Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 10931e34-1d9d-4658-8fc3-08b7987a3b80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1202 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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o zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Haftungsfreistellungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (7) Studierendenförderung Das für Studierendenwerke zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zugunsten der Darlehenskasse der Studierendenwerke e. V. für Darlehen zur Studierendenförderung bis zu einer Gesamthöhe von 2 000 000 je Haushaltsjahr Euro zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Gewährleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 der Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118), 1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülich, bis zu einer Gesamthöhe von 230 000 000 Euro, 2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes bis zu einer Gesamthöhe von 225 000 000 Euro und 3. zugunsten der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. bis zu einer Gesamthöhe von 125 000 Euro   zu übernehmen. Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (2) Stiftung Zollverein Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der Finanzierungs­vereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstücks­eigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 5 800 000 Euro zu verpflichten. (3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Folgenden VBL, sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der VBL entstehen. (4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu verpflichten, für die Förderperiode 2021 bis 2027 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze innerhalb der Förderperiode übernommenen Gewähr­leistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (5) Gewährträgerschaft für Flächen des Nationalen Naturerbes Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund nach dessen Maßgaben zur Übernahme der Gewährträgerschaft für die Flächen des Nationalen Naturerbes in Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, die vom Bund kostenlos in das Eigentum von Stiftungen und Vereinen des Naturschutzes übertragen werden. Die Gewährträgerschaft umfasst zukünftige Haftungsrisiken für eventuelle Altlasten- und Kampfmittelsachverhalte auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften und Personalkontingente bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr, die im Falle der Liquidation oder Auflösung der übernehmenden Stiftungen und Vereine des Naturschutzes wirksam werden können. (6) Haftungsübernahmeerklärung für Mitarbeiter Biologischer Stationen Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund für Personen- und Sachschäden auf Grund von Kampfmittelaltlasten eine Haftungsübernahmeerklärung bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro je Haushaltsjahr abzugeben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Biologischen Stationen, die auf den Flächen des Nationalen Naturerbes zum Zwecke des Naturschutzes für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden. (7) Haftungsübernahmeerklärung für Mitglieder der Organe der Portigon AG Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zugunsten von aktuellen, künftigen und ehemaligen Organmitgliedern der Portigon AG die Haftungsübernahme, zum Beispiel im Wege einer Ersatzpflicht, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro zu erklären. Eine solche Haftungsübernahme darf nur für solche Schäden erklärt werden, die den Organmitgliedern der Portigon AG entstehen, weil sie haftbar gemacht werden hinsichtlich der Wahrnehmung solcher Organpflichten, die mit der Aufarbeitung von Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB oder der Bewältigung ihrer Folgen ab dem Zugang der ersten steuerlichen Festsetzung zu Dividendenarbitragegeschäften der ehemaligen WestLB zusammenhängen. (8) Fortgeltung der Gewährträgerhaftung für Verpflichtungen der Portigon AG aus betrieblicher Altersversorgung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Fall der Übernahme von oder dem Beitritt zu Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung der Portigon AG durch einen neuen Schuldner Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die bestehende Gewährträgerhaftung des Landes in Bezug auf die derzeit bei der Portigon AG verbliebenen Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung im Fall der Übernahme oder des Beitritts erhalten bleibt oder sonst in ihrer Wirkung gleichwertig in Art und Umfang weiterbesteht. (9) Haftungsübernahmeerklärung für Darlehen der Wohnraumfinanzierung Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK für Darlehen der Wohnraumfinanzierung, soweit diese außerhalb der Beleihungsgrenze ausgereicht werden, bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Garantien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kunstausstellungen Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen 1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 110 000 000 Euro, 2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 700 000 000 Euro und 3. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen. Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (2) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen und 2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen. Die Garantien nach Satz 1 Nummer 1 können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden. Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Abschnitt 6 Weitere Ermächtigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Verkehr des Landtags 1. im Rahmen der Realisierung von Schienenprojekten im Rheinischen Revier einen Vertrag über die grundsätzliche Regelung der Finanzierung mit dem Bund zu schließen sowie 2. auf der Grundlage der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land bis zu einer Gesamthöhe von 900 000 000 Euro einzugehen, sich ab 2026 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der sogenannten „Westspange“ zu beteiligen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Epidemie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen. Abschnitt 7 Haushaltsentwicklung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Erweitertes Rechnungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Systematik In den Budgeteinheiten der Landesverwaltung werden die Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung sowie Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt. Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden. (2) Gesamtausgabenbudgetierung In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 und des Titels 517 11 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Obergruppe 44 innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben, soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. (3) Umsetzung von Mitteln Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden. (4) Vorrang Die Absätze 1 bis 4 gehen den Regelungen des § 17b der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vor, soweit sie von diesen abweichen. Abschnitt 8 Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kreditermächtigung Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „BLB NRW“ wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 450 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet. (2) Abschluss von Mietverträgen Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. (3) Einnahmen aus Untervermietungen Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben, mit Ausnahme von Personalausgaben, herangezogen werden. (4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03 Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden. (5) Pilotprojekt Photovoltaik Die Ressorts werden ermächtigt, im Rahmen des Pilotprojektes Photovoltaik Vereinbarungen mit dem BLB NRW zum Bezug von Strom aus Photovoltaikanlagen abzuschließen, soweit die im jeweiligen Kapitel oder der Budgeteinheit veranschlagten Ausgabemittel für Bewirtschaftungskosten beim Festtitel 517 04 ausreichend sind, um die daraus entstehenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind in diesen Fällen keine Verpflichtungsermächtigungen erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 NRW.BANK Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 einen Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme in Bezug auf 1. Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen mit einer beamtenähnlichen Versorgung, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf die NRW.BANK übergegangen sind und deren Arbeitsverhältnisse mit der NRW.BANK (Erstanstellungsverhältnis) ruhen oder ruhten, soweit diese Personen ein Arbeitsverhältnis mit der Portigon AG oder einem Dritten haben oder hatten (Zweitanstellungsverhältnis), inklusive Verpflichtungen aus Hinterbliebenenversorgung und aus einem Versorgungsausgleich resultierende Verpflichtungen sowie 2. Beihilfeverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 zu erklären. Nicht hierunter fallen Verpflichtungen gegenüber Personen, die ab dem 1. August 2002 in gegenseitigem Einvernehmen das Zweitanstellungsverhältnis gekündigt haben und in der Folge ein Arbeitsverhältnis allein mit der NRW.BANK haben oder hatten sowie gegenüber Personen, die ein Zweitanstellungsverhältnis mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale haben oder hatten. Auf der Grundlage einer externen Ermittlung wird der Marktwert der vorstehenden Verpflichtungen der NRW.BANK zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 140 000 000 Euro festgelegt. (2) Anrechnung Die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Gegenzug ein Betrag in Höhe von 2 140 000 000 Euro auf die zu verzinsende Gesamtverpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der NRW.BANK aus der Garantie des Wertes der Beteiligung an der früheren WestLB AG angerechnet wird und diese insoweit erlischt. Die Gesamtverpflichtung beläuft sich zum Stichtag 30. April 2025 auf 2 600 596 138,28 Euro. (3) Vorbehalt Die Einzelheiten des Schuldbeitrittes mit Erfüllungsübernahme und der Anrechnung auf die Gesamtverpflichtung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Beauftragung Dritter mit der Abwicklung der Versorgungs- und Beihilfezahlungen bleiben vertraglichen Regelungen vorbehalten. Abschnitt 9 Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zuwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sperrung von Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung, sogenannte institutionelle Förderung, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Ministerium der Finanzen der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung. (2) Besserstellungsverbot Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung nicht zuwendungsfähig sind. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zugelassen werden. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Die Einwilligung soll mit der Maßgabe verbunden werden, dass nur ein Teil der aus dem Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erwachsenden Ausgaben zuwendungsfähig ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes. (3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils Abweichend von Nummer 2.3.4 und Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 MBl. NRW. S. 445 zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. Februar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 429) kann der Förderrahmen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und einen verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers ersetzen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor. (4) Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung bedarf es des Einvernehmens des Landesrechnungshofes für Regelungen des Verwendungsnachweises nicht, wenn das Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Vereinfachungen im Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahren erlässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29a Risikomanagement im Zuwendungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Risikomanagement im Zuwendungsverfahren (Experimentierklausel) Zur Erprobung können die Bewilligungsbehörden zum Zwecke der effizienten und risikoorientierten Bearbeitung in geeigneten Fällen bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen manuelle oder automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung ist bei dem Verfahren zu berücksichtigen. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch die bearbeitende Person ausgewählt wird, 2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch die bearbeitende Person, 3. die Gewährleistung, dass die bearbeitende Person Fälle für eine umfassende Prü­fung auswählen können, 4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Ziel­erfüllung. (2) Berichtspflicht Das Ministerium der Finanzen kann von den für die jeweilige Förderung zuständigen Ressorts in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Versuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Fachbezogene Pauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Fachbezogene Pauschale Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.