Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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◼ etc. eingeteilt. Bei Produkten mit gleichen Rücken erfolgt die Einteilung in dieselbe Gruppe nur unter der Voraussetzung, dass auch die Klebeschichten/Verfestigungen jeweils auf der gleichen chemischen Basis beruhen. 2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in: ◼ ohne oder mit Flammschutzausrüstung (mit gleicher chemischer Basis), ◼ ohne oder mit antimikrobieller/fungizider/insektizider Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis), ◼ ohne oder mit antistatischer Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) ◼ etc. final unterteilt. Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung oder des Aufbaus eine neue Bewertung der Produkte/der Gruppe erfordern. Dies kann erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben. 2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgen grundsätzlich gemäß DIN EN 16516:2020-10. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen und der Probe beizufügen. Seite 236 von 354 Anhang 9 Textile Bodenbeläge Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie: ◼ Hitze, ◼ intensives Licht, ◼ übermäßige Feuchtigkeit, ◼ Reinigungsmittel, ◼ Abgase aus Fahrzeugen oder Maschinen sowie ◼ Lösemittel aus Farben, Lacken, Treibstoffen bzw. Abgasen u. ä. das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können. 2.1.2.1 Probengröße / Probenahme Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt. Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen. Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen. Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt. Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern. Bei der Probenahme von Teppichfliesen ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen. Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise – Oberseite auf Oberseite liegend – aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen. Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden. 2.1.2.2 Verpackung Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden. Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen. Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden. 2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden. Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z. B. Reservekanister). 2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks Die Vorbereitung des Prüfstücks wird grundsätzlich nach DIN EN 16516:2020-10 vorgenommen. Abweichend davon kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden. Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen. 2.1.4 Prüfkammerbedingungen für die Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN EN 16516:2020-10) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt: ◼ 0,4 m²/m³ für Boden. Entsprechend DIN EN 16516:2020-10 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt. Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten. 2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend der Bestimmungen der ABG und der Norm DIN EN 16516:2020-10 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten. Seite 237 von 354 Anhang 9 Textile Bodenbeläge Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen. Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert. 2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Abschnitt 2.2.1.1 (Tabelle 1) zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben. 2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen erfolgt die Prüfung des PAK-Gehaltes im Bitumen. Der Gehalt an Benzo[a]pyren (BaP) als Leitsubstanz darf den in Tabelle 3 der ABG genannten Wert nicht überschreiten. Der analytische Nachweis erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019-01. 2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: ◼ Unabhängigkeit, d. h. sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen einzelner Hersteller handeln. ◼ Akkreditierung nach ISO 170251 für Prüfkammeruntersuchungen gemäß DIN EN 16516:2020-10 bzw. ◼ Notifizierung entsprechend Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Wesentliches Merkmal: Emission von gefährlichen Stoffen, technische Spezifikation EN 16516). ◼ Vorhandensein der technischen Ausstattung für die VOC, VVOC und SVOC-Emissionsprüfung nach DIN EN 16516:2020-10. ◼ Vorhandensein der NIK-Substanzen als Standards (ABG Anlage 2). ◼ Vorhandensein der nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als kanzerogen (Carc. 1A und 1B) eingestuften Substanzen, welche potentiell von textilen Bodenbelägen ermittelt werden können, als Standards. ◼ Mindestens eine Teilnahme pro Jahr an Ringversuchen für VOC Thermodesorptions-Messungen nach DIN EN 16516:2020-10. Es wird die Teilnahme an den von der BAM und dem IFA angebotenen Ringversuchen empfohlen (siehe: ◼ http://www.bam.de/de/fachthemen/ringversuche/ ◼ http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/Ringversuche/index.jsp). 1 Die Vergabe von Unteraufträgen ist untersagt. Seite 238 von 354 Anhang 9 Textile Bodenbeläge Abkürzungsverzeichnis ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes BAM Bundesanstalt für Materialforschung BaP Benzo(a)pyren BauPVO Bauproduktenverordnung DIN Deutsches Institut für Normung EN Europäische Norm EPA Environmental Protection Agency IFA Institut für Arbeitsschutz NIK Niedrigste interessierende Konzentration PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PA 6 Polyamid 6 (Nylon) PA 6.6 Polyamid 6.6 (Dederon) PES Polyester PP Polypropylen PVC Polyvinylchlorid R Wert Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen t0 Beginn der Emissionsmessung VOC Flüchtige organische Verbindungen VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen Seite 239 von 354 Anhang 9 Textile Bodenbeläge Literatur- und Normenverzeichnis DIN EN 1307:2019-03 Textile Bodenbeläge – Einstufung DIN EN 16516:2020-10 Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012) Seite 240 von 354 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) Stand: März 2024 INHALT 1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH 2 ANFORDERUNGEN AN INHALTSSTOFFE 3 ANFORDERUNGEN AN DIE FREISETZUNG GEFÄHRLICHER STOFFE 4 ANFORDERUNGEN AN DACHBAUTEILE 5 ANFORDERUNGEN AN AUßENWÄNDE (EINSCHLIEßLICH TRÄGER UND STÜTZEN) 6 ANFORDERUNGEN AN FLÄCHENBELÄGE IM AUßENBEREICH 7 ANFORDERUNGEN AN GRÜNDUNGEN INKLUSIVE PFÄHLE 8 ANFORDERUNGEN AN SOHLABDICHTUNGEN ZUR HERSTELLUNG VON BAUGRUBEN 9 ANFORDERUNGEN AN SCHÜTTUNGEN 10 ANFORDERUNGEN AN UNTERIRDISCHE BEHÄLTER UND ROHRE ANHANG A OBERGRENZEN Seite 241 von 354 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die MBO1 bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Zur Erfüllung der in der MBO1 formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können. In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert. Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebens- grundlagen beitragen können. Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte, müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von anorganischen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden oder Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden. Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt. Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach MBO1 zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile). Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag) Bauteile Anforderung s. Abschnitt Dach Dachbauteile aus Beton 4.1 Abdichtungen 4.2 Außenwand Bauteile für Außenwände aus Beton 5.1 einschließlich Träger Abdichtungen 5.2 und Stützen Brandschutzprodukte zur Verbesserung der 5.3 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen Flächenbeläge Abwasserbehandelnde Flächenbeläge 6.1 Gründungen inkl. Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2 Bauteile aus Beton 7.3 Abdichtungen 7.4 1 nach Landesrecht 2 Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten reguliert sind. Seite 242 von 354 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG Bauteile Anforderung s. Abschnitt Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen 8.2 oder Einpressmörtel Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3 Körnige Schüttungen Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.1 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, 9.2 das versickert werden soll Unterirdische Rohre und Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1 Behälter Kanalsanierungsmittel 10.2 2 Anforderungen an Inhaltsstoffe Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Stoffe wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid- Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Im Übrigen darf jede Komponente eines Bauproduktes oder Bausatzes nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffs 3, welcher als karzinogen (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B, mutagen (H340) der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch (H360, H360F, H360D, H360FD) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt: ◼ die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder ◼ die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist. Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener, mutagener und reproduktionstoxischer Stoffe gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass von ihnen im eingebauten Zustand keine potentielle Gefährdung für Boden oder Gewässer ausgeht.4 Hinweis: Der aktive3 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H341, H351, H361, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden. Sofern eine Komponente nicht vermeidbar ist, darf von der Komponente keine Gefahr im eingebauten Zustand ausgehen. 3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf: ◼ die Gewässer in nur unerheblichem Ausmaß in ihrer chemischen Beschaffenheit verändern, ◼ keine relevanten ökotoxischen Auswirkungen auf die Gewässer haben und ◼ die natürlichen Bodenfunktionen, hier vor allem die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (Filter- und Pufferfunktion), insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, nicht beeinträchtigen bzw. überbeanspruchen. 3 Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht „aktiv" eingesetzt sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. 4 Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden und dieser wird eingehalten. Seite 243 von 354 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG Dies gilt als erfüllt, wenn z. B. die Geringfügigkeitsschwellen5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. Hinweis: In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungs- werten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar. Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen6, zu berücksichtigen. Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie andere Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen. Wenn die Obergrenzen (Anhang A) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt – sofern diese explizit angegeben sind – eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt. Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten. Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser Parameter Prüfung während der Prüfung von Reaktion der Materialien* ausreagierten Materialien* TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l Algentest mit Desmodesmus subspicatus oder ** GA ≤ 8 GA ≤ 4 Pseudokirchneriella subcapitata nach DIN EN ISO 8692:2012-06 Daphnientest mit Daphnia magna Straus nach GD ≤ 8 (nach 48 h) GD ≤ 4 (nach 48 h) DIN EN ISO 6341:2013-01 Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit GL ≤ 8 GL ≤ 8 Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3:2023-12 Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest mit GLW ≤ 2 GLW ≤ 2 Photobacterium phosphoreum nach DIN 38412-37:1999-04, wenn GL > 8 Fischeitest mit Danio rerio nach GEI ≤ 6 GEI ≤ 6 DIN EN ISO 15088:2009-06 umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial GEU ≤ 1,5 GEU ≤ 1,5 nach ISO 13829:2000-03 Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l „leicht biologisch abbaubar“ „leicht biologisch gemäß OECD 301:1992-07 abbaubar“ gemäß OECD 301:1992-07 * Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts. ** Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 5 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 5 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungs- stufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert. 5 Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung von gefährlichen Stoffen liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde: LAWA: „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser", aktualisierte und überarbeitete Kurzfassung 2016. Herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de. 6 Für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Festbeton siehe abgeleitete Übertragungsfunktionen in "Beschreibung der Modellrechnung für Beton", Fassung Juni 2023.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.