Bremen

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

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Quellenkennung: 268098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.03.2025 Inkrafttreten27.03.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 73 Gliederungsnummer:2130-h-3 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 73)"

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n die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 38 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen, 2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion eines Gebäudes gehören, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, 3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, 4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände, 5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 betragen, 6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind. Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Amtsblatt der Freiem Hansestadt Bremen den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. (6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet. Einzelansicht Seitenanfang § 41 Vergütung der Prüfämter (1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 37 bis 40 sowie nach den folgenden Vorschriften. (2) Für die Typenprüfung nach § 19 einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben. (3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben. (4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet. Einzelansicht Seitenanfang § 42 Umsatzsteuer, Fälligkeit (1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. (2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall im Sinne des § 40 Absatz 4 geltend gemacht werden. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz Einzelansicht Seitenanfang § 43 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhält 1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 39 Absatz 1 für die Bauwerksklasse 1 errechneten Gebühr, mindestens 350 Euro, 2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1, 3. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt. § 37, § 38 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, Absatz 3 und 5, § 39 Absatz 1, 3 und 6, § 40 Absatz 2, 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 42 gelten entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen Einzelansicht Seitenanfang § 44 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die in ihrem oder seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in ihrer oder seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. § 37 Absatz 5, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6 sowie § 42 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau Einzelansicht Seitenanfang § 45 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 37 Absatz 5, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 42 Absatz 2 Satz 1 sowie § 44 Satz 3 gelten entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Teil 7 Ordnungswidrigkeiten Einzelansicht Seitenanfang § 46 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt, 2. entgegen § 31 oder 36 ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung oder aufgrund von Vorschriften, die nach der Bremischen Landesbauordnung erlassen worden sind, nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, 3. entgegen § 37 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 43 Satz 2, § 44 Satz 4 oder § 45 Satz 3 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt. Einzelansicht Seitenanfang Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 47 Übergangsvorschriften (1) Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S.457) geändert worden ist, gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung. (2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 27. März 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung weiterzuführen. (3) Personen, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (SaBremR 7100-c-4) als Sachverständige anerkannt waren und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Technischen Überwachungsorganisation nach Entfall ihrer gewerberechtlichen Sachverständigenanerkennung auf der Grundlage des § 26 Absatz 7 der Bremischen Garagenverordnung vom 10. November 1980 (Brem.GBl. S. 281), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Sachverständige bestätigt worden sind, gelten für die Fachrichtungen nach § 29 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 6 für die Tätigkeit innerhalb einer Überwachungsorganisation als Prüfsachverständige nach § 28 Absatz 1, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Land Bremen haben. Einzelansicht Seitenanfang § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang Anlage 1 (zu § 38 Absatz 1 Satz 1) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2021 = Indexzahl 1,000 Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in € / m³ 1. Wohngebäude 160 2. Wochenendhäuser 140 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 216 4. Schulen 204 5. Kindertageseinrichtungen 183 6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 183 7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 213 8. Krankenhäuser 238 9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummer 11 und 12, Theater, Kinos 183 10. Hallenbäder 197 11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19   11.1 bis 2 500 m³ Brutto-Rauminhalt 78 11.2 der 2 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ 65 11.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 54 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 27 12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 121 13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108 14. mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 163 15. mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 142 16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 118 17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 142 18. Tiefgaragen 218 19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 57 20. Gewächshäuser   20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 43 20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 24 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 v. H. Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude 10 v. H. bei Geschossdecken außer bei den Nummer 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 38 Absatz 1 Satz 3 64 €/m2 Sonstiges: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage. Einzelansicht Seitenanfang Anlage 2 (zu § 38 Absatz 4) Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung. Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, - einfache Dach- und Fachwerkbinder, - Kehlbalkendächer, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, - Stützwände einfacher Art, - Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente). Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen (mit Ausnahme der genannten Spannbettvorspannung), - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, - Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, - Behälter einfacher Konstruktion, - Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, - Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, - ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, - Flächengründungen einfacher Art, - Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, - ebene Pfahlrostgründungen; - einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, - mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, - Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, - unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Hallentragwerke mit Kranbahnen, - Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen, - vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, - statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, - Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, - einfache Rotationsschalen, - Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, - Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, - Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, - Seilbahnkonstruktionen, - schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk). Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabtragwerke, - statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, - seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, - mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, - Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Turbinenfundamente, - schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.