ jeweils durch die Worte „gerichtlichen Verfahren“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ durch die Worte „gerichtlichen Verfahrens“ er- setzt. 46. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ jeweils durch die Worte „gericht- lichen Verfahrens“ ersetzt. 47. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ durch die Worte „gerichtlichen Verfahrens“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Disziplinarverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort „ausgesprochen“ durch das Wort „bestätigt“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch die Worte „gerichtlichen Verfahren“ ersetzt. 48. In § 67 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und die Disziplinarklage abweisen oder“ gestrichen. 49. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ausgesprochen“ durch das Wort „bestätigt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)“ durch die Angabe „Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Klagebehörde (§ 34 Abs. 2)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde“ ersetzt. 50. Die Überschrift des Fünften Kapitels des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „F ü n f t e s K a p i t e l Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren“. 51. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 2 Satz 3 werden die Kosten stets der Beamtin oder dem Beamten auferlegt.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und darin wird das Wort „Klagebehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 52. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 13 53. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Entscheidung“ jeweils durch das Wort „Disziplinarverfügung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin werden die Worte „Das Gericht“ durch die Worte „Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 4 Sätze 2 und 4 wird jeweils das Wort „Klagebehörde“ durch die Worte „für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde“ ersetzt. 54. In § 73 Satz 1 werden die Worte „Disziplinarklage erhoben“ durch die Worte „Disziplinarverfügung er- lassen“ ersetzt und die Worte „im Urteil“ gestrichen. 55. In § 73 a Satz 3 wird das Wort „Klagebehörde“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde“ ersetzt. 56. § 74 wird gestrichen. 57. In § 75 Nr. 3 wird die Angabe „Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2“ durch die Angabe „Zuständigkeit nach § 6 Abs. 4“ ersetzt. 58. Es wird der folgende § 76 angefügt: „§ 76 Übergangsbestimmungen 1Wurde am 1. August 2026 bereits eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben, findet das Niedersächsische Disziplinargesetz in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung Anwen- dung. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.“ Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte „wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beein- trächtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Ver- hältnis steht“ durch die Worte „wenn 1. voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird, 2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder 3. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ru- hestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 38 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 8“ ersetzt. 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte „nachamtliche Verfassungstreuepflicht“ ange- fügt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 14 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweili- gen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundord- nung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“ 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienst- vergehen.“ 4. § 77 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Worte „und öffentlichen Ehrenämter“ angefügt. b) Im Wortlaut der Regelung werden nach den Worten „übernommen worden sind“ ein Semikolon und die Worte „endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Ein- zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorge- setzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden“ eingefügt. 5. Nach § 95 wird der folgende § 95 a eingefügt: „§ 95 a Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Nie- dersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnah- men gegen die Beamtin od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.