Niedersachsen

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-02

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 2. Juni 2026 Nummer 37 Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 27. Mai 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt: „§ 2 a Beschleunigungsgebot Das behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.“ 2. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgen- den Fassungen: 1. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349); 2. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119); 3. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); 4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111); 5. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370).“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 2 3. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass 1. nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder 2. eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre.“ 4. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt: „1In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchs- tens einem Monat angemessen.“ b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 5. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „von Minderjährigen“ durch die Worte „einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist,“ ersetzt. 6. Nach § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt: „§ 28 a Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens we- gen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwar- ten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entspre- chend.“ 7. Dem § 30 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls wel- che Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Na- men, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3Die Disziplinarbehörde un- terrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4§ 32 h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ 8. Dem § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinar- klage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 3 9. Nach § 50 wird der folgende § 50 a eingefügt: „§ 50 a Fristverlängerung bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 3 Hat das Verwaltungsgericht eine Frist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, betreffen die geltend ge- machten oder nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigenden wesentlichen Mängel die Tatsa- chen, in denen ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesehen wird, und beabsichtigt die Klagebehörde ein Ersuchen um Auskunft nach § 34 Abs. 3 zu stellen, um die Mängel zu beheben, so ist die Frist auf Antrag der Klagebehörde insgesamt angemessen zu verlängern.“ 10. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)“ durch die Angabe „Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049)“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2§ 38 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,20ʻ die Zahl ,30ʻ tritt und an die Stelle der Zahl ,30ʻ jeweils die Zahl ,50ʻ.“ 2. In § 2 a werden die Worte „gerichtliche Disziplinarverfahren“ durch die Worte „gerichtliche Verfahren nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt: „6. Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349).“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma sowie die Worte „Begriff der Dienstbezüge“ angefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Dienstbezüge im Sinne dieses Gesetzes sind neben den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) auch die sonstigen Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 NBesG sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C.“ 5. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber 1. der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einer Kommune, 2. dem Vorstand einer kommunalen Anstalt oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, 3. der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer eines kommunalen Zweck- verbandes und 4. der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor des Regionalverbandes ‚Großraum Braun- schweig‘ die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 4 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Zuständigkeit“ angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „gestuft nach der Schwere des Dienst- vergehens“ eingefügt und der Doppelpunkt gestrichen. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „gestuft nach der Schwere des Dienstverge- hens“ eingefügt. d) Es werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt: „(3) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Disziplinarbe- hörde zuständig. 2Hat die oberste oder die höhere Disziplinarbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig. (4) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sind zuständig 1. die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat und 2. die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig. (5) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 ist die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 4 zuständige Disziplinarbehörde zuständig. 2Besteht die Behörde nach Satz 1 nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Be- hörde zuständig ist. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand durch Verordnung nach § 75 bestimmt wird, dass die Behörde nach Satz 1 die Disziplinarbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten nicht mehr ausübt. (6) 1Eine Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 darf nur ausgesprochen werden, wenn die oberste Disziplinarbehörde der Disziplinarver- fügung zugestimmt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Hat die oberste Disziplinarbehörde über die Zustimmung zu einer Disziplinarverfü- gung, die eine Kommune mit nicht mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erlassen will, innerhalb einer Frist von vier Wochen sachlich nicht entschieden, so darf die Disziplinarver- fügung ohne Zustimmung erlassen werden.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht aus- drücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.“ 8. § 9 Abs. 6 wird gestrichen. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Dienstbezüge“ sowie die Worte „vom Gericht“ durch die Worte „von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Be- hörde“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „vom Gericht“ durch die Worte „von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde“ ersetzt. 10. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Dienstbezüge“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 5 bb) In Halbsatz 2 wird das Wort „Bezügen“ durch das Wort „Dienstbezügen“ ersetzt. b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: „3Die Beamtin oder der Beamte ist der Gewährung des Unterhaltsbeitrags insbesondere dann nicht würdig, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolgt.“ c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öf- fentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisheri- gen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetz- ten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. 12. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ermessen“ ein Komma und die Worte „soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt“ eingefügt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „oder eine Geldbuße“ gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Worte „eine Geldbuße,“ eingefügt. c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei Verstößen gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beträgt die Frist nach Absatz 1 vier, nach Absatz 2 sechs und nach Absatz 3 acht Jahre.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: „(5) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 4 beginnen erneut mit 1. der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, 2. der Erhebung einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder die Diszip- linarverfügung, 3. dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmä- ßigkeit der Einstellung des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarverfügung, 4. der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwal- tungsgericht nach § 124 a Abs. 5 VwGO oder 5. der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und darin erhält Satz 1 folgende Fassung: „1Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind 1. für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, 2. für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23, 3. für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist sowie 4. bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberver- waltungsgericht nach § 124 a Abs. 5 VwGO gehemmt.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 6 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes – NBesG)“ durch die Angabe „(§ 14 NBesG)“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Dies gilt nicht für die Disziplinarverfügung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde; von dieser sind nur die Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Kostenentscheidung zu entfernen.“ 15. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt: „2Von einer Ausdehnung kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen eines Sachverhalts ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 16 droht. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen.“ 16. Dem § 21 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) 1Die zuständige Personalvertretung ist vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 12 ausgesprochen werden soll, nach Beendigung der Ermitt- lungen anzuhören; § 79 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 2Erscheint bereits bei der Einleitung der Ermittlungen eine Disziplinarmaßnahme der in Satz 1 genannten Art möglich, soll die Personalvertretung bereits in diesem Verfahrensstadium über die Einleitung informiert werden. 3Eine Beteiligung der Personalvertretung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf jeweils der schriftlichen Einwilligung der Beamtin oder des Beamten. 4Falls die Personalvertre- tung eine Stellungnahme abgeben will, muss sie diese gegenüber der Disziplinarbehörde in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Monats abgeben. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung nach Satz 1 oder 2 der oder dem Vorsitzen- den der Personalvertretung zugeht.“ 17. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ 18. § 31 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Disziplinar- maßnahme, für die sie nach § 6 Abs. 3 bis 5 nicht selbst zuständig ist, für erforderlich, so ist die Ent- scheidung der zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen.“ 19. Dem § 32 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt: „4Die Einstellung steht der Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens nicht entgegen.“ 20. § 33 erhält folgende Fassung: „§ 33 Disziplinarverfügung (1) 1Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. 2Die Disziplinarver- fügung ist zu begründen, mit einer Kostenentscheidung zu versehen und zuzustellen. (2) 1Die Begründung muss mindestens enthalten: 1. die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, 2. andere Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und 3. die Beweismittel, die die Tatsachen nach den Nummern 1 und 2 belegen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 37 vom 2. Juni 2026 Seite 7 2Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts müssen in der Begründung zusätzlich der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin oder des Beamten und der Ablauf des Disziplinarverfahrens dargestellt wer- den. (3) Werden der Disziplinarverfügung 1. die tatsächlichen Feststellungen einer Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder 2. die tatsächlichen Feststellungen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 getroffen wurden, ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt, so kann in der Begründung auf diese tatsächlichen Feststellun- gen verwiesen werden. (4) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO findet auf die Disziplinarverfügung keine Anwendung.“ 21. § 34 wird gestrichen. 22. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder Disziplinarklage erheben“ gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nach- geordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur in- nerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig. 4Soll als Verschär- fung eine Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhe- gehalts ausgesprochen werden, so beträgt die Frist abweichend von Satz 3 sechs Monate; dies gilt nicht, wenn die oberste Disziplinarbehörde der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 zugestimmt hat. 5Die Fristen der Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsäch- lichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinar- verfügung beruht, abweichen.“ 23. Die Überschrift des Vierten Kapitels des Dritten Teils erhält folgende Fassung: „V i e r t e s K a p i t e l Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt“. 24. § 38 erhält folgende Fassung:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.