Bremen

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 268098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.03.2025 Inkrafttreten27.03.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 73 Gliederungsnummer:2130-h-3 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 73)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. (8) Das Ergebnis der Prüfung lautet: 1. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder 2. „Die antragstellende Person hat die für Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“ (9) Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Einzelansicht Seitenanfang § 25 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung. (2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 24 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. (5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss 1. die Besetzung der Prüfungskommission, 2. die Namen der antragstellenden Personen, 3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, 4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs, 5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und 6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Person enthalten. (6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. (7) Das Ergebnis der Prüfung lautet: 1. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder 2. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“ (8) Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt § 15 Absatz 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Die Entscheidungen trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission. Einzelansicht Seitenanfang § 27 Aufgabenerledigung (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Berufsfeuerwehr zu beteiligen und nachfolgend darüber zu informieren, ob die Brandschutznachweise in Würdigung der Anforderungen der Berufsfeuerwehr geändert worden sind. § 69 Absatz 1 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung gilt entsprechend. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. (2) § 17 Absatz 2, 3, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 5, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen Einzelansicht Seitenanfang § 28 Besondere Voraussetzungen (1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung werden nur Personen anerkannt, die 1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, 2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 29, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben, 3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben. Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde. (2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen. (3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für sicherheitstechnische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt. Einzelansicht Seitenanfang § 29 Fachrichtungen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden: 1. Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung), 2. CO-Warnanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung), 3. Rauchabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bremischen Anlagenprüfverordnung), 4. Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bremischen Anlagenprüfverordnung) 5. Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Bremischen Anlagenprüfverordnung), 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Bremischen Anlagenprüfverordnung), 7. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Bremischen Anlagenprüfverordnung). Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Muster-Garagenverordnung, die im Bundesland Bremen nach 85 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung als Technische Baubestimmung eingeführt ist, beschränkt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 30 Fachgutachten (1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. (2) Nachzuweisen sind 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion), b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, 2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten. Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung; insbesondere werden die Prüfpraxis, das Beurteilungsvermögen und die Handhabung der Messgeräte beurteilt. (3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 15 werden in der mündlich-praktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen. Einzelansicht Seitenanfang § 31 Aufgabenerledigung Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Einzelansicht Seitenanfang Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau Einzelansicht Seitenanfang § 32 Besondere Voraussetzungen (1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, 2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind, 3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen, 4. weder selbst, noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind. Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die antragstellende Person eine besondere Erklärung abzugeben. (2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen. Einzelansicht Seitenanfang § 33 Fachgutachten Das Fachgutachten beruht auf 1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34), 2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35). Einzelansicht Seitenanfang § 34 Beurteilung von Baugrundgutachten (1) Die antragstellende Person hat dem Beirat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln: 1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung), 2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage, 3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell, 4. boden- und felsmechanische Kenngrößen. Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen. (2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der antragstellenden Person. Eine antragstellende Person, die bereits danach die Anforderungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen. (3) Wiederholt die antragstellende Person den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis (1) Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der 1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3, 2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren, 3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen, 4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds, 5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden. (2) § 12 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 1 und 2 und § 16 gelten entsprechend. Die Entscheidungen werden durch den Beirat getroffen. Einzelansicht Seitenanfang § 36 Aufgabenerledigung Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang Teil 6 Vergütung Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit Einzelansicht Seitenanfang § 37 Allgemeines (1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen. (2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 38 Absatz 1 und 2 und der Bauwerksklasse nach § 38 Absatz 4, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand nach § 40 Absatz 5 zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. (3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. (4) Schuldnerin oder Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Gebühr unmittelbar bei der Bauherrin oder dem Bauherrn erhebt. (5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt. (6) Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Standsicherheitsnachweise prüft, erhält sie für ihre Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 37 bis 40. Einzelansicht Seitenanfang § 38 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen (1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (nach DIN 277-1), zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2021. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt. (2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. (3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden. (4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. (5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit. Einzelansicht Seitenanfang § 39 Berechnungsart der Vergütung (1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten nach § 38 Absatz 1 und 2 und der Bauwerksklasse nach § 38 Absatz 4. Die volle Grundgebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse angegebenen Faktor FBWK nach der Formel Grundgebühr = FBWK x (anrechenbarer Bauwert / 1000) 0,8. Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 FBWK 16,0 23,0 31,0 39,0 49,0 Die Grundgebühr ist auf volle Euro zu runden. (2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 40 Absatz 5 zu berechnen. (4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind. (5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. (6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometern vom Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 40 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Einzelansicht Seitenanfang § 40 Höhe der Gebühren (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält 1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach § 39 Absatz 1, 2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Bearbeitungsaufwand bis zu drei Viertel der Gebühr nach Nummer 1, 3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1, 4. für die Prüfung a) des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1, b) der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach der Liste der Technischen Baubestimmungen, im Massivbau jedoch nur, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1, 5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder Nummer 6 vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder Nummer 6, 6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Nummer 1, 7. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1. (2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden. (3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden. (4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen. (5) Nach Zeitaufwand werden vergütet 1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei dene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.