Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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ge  n Fuge Rd =  M ,S mit Rd : Bemessungswert des Widerstands des WDVS RFuge, RFläche : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA) nFuge, nFläche : Anzahl der Dübel (je m2), die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Platten- fugen gesetzt werden. M,S : 4,0 c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe: Sd ≤ Rd dabei ist Sd = (s. vorstehenden Abschnitt) Rd = NRk / M,D mit NRk : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten: Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen: Zugfestigkeit in Faserrichtung) M,D : 5,0 Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind. Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m² vorhanden. Seite 264 von 354 Anhang 11 WDVS mit ETA 3 Brandschutz Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) werden für bestimmte WDVS die mindestens erforderliche Leistung zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben. 3.1 WDVS mit Mineralwolle (MW)-Dämmstoff nach EN 13162:2012+A1:20152 Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistung* WDVS nichtbrennbar A1 ◼ Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze A2-s1, d0 (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit ≤ 5 % organische Dämmstoff: A1 Bestandteile in der Trockenmasse oder nichtbrennbar A2-s1, d0 ◼ Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) ≤ 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils ≤ 10 % ◼ PCS-Wert des Unterputzes ≤ 3,0 MJ/kg ◼ PCS-Wert des Oberputzes ≤ 2,6 MJ/kg * Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen sind die Bestimmungen von Anhang 4, Abschnitt 1.2 zu beachten. Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistungen* WDVS C-s2, d0 schwerentflammbar - Dämmstoff: C-s2, d0 schwerentflammbar * Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen sind die Bestimmungen von Anhang 4, Abschnitt 1.2 zu beachten. Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistungen* WDVS E normalentflammbar - Dämmstoff: E normalentflammbar * Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen sind die Bestimmungen von Anhang 4, Abschnitt 1.2 zu beachten. 3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol (EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012+A1:20151 Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistungen* WDVS: C-s2, d0 - schwerentflammbar Dämmstoff: C-s2, d0 Rohdichte: ≤ 25 kg/m³, Dämmstoffdicke: ≤ 300 mm schwerentflammbar Seite 265 von 354 Anhang 11 WDVS mit ETA Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistungen* konstruktive A2-s1, d0 Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von Maßnahmen außen: (Brandriegel): 1. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS bzw. nichtbrennbar, maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten formstabil bis 1000 °C, angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Rohdichte ≥ 60 kg/m², Parkdächer u. a.), standsicher, auch im 2. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 1. Geschosses Brandfall: über Geländeoberkante oder angrenzenden Querzugfestigkeit ≥ 5 horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem kPa darunter angeordneten Brandriegel mit einem Mindestab- Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren messungen: Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, Höhe: ≥200 mm 3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, 4. weitere Brandriegel an Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (z. B. Durchgänge, -fahrten, Arkaden), soweit diese in dem durch einen Brand von außen beanspruchten Bereich des 1. bis 3. Geschosses liegen. Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z. B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen: ◼ Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz und Unterputz) 4 mm, bei Ausführung vorgefertigter, klinkerartiger Putzteile („Flachverblender“) Dicke des Unterputzes ≥ 4 mm, ◼ an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe, Flächengewicht 280 g/m2 und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten und ◼ Verwendung eines Bewehrungsgewebes mit einem Flächengewicht von ≥ 150 g/m2. Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3: 1. Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d ≤ 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS Bei Verwendung von: ◼ ausschließlich mineralisch oder organisch gebundenen Klebemörteln (keine Klebeschäume) ◼ mineralisch gebundenen Unter- und Oberputzen (Bindemittel Zement/Kalk) mit ◼ Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils ≤ 5 %, Seite 266 von 354 Anhang 11 WDVS mit ETA Bauaufsichtliche Mindestens Bestimmungen für die Verwendung Anforderung erforderliche Leistungen* ◼ Nassauftragsmenge jeweils ≥ 2,5 kg/m2, ◼ Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) ≥ 4 mm ◼ organisch gebundenen Unter- und Oberputz (Bindemittel: Kunstharz-, Silikonharz- oder Silikatdispersion) mit ◼ Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils ≤ 10 %, ◼ Nassauftragsmenge jeweils 2,5 bis 8 kg/m2, ◼ Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) 4 bis 14 mm sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen: a) Oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze, mindestens 300 mm seitlich überstehend (links und rechts der Öffnung) und im Bereich gedämmter Laibungen, b) beim Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene sind diese dreiseitig – oberhalb und an beiden Seiten, mindestens 200 mm hoch bzw. breit, wie unter a) beschrieben – zu umschließen. Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird. Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. 2. Dämmstoffdicken ≤ 100 mm: Der Einbau der Fenster erfolgt bündig mit oder hinter der Rohbaukante. WDVS E normalentflammbar Dämmstoff: E normalentflammbar * Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen sind die Bestimmungen von Anhang 4, Abschnitt 1.2 zu beachten. 4 Schallschutz Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von ∆Rw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen. 5 Wärmeschutz Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2020-11 zu führen. 6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. Seite 267 von 354 Anhang 12 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden Stand: Mai 2024 INHALT 1 VORWORT 2 SPEZIELLE DEFINITIONEN 3 STANDSICHERHEIT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT 4 BRANDSCHUTZ 5 SCHALLSCHUTZ 6 WÄRMESCHUTZ LITERATUR ANLAGE Seite 268 von 354 Anhang 12 Schalungsbausteine 1 Vorwort Diese technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind: I) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETA erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [1], II) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach EN 15435:20081 [2], III) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach EN 15498:20082 [3]. Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht. Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze / -systeme nach I), II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand. 2 Spezielle Definitionen Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons: Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert. Der Betonkörper darf bewehrt sein. Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons. Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons: 1. Scheibenartiger Typ Der tragende Kernbeton des scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet. Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen. 2. Gittertyp Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind. Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. 3. Säulentyp Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen. Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. 4. Sonstige Typen Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind. 3 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit 3.1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der MVV TB. Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden. Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelt- einflüssen zu schützen. Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden. Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETA zu entnehmen. 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08. Seite 269 von 354 Anhang 12 Schalungsbausteine Bei Schalungssteinen nach EN 15435:20081 [2] bzw. EN 15498:20082 [3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen. Sofern keine maximale zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218:2010-01 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Kapitel B 2 dieser technischen Regel zu beachten. Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z. B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen. Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990:2010-12 [5] und DIN EN 1990/NA:2010-12 [6] festzulegen. 3.1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. „Sonstigen Typs“ gilt zusätzlich Folgendes: 1. Es sind nur vorwiegend ruhende Einwirkungen erlaubt. Die Bemessung und Konstruktion von Tragwerken unter Erdbebeneinwirkung sind mit dieser technischen Regel nicht geregelt. 2. Die Schlankheit der Wand bzw. der Kernbetonstützen darf den Wert λ = 85 nicht überschreiten. 3. Höhere Betondruckfestigkeitsklassen des Ortbetons als C30/37 bzw. LC30/33 dürfen rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. 3.1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen ( H Ed ) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich: ◼ Die Wände dürfen nach Anlage 1 bemessen werden, wenn der Querschnitt der horizontalen Beton-Riegel zwischen den vertikalen Stützen mindestens 100 cm² beträgt, deren kleinste Dicke mindestens dem dreifachen Größtkorndurchmesser entspricht und pro m Wandhöhe mindestens vier solcher Riegel angeordnet sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, können die Bemessungsmodelle von Anlage 1 nicht verwendet werden. In diesem Fall ist der statische Nachweis des Widerstandes gegen die horizontale Einwirkung in Wandebene so zu führen, als wenn es sich um nebeneinanderstehende Stützen handelt. Die Definition der Stegaussparungen ist der ETA bzw. EN 15435:20081, Abschnitt 3.1.10 [2] bzw. EN 15498:20082, Bild 3.b [3], zu entnehmen. ◼ Die Querschnittsabmessungen der durchgehenden Stützen bei Wänden des Gitter- und Säulentyps müssen für tragende Wände über die gesamte Wandhöhe in jeder Querschnittsrichtung mindestens 120 mm betragen. Schalungsbausteine, für die diese Bedingung im Endzustand nicht zutrifft, sind damit für tragende Wände ausgeschlossen. ◼ Die Standsicherheit nichttragender Wände mit Abmessungen kleiner 120 mm in einer Querschnittsrichtung ist nach DIN 4103-1:2015-06 [9] nachzuweisen. ◼ Für die Bemessung der Wände bei Querkraftbeanspruchung des Gittertyps in Wandebene gilt Anlage 1 dieser technischen Regel. ◼ Bei Beanspruchungen senkrecht zur Wandebene müssen Wände des Gitter- und Säulentyps immer zweiseitig gehalten sein, d. h., sie dürfen in der Regel nur in Bauwerken verwendet werden, in denen die Decken als Scheiben wirken. ◼ Es dürfen folgende Bewehrungen angeordnet werden: ◼ in jedem Beton-Riegel der Systeme des Gittertyps maximal 2 Betonstäbe ◼ in jeder Stütze der Systeme Gittertyp oder Säulentyp je Seite des Betonquerschnitts ein Vertikalstab oder zu einer Matte zusammengefasste Vertikalstäbe oder für den ganzen Betonquerschnitt ein Bewehrungs- korb. ◼ Bei der Planung und Ausführung der Bewehrung gilt Folgendes: ◼ Die horizontalen Abmessungen der Bewehrungsmatten und -körbe für die vertikale Bewehrung müssen einschließlich Abstandhalter um ein geeignetes Maß kleiner als die entsprechenden minimalen Ab- messungen des Betonkerns sein. ◼ Für die Betondeckungen gilt DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. ◼ Für den Abstand der Bewehrungsstäbe untereinander gelten die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. ◼ Wird mehr als ein Betonstabstahl auf einer Seite des Betonquerschnitts der Stütze angeordnet, sind diese zu einer Matte zu verbinden (z. B. durch aufgeschweißte oder angebundene Querstäbe). Seite 270 von 354 Anhang 12

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.