Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 10931e34-1d9d-4658-8fc3-08b7987a3b80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1202 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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pauschalierter Form zur Verfügung gestellt, sogenannte fachbezogene Pauschale. (2) Regelung im Haushaltsplan Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen. (4) Nachweis der Verwendung Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen. (5) Rückzahlung Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden. (6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft. (7) Träger der freien Jugendhilfe Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Euro­jackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungs­gesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, ein Festbetrag in Höhe von 108 100 000 Euro zweckgebunden verausgabt. (2) Regelung im Haushaltsplan In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen. (3) Verweisung Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. (4) Eigenmittel Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel. Abschnitt 10 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur im Rahmen der bestehenden Zweckbestimmungen erforderlichen Kapitel 024 und 026 und Haushaltstitel, Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke in den Kapiteln 024 und 026 in den Einzelplänen einzurichten. (2) Einwilligung des Landtags Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Weitergeltung Die in den Einzelplänen zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. (2) Inanspruchnahme Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können für die Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden.   Abschnitt 11 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Weitergeltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Abschnitte 2 bis 10 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2026 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027 weiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Zugleich für die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie für den Minister der Justiz Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei GV

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.