Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Referat für Bautechnik Stand 02.01.2026 Änderungen und Ergänzungen der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) im Bundesland Hamburg Der Begriff „Musterbauordnung“ ist durch „Hamburgische Bauordnung“ zu ersetzen. 1 In Teil A der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für das Bundesland Hamburg folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen: Kapitel A1 • Die Tabelle unter Punkt A 1.2 wird um die folgende Zeile erweitert: A 1.2.1.4 Hochwasserschutzwände, Richtlinie Flutschutzanlagen und Berechnungsgrundsätze für Uferbauwerke im Bereich Hochwasserschutzwände, der Tideelbe Flutschutzanlagen und Uferbauwerke im Bereich der Tideelbe der Freien und Hansestadt Hamburg" - Januar 2023 • Zu Punkt A 1.2.8.8 Lehmbau gilt die neue Anlage A 1.2.8/6.1: Anlage A 1.2.8/6.1 Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen. 1) Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2010-01 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102- 4:2016-05 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102- 2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2010-02 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:2016-05 nicht möglich ist. 2) Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4 anzusetzen. 3) Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109: 2018-01 • Anlage A 1.2.1/3 wird wie folgt geändert: In Hamburg werden die Lastfälle Hochwasser und Brandfall in den Überflutungsgebieten wie z.B. der Hafencity gleichzeitig angesetzt. In diesen Gebieten ist ggf. eine Abweichung von § 33 HBauO möglich. Dies prüft die Bauaufsichtsbehörde jedoch in jedem Einzelfall. Bei Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten: 1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 HBauO; es kann auch im Rahmen des §51 MBO zugelassen werden. 2 Anmerkung: Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden. Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutz- technischen Infrastruktur ab. Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäude- klassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab. Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 67 HBauO bzw. einer Erleichterung nach § 51 MBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Abs. 1 HBauO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bauvorlagenverordnung vom 11.11.2025, HmbGVBl. 2025-40, S. 653 (BauVorlVO)). 2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 BauVorlVO) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 2 Abs. 4 BauVorlVO) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z. B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen). Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach § 66 Abs. 2 und 3 HBauO beauftragte Prüfingenieur/Prüfsachverständige1 muss entweder zugleich Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz1 sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz1 heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend. 3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlVO) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. 3 Die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung sowie die Anforderungen der auf ihr basierenden bauordnungsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. 4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 M-PPVO1 bleibt unberührt. 5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z. B. Bürogebäude) wird durch die – gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten – Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z. B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz1 in Betracht. Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z. B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen. 6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB) 6.1 Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend. 6.2 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m² unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilations- gesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k ) liegt stets auf der sicheren Seite. 6.3 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen. 4 Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen. 6.4 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahr- scheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge „mittel“ nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen. Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HBauO), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen. Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010- 12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge „hoch“ nach Tabelle BB.5 zuzuordnen. • Anlage A 1.2.1/4 wird wie folgt geändert: Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1- 3/NA 1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungs- grenzen“ oder...1 hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar. Das Stadtgebiet von Hamburg ist der Schneelastzone 2 zugeordnet. 2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland): In Gemeinden, die in der Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ mit Fußnote ... gekennzeichnet sind oder ... 1, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 Zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen ist auch die Bemessungs-situation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 μi . sk anzunehmen. 3 Der NCI Anhang NA.F (informativ) Eislasten ist zu beachten. 4 Zu Abschnitt 6.3: Anstelle des ersten Satzes zu NDP zu 6.3(2) gilt Folgendes: "Der Beiwert k für die Form des Überhanges darf in Deutschland mit k = 0,4 angesetzt werden." • Anlage A 1.2.1/5 wird wie folgt geändert: Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/ NA 1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2: Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder 5 Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden. 2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ oder...1 hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ ist über www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische- baubestimmungen abrufbar. Bei Anwendung der technischen Regel DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA ist Folgendes zu beachten: Im Bereich des Hamburger Hafens (vgl. Hafengebietsgrenzen im Geoportal sind besondere hafentypische Gegebenheiten zu berücksichtigen: • Bei Windanströmung über größeren Wasserflächen ist ein Höhenversatz zwischen Wasserfläche und Gelände zu beachten; • Für die Bewertung der Bodenrauigkeit sind keine Lagergüter zu berücksichtigen; benachbarte gewerblich genutzte Gebäude können im Zuge künftiger Umstrukturierungen entfallen. • Die Auswirkungen der genannten Gegebenheiten sind ingenieurmäßig zu bewerten und durch geeignete Ansätze zu berücksichtigen. • Im Allgemeinen werden dabei folgende Ansätze als ausreichend angesehen: o Böenwindgeschwindigkeitsdruck nach NA.B.3.2 oder NA.B.3.3; o nach NA.B.3.2: Tabelle NA.B.3 Ansatz Windzone 2 – Küste und Inseln der Ostsee; o nach NA.B.3.3: Ansatz Windzone 2, Geländekategorie II, dabei Entwicklung des Winddruckprofiles nicht ab Geländeoberkante, sondern ab Wasserfläche, deren Höhenlage mit NN + 0,0 m angesetzt werden darf. • An Standorten in besonders exponierter Lage können auch höhere Anforderungen maßgeblich werden. • Anlage A 1.2.3/1, Unterpunkt 2 wird wie folgt geändert: 2 Fertigteile 2.1 Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach Abschnitt C 2.1. Der verwendete Beton, Betonstahl und/oder Spannstahl sowie deren technische Spezifikationen sind anzugeben. 2.2 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen. 2.3 Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss nach A 1.2.3.1 erfolgen. 2.4 Bei Einzelgaragen nach EN 13978-1:20051 darf zusätzlich DIN V 20000- 125:2006-12 hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach A 1.2.3.1 entsprechend. 2.5 Bei Verwendung von Ziegeln nach EN 15037-3:2009+A1:20112 in Deckensystemen ist zusätzlich DIN 20000-129:2014-10 – Anwendung von 6 Bauprodukten in Bauwerken – Teil 129: Regeln für die Verwendung von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 – zu beachten. 2.6 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Betondecken/-dächern aus Fertigteilhohlplatten sind die Teile 1 und 2 der "DAfStb-Richtlinie Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten" (01-2023) zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik zum Nachweis des Raumabschlusses des Bauteils (s. MVV TB, A 2.1.3.3) ist ein Nachweis gemäß §16a MBO erforderlich. Kapitel A2 ▪ In A 2.1.1 wird Absatz 2 wird gestrichen: „In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig. ▪ In A 2.1.5 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Öffnungen in Außenwänden von Nutzungseinheiten zu offenen Gängen gemäß § 36 Abs. 5 HBauO müssen dichtschließende Türen haben. Öffnungen von an den offenen Gang anschließenden notwendigen Treppenräumen oder notwendigen Fluren müssen rauchdichte dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Öffnungen von außenliegenden Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern zu offenen Gängen müssen rauchdichte dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, Öffnungen in Außenwänden offener Gänge von Hochhäusern zu Nutzungseinheiten müssen feuerhemmende, rauchdichte dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Es gelten neben den Anforderungen nach A 2.1.6 auch die Anforderungen zum Außenklima. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. ▪ In A 2.1.14 wird Absatz 3 gestrichen: „Zum Schutz anderer Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren oder Schaltanlagen ist die Technische Regel A 2.2.1.10 zu beachten. ▪ In A 2.1.15.5 wird in Absatz 1 das Wort „sollen“ durch „müssen“ ersetzt. ▪ In A 2.1.15.5 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Daher dürfen in Fahrschächten von Feuerwehraufzügen keine anderen Aufzüge angeordnet sein. Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzuges notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Feuerwehraufzüge dürfen jeweils nur über einen Vorraum zugänglich sein. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen ausreichend lang im Brandfall raumabschließend und nichtbrennbar sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein.1 Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure zugänglich sein. Damit die Fahrschächte nicht durch Rauch beeinträchtigt werden können, müssen die Vorräume und Fahrschächte durch eine Druckbelüftungsanlagen im Brandfall von Rauch freigehalten werden. Für Feuerwehraufzüge müssen selbsttätige Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung erfolgt durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage. 1 Hinweis: Hamburg gibt Hinweise zu diesen Anforderungen in dem Bauprüfdienst 2023-2 „Brandschutztechnische Auslegungen“ 7 ▪ A 2.1.16 erhält folgende Überschrift: „Bauliche Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen und von Sekundärstoffen aus Kunststoff“ ▪ In A 2.1.16 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: „Werden in baulichen Anlagen wassergefährdende Stoffe gelagert, müssen zum Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand anfällt, die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung nach der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.13 genannten Technischen Regel beachtet werden.“ Absatz 2 (ehemals 1) bleibt unverändert. ▪ A 2.1.18 wird durch folgende Fassung ersetzt: Für bestimmte Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO1 sind hinsichtlich Planung und Ausführung die konkretisierenden Anforderungen aus den in den lfd. Nrn. A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.8 genannten technischen Regeln zu beachten. Hinweis: Besondere Brandschutzanforderungen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 67 MBO1 oder in der Baugenehmigung gemäß § 64 MBO1 für einen Sonderbau gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO1 auf andere Art und Weise nicht mit der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen. „An Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 HBauO können besondere Anforderungen insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung gestellt werden. Für die Planung und Ausführung von Industriebauten werden konkretisierende Anforderungen gemäß A. 2.2.2 gestellt. Hinweis: Besondere Brandschutzanforderungen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 67 HBauO gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 HBauO auf andere Art und Weise nicht mit der unter lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten Technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen.“ 8 ▪ A 2.2 erhält folgende Fassung: A 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 HBauO Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Bemessung und Maßgaben Ausführung gem. gem. § 85a Abs. 2 HBauO § 85a Abs. 2 HBauO 1 2 3 4 A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung2 A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinien über Flächen für Anlage die Feuerwehr: Fassung Februar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.